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BGH · IV ZB 522/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 522/63

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Daran, daß bei der Prüfung, ob die Vorsorge des Ver~ folgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen im Sinne des § 12 Abs. 2 3o DV-BEG hinreichend sichergestellt ist, die im Aufnahmeland zahlbare Altersrente aus der deutschen Sozial* Versicherung zu berücksichtigen ist, kann kein Zweifel be* stehen. In der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Senats, die RzW 1959, 509 Nr. 26 veröffentlicht ist, sollte nichts anderes gesagt werden. April 1964 IV ZR 222/63 ist ferner geklärt, daß die Rente aus der Social Security, die die Klägerin zu erwarten hat,ebenfalls in Rechnung gestellt werden muß. DV-BBG, die für die Klägerin in Betracht kommen würden, heranzuziehen sind« Auch diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil RzW 1961, 554 Nr. 20). Im übrigen liegt die Annahme nahe, daß die Klägerin eine hinreichende Versorgung erhalten wird, da eie außer dem Altersruhegeld aus der deutschen Sozialversicherung eine weitere Rente aus der Social Security zu erwarten hat» Ein gesetzlicher Grund dafür, die Revision wegen dieser Rechtsfrage zuzu-lassen, besteht ebenfalls nicht»

RechtsprechungBerufungsgerichtRzWRenteAnlageKlägerin

Volltext der Entscheidung

2539 096
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'■O
IV ZB 522/63
B e 8 c h 1 a fi
 In der Entschädigungssache
 der Frau Gisela B	geb.	HB	?HB	Ave
WY0H NJo/USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin*
- Frozeßbevollmächtigter:	Reohtaanwalt	Br,
• 9
gegen
 das Land Hessen*
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern* Wiesbaden* Luisenstraße 13*
Beklagten und Beschwerdegegner*
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen* Wüstenberg* Wilden und Dr. Löewenheim
 in der Sitzüng vom 8. April 1964 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
8. Zivilsenats des öberländesgeriehte in Frank-furt/Main vom 9♦ April 1963 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels*
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
 
6 r Und e :
Für die Frage, wann der EntschädlgungsZeitraum für die von der Klägerin wegen Verdrängung aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit verlangte Kapitalentschädigung endet, ist es erheblich, ob dem Vergleiohseinkommen der Anlage 1 zur 3.DV-BEG der in § 12 Abs* 2, § 29	3»	DV-BEG	vorgesehene
 Zuschlag hinzuzurechnen ist. Das Berufungsgericht hat das verneint, weil die Klägerin bei Vollendung des 65 ~ Lebensjahres oder bei Eintritt der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eino in den Vereinigten Staaten zahlbare Rente erhalte und ihre Alters* Versorgung demnach als ausreichend und gesichert anzusehen sei, zu demal sie noch zusätzlich eine Rente aus der amorikani* öchcn Social Security erhalten werde#
Daran, daß bei der Prüfung, ob die Vorsorge des Ver~ folgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen im Sinne des § 12 Abs. 2 3o DV-BEG hinreichend sichergestellt ist, die im Aufnahmeland zahlbare Altersrente aus der deutschen Sozial* Versicherung zu berücksichtigen ist, kann kein Zweifel be* stehen. In der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Senats, die RzW 1959, 509 Nr. 26 veröffentlicht ist, sollte nichts anderes gesagt werden.
Durch das Urteil des Senats vom 8. April 1964 IV ZR 222/63 ist ferner geklärt, daß die Rente aus der Social Security, die die Klägerin zu erwarten hat,ebenfalls in Rechnung gestellt werden muß. In diesem Urteil hat der Senat an den entgegenstehenden Ausführungen, die in dem RzW 1963,
320 Nr. 18 veröffentlichten Urteil enthalten sind, nicht mehr festgehalten.
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Die Präge, ob bei der Prüfung der ausreichenden Lebensgrundlage für einen zurückliegenden Zeitpunkt das Vorhandensein einer ausreichenden Alters- und Hint erblieb en ehy;oij^pr ge von dem damaligen Zeitpunkt aus, in dem das Bestehen eines Versorgungsanspruchs vielleicht noch nicht gewiß war, oder auf Grund der Erkenntnis der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen zu beurteilen ist, ist durch die Rechtsprechung des Senats entgegen der von dem Oberlandesgericht München RzW 1963, 463 Nr. 27 vertretenen.Auffassung in dem zuletzt genannten Sinn entschieden (RzW 1963, 373 Nr* 22)« In dem von der Beschwerde angeführten Urteil RzW 19^ 273 Nr* 23 wird nicht hierzu Stellung genommen, sondern dargelegt, wann das Vergleichseinkommen um mehr als 20 # zu erhöhen ist* Zunächst ist nach der in der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden Lage zu klären, ob die Vorsorge hinreichend gesichert ist* Ist das zu verneinen, so ist, wie diese Entscheidung ergibt* für die jeweiligen in Betracht kommenden Zeitpunkte zu prüfen, ob die Erhöhung des Vergleich -einkoinmens um 20 # ausreicht oder eine darüber hinausgehende Erhöhung erforderlich iBt* Soweit in dem Beschluß des Senats vom 6*.Juli 1962 IV ZB 159/62 etwas anderes gesagt ist, ist 'i durch die spätere Rechtsprechung überholt« Einer erneuten Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf es in diesem Zusammenhang nicht*
Richtig ist, daß das Berufungsgericht nähere Peststellungen darüber hätte treffen sollen, ob die Versorgung* die die Klägerin zu erwarten hat, hinreichend ist, wofür als Richtlinie die Rentensätze der Anlage 5 zur 3. DV-BBG, die für die Klägerin in Betracht kommen würden, heranzuziehen sind« Auch diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil RzW 1961, 554 Nr. 20). Im übrigen liegt die Annahme nahe, daß die Klägerin eine hinreichende
 Versorgung erhalten wird, da eie außer dem Altersruhegeld aus der deutschen Sozialversicherung eine weitere Rente aus der Social Security zu erwarten hat» Ein gesetzlicher Grund dafür, die Revision wegen dieser Rechtsfrage zuzu-lassen, besteht ebenfalls nicht»
%
Ras ist auch nicht deshalb der Fall, weil das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung, aber ohne eine weitere Begründung, das von der Klägerin in der Währung der Vereinigten Staaten erzielte Einkommen im * Verhältnis 1 i 2,5 in die deutsche Währung umgerechnet hat» Darüber, nach welchen Rechtsgrundsätzen die Kaufkraft des in Dollar-Währung erzielten Einkommens zu ermitteln ist, ist Klarheit geschaffen, und das Berufungsgericht ist von diesen Rechtsgrundsätzen nicht abgewichen» Eine grundsätzliche Rechtsfrage v/ird ferner nicht dadurch aufgeworfen, daß das Berufungsgericht das ©ade des EntöchädigungsZeitraums auf den 31» Dezember 1947 angesetzt hat, obwohl die Klägerin erst im Jahre 1947 in die Vereinigten Staaten eingewandert war und ihr Einkommen die Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3.DV-BEG ohne den Zuschlag nicht in allen späteren Jahren erreichte» Ein grundsätzlicher Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar»
Da auch im übrigen die nach § 219 Abs» 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs«, 1P § 225 Abs« 1 BEG, § 97 Abs« 1 ZPO«
Ascher	Wtistenberg