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BGH

Gericht: BGH

Die gegen diese Beschwerde erhobene liege» mit der die Klägerin eine verfolg unga bedingte Erwerbsminderung von 40 i geltend nacht und eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe dea höheren Menetee verlangt» blieb ln erster und swelter Inetans erfolglos« Sie Klägerin nacht sur Begründung ihr^r sofortigen Beschwerde in erster Linie geltend, dai da» Berufungsgericht seine Verpflichtung sur ^mtsersiitlimg ge®ä& | 176 31:0 verletzt habe* Diese Begründung ist nicht geeignet, die sofortlr« Beschwerde su rechtfertigen* In ständiger Rechtsprechung vertritt der Senat die Auffassung, dai die Frage, welche Ermittlung#» der fatsaehen-richter sur Erfüllung »einer Verpflichtung sur Astsemittlung ansusteilen habe und welche Beweise zu diesem 2weck zu erheben seien, nach den Umständen de» einseinen Falles beantwortet werden süsse* Eine Recht«frage von grundsätzlicher Bedeutung steht in diesen ^usasaanhang nicht offen* soweit die Klägerin die Verletzung der AuTkiäruagspflicht in Zusammenhang mit dsr feat-Stellung der Staatsangehörigkeit der Klägerin rügt, kann sie alt ihrer Rüge schon deshalb aioht gehört werden, weil diese Feststellung aufgrund de» polnischen Sta«atsangehörigkuitsrechts getroffen 1st* Die Verletzung »isländischen Hechte kann in Hevisionsverfahren nicht beanstandet werden. Aus diese» Grunde kann die Klägerin auch ihre sofortige Beschwerde nicht damit begründen, daß das Berufungsgericht zu einer Verneinung der von ihr behaupteten Staatenlosigkeit nur unter Verletzung das Aufklärung»gründeat«es des § 176 8KH gekommen sei* Da auch ein sonstiger Grund» der die sofortige Beschwerde der Klägerin rechtfertigen könnte» nicht ersichtlich 1st» ist das Eechtaaittel mit der Kostenfolg« aus den §§ 22b Abs* 1 E^Ö und 9?

MegeltendeBerufungsgerichtsurBeschwerdeKlägerinsofortigVerletzung

Volltext der Entscheidung

Zur Entscheidungpsammlung des Senat?
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BESCHLUSS
1b der Enteenädigungssac&e
der litwe Gltla w
9 Frankreich,
- FroaeBbeeollsiächtlgte:
F Hierin und 3eaehw erde führer in*
Hechtsanw ilte Dr und
 gegen
da® Land gordrheln - Westfalen, vertreten durch den Leiter der Landeerentenbehörde,
 Beklagten und Beeeheerdegegner
 Der IF* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der üllsung voa 15* December 1365 unter Mitwirkung de« . Präsidenten Ascher und der Bundeariehter Faske» #üstenberg» bilden und £r* Graf
 beschlossen!
Me sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Slehtsulssauag der i-e vision is Brteil des 17* Zivil* senate dee Obvrl&ndesgeriehts Düsseldorf vom 14* April 1965 wird surfickgewlesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren* und auslagenfrei} die außergerichtliches Konten dea Beschwerdeverfahrene trägt die Klägerin.
Gründe t
Me Klägerin macht j&tscbädlgungsmnspz üche wegen Schadens an Körper uitd;$ssundheit geltend* Me Entechäaigungabehörd« hat ihr solche Ansprüche auf der Grundlage einer Verfolgung«bedingten Erwerbsminderung von 25 v.a* und unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengrappe des gehobenen Menetee au ©billigt. Die gegen diese Beschwerde erhobene liege» mit der die Klägerin eine verfolg unga bedingte Erwerbsminderung von 40 i geltend nacht und eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe dea höheren Menetee verlangt» blieb ln erster und swelter Inetans erfolglos«
In Ibereiastimmung mit dea Eandgerieht ist des Berufungsgericht der Auffassung» daß der Klägerin Ansprüche nach den §§ 160 ff BBC nicht geständen» da sia am 1* Oktober 1955 weder staatenlose noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen eel* Me Kevi* sion hat dam Berufungsgericht nicht sugelaseen» weil die Entschel* dung» soweit sie nicht auf tatsächlichen Erwägungen beruhe» von
 der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof n nicht abweiehe und ia übrigen keiner der in § 219 Abs* 2 BKG genannten Enlassungs-gründe gegeben »ei* Die gegen die Nichtzulassung der hevisioa gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 220 Abs* 1 BBO zulässig* Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, de das Berufungsgericht die Revision mit Recht nicht zugelassen hat*
Sie Klägerin nacht sur Begründung ihr^r sofortigen Beschwerde in erster Linie geltend, dai da» Berufungsgericht seine Verpflichtung sur ^mtsersiitlimg ge®ä& | 176 31:0 verletzt habe* Diese Begründung ist nicht geeignet, die sofortlr« Beschwerde su rechtfertigen* In ständiger Rechtsprechung vertritt der Senat die Auffassung, dai die Frage, welche Ermittlung#» der fatsaehen-richter sur Erfüllung »einer Verpflichtung sur Astsemittlung ansusteilen habe und welche Beweise zu diesem 2weck zu erheben seien, nach den Umständen de» einseinen Falles beantwortet werden süsse* Eine Recht«frage von grundsätzlicher Bedeutung steht in diesen ^usasaanhang nicht offen* soweit die Klägerin die Verletzung der AuTkiäruagspflicht in Zusammenhang mit dsr feat-Stellung der Staatsangehörigkeit der Klägerin rügt, kann sie alt ihrer Rüge schon deshalb aioht gehört werden, weil diese Feststellung aufgrund de» polnischen Sta«atsangehörigkuitsrechts getroffen 1st* Die Verletzung »isländischen Hechte kann in Hevisionsverfahren nicht beanstandet werden. Aus diese» Grunde kann die Klägerin auch ihre sofortige Beschwerde nicht damit begründen, daß das Berufungsgericht zu einer Verneinung der von ihr behaupteten Staatenlosigkeit nur unter Verletzung das Aufklärung»gründeat«es des § 176 8KH gekommen sei*
Wenn die Klägerin zur weiteren Begründung ihrer sofortigen Beschwerde au»fuhrt, dah das Berufungsgericht bei seiner Auffassung, üat es in Holen der Bachkriegszeit einen staatlich gelenkten euer unterstützten Antiaemitia&u» nicht gegeben habe.
/sc
 
und da£ tnabeeondere 2 ion is tea «egen ihrem Glaubens nicht verfolgt worden seien» ebenfalls die ihn obliegende Antserslttlungii-pflieht verletzt habe» so beinhaltet die sofortige Beschwerde insoweit einen Angriff gegen die Beweiewürdigung. In Verfahren der sofortigen Beschwerde kann nicht geprüft werden» ob das Berufungsgericht mit üaeht das Gutachten von leinr^b seiner Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse sugrmadegeXegt hat« Auch in dieses £«-sasaeahang steht eine Hechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entgegen der Meinung der Klägerin sieht offen*
Da auch ein sonstiger Grund» der die sofortige Beschwerde der Klägerin rechtfertigen könnte» nicht ersichtlich 1st» ist das Eechtaaittel mit der Kostenfolg« aus den §§ 22b Abs* 1 E^Ö und 9? BPO «urUcksuweIsen.
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