da sowohl seine Berufsausbildung wie das von ihm in den letzten 3 Jahren vor der Verfolgung erzielte Einkommen eine höhere Einstufung nicht zulasse» Es gehört dem Bereich der Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles an, wenn das Berufungsgerich angenommen hat, daß die Berufsausbildung des Klägers mit der Beendigung der Lehrzeit abgeschlossen gewesen sei, und es ist kein grundsätzlicher Rechtsfehler, wenn es die anschließenden Berufsjahre, in denen der Kläger Berufserfahrungen sammelte und durch Stellenwechsel mit der Über- Dasselbe gilt, sov/eit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe das von dem Kläger in dem letzten Jahr vor dem Beginn der Verfolgung erzielte Einkommen nicht in Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG entsprechend seinem Vortrag festgestcllt. Über grundsätzliche Rechtsfragen ist ferner nicht deshalb zu entscheiden, weil das Berufungsgericht davon abgesehen hat, eine höhere Einstufung unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Entiyicklungsmöglichkeiten eines Berufsanfängers vorzunehmeno Das Verfahren, in dem der von der sofortigen Beschwerde in diesem Zusammenhang erwähnte Beschluß über die Zulassung der Revision ergangen ist (RzW 1964, 139 Hr. 36 j), ist durch das RzW 1965, 135 Nr. 32 veröffentlichte Urteil des Senats beendet worden. 2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 31° März 195o sein Ende gefunden habe, da der Kläger nach diesem Zeitpunkt nachhaltig Einkünfte erzielt habe, die dem Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten entsprochen hätten. Den tatsächlichen Beweis gehört ferner die Würdigung der Einkommensverhältnisse des Klägers an, soweit sie dahin geht, daß durch das spätere Ahsinken des Einkommens unter den Richtsatz infolge des Sinkens der Kaufkraft der israelischen Währung, die 195o noch nicht vorauszusehen gewesen sei, die Nachhaltigkeit der ausreichenden Lehensgrundlage für den lo April 195o nicht in Frage gestellt werde* Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, wie die Frage der Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage von diesem Zeitpunkt aus zu beurteilen ist (Urteile des Senats RzW 1958, 228 Nro 22, 267 Nr. 32, 1939, 5o7 Nr. 23, LM BEG 1956 § 75 Nr, 59), während dafür, ob die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen nicht hinreichend sichergestellt und deshalb dem Vergleichsein-” kommen der Versorgungszuschlag hinzuzurechnen ist, die zur Zeit der Entscheidung bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (Urteile des Senats RzW 1961, 554 Nr» 2o, 1965, 133 Nr. 3o und Beschluß vom 8» April 1964 - IV ZB 522/63 -1° 3c Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF iv zb 521/64- BESCHLUSS in der Entschädigungssache des Tischlers Horst Oskar K Israel. S wohnhaft in - Prozeßbevollmächtigtes Klägers und Beschwerdeführers Rechtsanwälte flHKu gegen das Land Niedersachsen, Minister des Innern in H vertreten durch den Niedersächsischen Beklagten und Beschwerdegegner« Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter V/üstenherg? Wilden? Dr» Loowenhcim und Drc Graf in der Sitzung vom 31° März 1965 beschlossen; Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1« April 1964 wird zurückgewiesen» Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels» Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» G_r_ü_ n_ e^ 1« Das Berufungsgericht hat dem aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Kläger eine über den mittleren Dienst hinausgehende Einstufung in eine vergleichbare Bear.-tengruppe versagt? da sowohl seine Berufsausbildung wie das von ihm in den letzten 3 Jahren vor der Verfolgung erzielte Einkommen eine höhere Einstufung nicht zulasse» Die sofortige Beschwerde meint? das Berufungsgericht hätte die von dem Kläger nach dem Abschluß der dreijährigen Lehre ausgeübte Berufstätigkeit? insbesondere den von ihm zur Erweiterung seines Gesichtskreises vorgenommenen Übertritt von der Firma zu der Firma bei der er höhere Stellungen bekleidet habe? sov/ie die anschließende leitende Tätigkeit in dem Kaufhaus seines Vaters als Fortsetzung der Berufsausbildung oder als Weiterbildung im Sinne des § 76 Abs„ 1 Satz 3? § 92 Abs0 1 BEG, § 14 Abs» 39 § 3o Abs« 1 3» DV-BEG ansehen müssen» Es sei über die grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden, worin sich eine als Berufsausbildung zu bewertende Weiterbildung V021 der bloßen Sammlung weiterer Erfahrungen unterscheide» Damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Es gehört dem Bereich der Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles an, wenn das Berufungsgerich angenommen hat, daß die Berufsausbildung des Klägers mit der Beendigung der Lehrzeit abgeschlossen gewesen sei, und es ist kein grundsätzlicher Rechtsfehler, wenn es die anschließenden Berufsjahre, in denen der Kläger Berufserfahrungen sammelte und durch Stellenwechsel mit der Über- nahme höherer Verantwortlichkeiten seinen Gesichtskreis erweiterte, nicht mehr als zur Ausbildung oder Weiterbildung gehörig angesehen hat. Eine solche Tätigkeit, die schon eine wirkliche Berufsausübung darstellt, ist regelmäßig nicht mehr in die Berufsausbildung und auch nicht in die Weiterbildung einzubeziehen. Zwar kann eine bewußt gelenkte und planmäßige umfassende Vorbereitung für die in einer leitenden Stellung eines größeren Unternehmens zu erfüllenden Aufgaben unter Umständen eine woitere Berufsausbildung darstellen (Urteil des Senats RzW 1964, 387 Nr. 38); dem ist aber nicht schon die Betätigung als Verkäufer und anschließend Abteilungsleiter und Personalaufsicht in einem Kaufhaus mit nachfolgender Übernahme einer verantwortlichen Stellung in dem in einer Kleinstadt gelegenen Kaufhaus des Vaters gleichzusetzen• Im übrigen betrifft die Rüge der Beschwerde, da3 Berufungsgericht habe die vorgelegten Unterlagen nicht erschöpfend gev/ürdigt, eben falls nur den Einzelfall und keine grundsätzliche Rechtsfra- ge » 4 Dasselbe gilt, sov/eit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe das von dem Kläger in dem letzten Jahr vor dem Beginn der Verfolgung erzielte Einkommen nicht in Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG entsprechend seinem Vortrag festgestcllt. Über grundsätzliche Rechtsfragen ist ferner nicht deshalb zu entscheiden, weil das Berufungsgericht davon abgesehen hat, eine höhere Einstufung unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Entiyicklungsmöglichkeiten eines Berufsanfängers vorzunehmeno Das Verfahren, in dem der von der sofortigen Beschwerde in diesem Zusammenhang erwähnte Beschluß über die Zulassung der Revision ergangen ist (RzW 1964, 139 Hr. 36 j), ist durch das RzW 1965, 135 Nr. 32 veröffentlichte Urteil des Senats beendet worden. Diesem Urteil ist nichts däfür zu entnehmen, daß bei einem Verfolgten, der sich in der Lage des Klägers befand, berufliche Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen seien. 2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 31° März 195o sein Ende gefunden habe, da der Kläger nach diesem Zeitpunkt nachhaltig Einkünfte erzielt habe, die dem Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten entsprochen hätten. Die sofortige Beschwerde weist darauf hin, daß das Berufungsgericht die Umrechnung des in israelischer Währung erzielten Einkommens für die in einem Steuerjahr erzielten Einkünfte jeweils nach dem für das Kalenderjahr ermittelten Kaufkraftwert vorgenommen habe, obwohl das Steuerjahr sich nicht mit dem Kalenderjahr decke. Dabei handelt es sich um eine bei der Tatsachenfeststollung unterlaufene Ungenauigkeit, die keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirit und keinen gesetzlichen Grund für die Zulassung der Revision bildet. Den tatsächlichen Beweis gehört ferner die Würdigung der Einkommensverhältnisse des Klägers an, soweit sie dahin geht, daß durch das spätere Ahsinken des Einkommens unter den Richtsatz infolge des Sinkens der Kaufkraft der israelischen Währung, die 195o noch nicht vorauszusehen gewesen sei, die Nachhaltigkeit der ausreichenden Lehensgrundlage für den lo April 195o nicht in Frage gestellt werde* Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, wie die Frage der Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage von diesem Zeitpunkt aus zu beurteilen ist (Urteile des Senats RzW 1958, 228 Nro 22, 267 Nr. 32, 1939, 5o7 Nr. 23, LM BEG 1956 § 75 Nr, 59), während dafür, ob die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinterbliebenen nicht hinreichend sichergestellt und deshalb dem Vergleichsein-” kommen der Versorgungszuschlag hinzuzurechnen ist, die zur Zeit der Entscheidung bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (Urteile des Senats RzW 1961, 554 Nr» 2o, 1965, 133 Nr. 3o und Beschluß vom 8» April 1964 - IV ZB 522/63 -1° Der Senat hat auch ausgesprochen, daß Konjunkturschwankungen die auf die allgemeinen politischen und v/irtschaftlichen Verhältnisse des Zufluchtslandes zurückgehen und von denen alle Bewohner dieses Landes betroffen werden, die Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage nicht in Frage stellen (Urteil RzW 1959, 5o7 Nr. 23)» Die Rechtslage ist insoweit klar. 3c Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs» 1, § 225 AbSo 1 BEG? § 97 AbSo 1 ZPOo Ascher Wüstenberg