BEG § 209J ZP0.§ 538 Bas Berufungsgericht kann den Bechtsatreit an das Landgericht auch.dann zurücfcverweisen, wenn die Klage allein wegen fehlender Anapruchsberechtigung des Klägers abgewiesen worden ist« Es hat daher oas Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen* Das, Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die von dem Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet* Denn *8>ist keiner der Grunde gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf* Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem geeigneten Falle die Revision zur Entscheidung der Frage 2ugelassen werden kann, ob ein Beschluß, durch den ein Antrag auf latbestandsberichtigung zurückge-wiesen wird, begründet werden muß. Ebenso ist es selbstverständlich und braucht nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden zu werden, daß ein Oberlandesgericht auch dann, wenn der Bundesgerichtshof einen Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurUekverwieaen hat, diesen Rechtsstreit auf Grund der erneuten mündlichen Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurück verweisen darf,- wenn die gesetzlichen Voraussetzungen! Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sind gemäß § 2o9 BEß sinngemäß anzuwenden« Aus § 538 Abs. 1 Br. 1 und 2 ZPO ergibt sich, daß das Berufungsgericht, sofern es nicht nach § 540 ZPO selbst entscheiden will, einen Rechtsstreit dann an das Landgericht zuruck-zuverweisen hat, wenn in dem Verfahren der geltend gemachte Anspruch bisher sachlich nicht geprüft worden ist. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht schon dann, wenn der Schadensgrund, die Verfolgung gegeben und ein Schaden eingetreten ist, sondern Voraussetzung ist weiter, daß der in dieser Weise Geschädigte zu den nach dem Bundesentschidigungsgesetz anspruchsberechtigten Personen gehört« Wenn daher eine Klage abgewiesen worden ist, weil der Kläger nicht zu den anspruchaberechtigten Personen gehört und dieses Urteil aufgehoben wird, ist im ersten Rechtszug der Schadensgrund und die Höhe des Schadens noch nicht geprüft worden« Die sinngemäße Anwendung des § 538 ZPO erlaubt cs auch in einem solchen Palle, den Rechtsstreit an das Land* gericht zuruciezuverweisen, damit die Parteien zwei Tatsacheninstanzen haben, um den Schadensgrund und die Höhe des Scha- dene prüfen zu lassen« Dieser Ball ähnelt weitgehend den im § 538 Abs« 1 Ziffo 3 ZPO geregelten, in dem es Bich darum handelt, daß im Falle eines nach Grund und.Betrag streitigen Anspruchs die Klage abgewiesen worden ist, weil nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Anspruch dem Grunde nach nicht beßteht«
Nachschlagwerk: Amtliche Sammlung: nein BEG § 209J ZP0.§ 538 Bas Berufungsgericht kann den Bechtsatreit an das Landgericht auch.dann zurücfcverweisen, wenn die Klage allein wegen fehlender Anapruchsberechtigung des Klägers abgewiesen worden ist« BGB, Beschluß ▼„ 22.Januar IQg* . rtr «nt K%x/en QM Celle »04 - IV ZB 533/63 ^ Hildes XV ZB 533/6? B e a g h 1 u fi In der Entachädigungseache des Angestellten Adolph Edward F • PflPPa^Road, R«Y./USA, Klägers und Beschwerdeführers» - Prozeöbevollmächtigter: W* gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Biedersächsischen Minister des Innern in Hannover» Lavesallee 6» hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen» wiistenherg, Wilden»und Br« Graf in der Sitzung vom 22. Januar 1964 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26« Juli 19611 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Beklagten und Beechwerdegegner» 2 — Ora n d e : Der Kläger begehrt Entschädigung für- Freiheit3- und Gesund-heitsschaden. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht zu den nach § 4 BEG anspruchsberechtigten Personen gehört«. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsansicht des Landgerichts gebilligt* Mit seinen hierauf bezüglichen Ausführungen entspricht das angefocbtene Urteil der ständigen Rechtsprechung des.Bundesgerichtshofs* Der Kläger wendet sich auch nicht dagegen« Das Berufungsgericht hat jedoch ausgeführt, der Kläger könne möglicherweise nach §§ 149 bis 168 anspruchsberechtigt sein. Es hat daher oas Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen* Das, Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die von dem Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet* Denn *8>ist keiner der Grunde gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf* Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem geeigneten Falle die Revision zur Entscheidung der Frage 2ugelassen werden kann, ob ein Beschluß, durch den ein Antrag auf latbestandsberichtigung zurückge-wiesen wird, begründet werden muß. In dem hier zu entscheidenden Fall war dar Antrag auf latbestandsberichtigung so offensichtlich unbegründet, daß das Berufungsgericht ihn in der Weise zurückweisen konnte, wie es geschehen ist. Ebenso ist es selbstverständlich und braucht nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden zu werden, daß ein Oberlandesgericht auch dann, wenn der Bundesgerichtshof einen Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurUekverwieaen hat, diesen Rechtsstreit auf Grund der erneuten mündlichen Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurück verweisen darf,- wenn die gesetzlichen Voraussetzungen! dafür vorliegen« Ebenso ist es selbstverständlich, daß das Berufungsgericht in einem solchen Falle «■» ^ <m dem Landgericht Hinweise und Empfehlungen für die weitere rechtliche Behandlung des Streitfalles gehen darf« Dadurch wird der Kläger nicht beschwert« Denn diese Hinweise sind weder fiir das Landgericht bindend, noch ist das Berufungsgericht, v/enn der Rechtsstreit wiederum in die Berufungsinstanz gelangt, an seine hier geäußerten Rechtsansichten gebunden« Entgegen der Ansicht des Klägers erfordert die Auslegung des § 538 Z3?0 in dem hier zu entscheidenden Ralle auch Keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sind gemäß § 2o9 BEß sinngemäß anzuwenden« Aus § 538 Abs. 1 Br. 1 und 2 ZPO ergibt sich, daß das Berufungsgericht, sofern es nicht nach § 540 ZPO selbst entscheiden will, einen Rechtsstreit dann an das Landgericht zuruck-zuverweisen hat, wenn in dem Verfahren der geltend gemachte Anspruch bisher sachlich nicht geprüft worden ist. Damit trägt der Gesetzgeber dafür Sorge, daß den Parteien grundsätzlich in jedem Palle zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung stehen, um die sachliche Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs prüfen zu lassen« Im Bundesentsohädigungsgeeetz ist der Entschädigungsanspruch grundsätzlich anders geregelt als der Schadensersatzanspruch im sonstigen Recht. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht schon dann, wenn der Schadensgrund, die Verfolgung gegeben und ein Schaden eingetreten ist, sondern Voraussetzung ist weiter, daß der in dieser Weise Geschädigte zu den nach dem Bundesentschidigungsgesetz anspruchsberechtigten Personen gehört« Wenn daher eine Klage abgewiesen worden ist, weil der Kläger nicht zu den anspruchaberechtigten Personen gehört und dieses Urteil aufgehoben wird, ist im ersten Rechtszug der Schadensgrund und die Höhe des Schadens noch nicht geprüft worden« Die sinngemäße Anwendung des § 538 ZPO erlaubt cs auch in einem solchen Palle, den Rechtsstreit an das Land* gericht zuruciezuverweisen, damit die Parteien zwei Tatsacheninstanzen haben, um den Schadensgrund und die Höhe des Scha- -> 4 *" dene prüfen zu lassen« Dieser Ball ähnelt weitgehend den im § 538 Abs« 1 Ziffo 3 ZPO geregelten, in dem es Bich darum handelt, daß im Falle eines nach Grund und.Betrag streitigen Anspruchs die Klage abgewiesen worden ist, weil nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Anspruch dem Grunde nach nicht beßteht« Die Kostenentacheidung folgt aus §§ 209? 225 Abs. 1 BEG? § 97 ZPO« Ascher johannsen