Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 23» Juni 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Die Klägerin hat im Jahre 1958 mit dem beklagten Land einen Vergleich geschlossen, durch den ihr zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche für Schaden an Körper und Gesundheit nach den §§ 28 ff BEG für Vergangenheit und Zukunft eine KapitalentSchädigung von 15«ooo DM gewährt wurde» Der aus dem V/ortlaut des § 2o6 BEG hervorgehende eindeutige Sinn dieser Bestimmung ist nicht zweifelhaft und bedarf keiner Klärung durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs» Er ergibt ohne weiteres, daß diese Vorschrift der Klägerin nicht das Recht gibt, jetzt über die ihr durch den Vergleich gewährte Entschädigung hinausgehende weitere Ansprüche geltend zu machen» § 2o6 BEG betrifft in Abs» 1 den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen» Ein solcher Anspruch muß geltend gemacht worden und anerkannt oder abgelehnt worden sein» Er regelt nicht den Pall, daß der Verfolgte nach § 36 BEG nur Anspruch auf eine Kapitalentschädigung erhoben hat» Diesen Pall treffen die §§ 35, 2o6 BEG nicht» Da das Berufungsgericht die Revision mit Recht nicht zugelassen hat, mußte die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 2o9, 225 Abs, 1 BEGr, § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein BEG § 2o6 § 2o6 Abs» 2 BEG findet nur auf solche Vergleiche Anwendung, wenn in ihm wiederkehrende Leistungen vereinbart sind und wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die zur Bemessung der Höhe der Leistungen geführt haben• BGH, Beschiß v„ 26o Februar 1965 ~ IV ZB 517/64 - OLG Frankfurt/Main LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Entsehädigungssaclie der Frau Frieda Z BI vu o - Prozeßbevollmüchtigters Klägerin und Rechtsanwalt Beschwerdeführerin, gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Hd^straße Beklagten und Beschwerdegegner* 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr»Loewenheim in der Sitzung vom 26, Februar 1965 beschlossen? Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 23» Juni 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. nh"h«rro"hiiVrr»nn iirtH AuslߣPor' m' nVi + erhoben. Gründe % Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf. Die Klägerin hat im Jahre 1958 mit dem beklagten Land einen Vergleich geschlossen, durch den ihr zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche für Schaden an Körper und 3 Gesundheit nach den §§ 28 ff BEG für Vergangenheit und Zukunft eine KapitalentSchädigung von 15«ooo DM gewährt wurde» Der aus dem V/ortlaut des § 2o6 BEG hervorgehende eindeutige Sinn dieser Bestimmung ist nicht zweifelhaft und bedarf keiner Klärung durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs» Er ergibt ohne weiteres, daß diese Vorschrift der Klägerin nicht das Recht gibt, jetzt über die ihr durch den Vergleich gewährte Entschädigung hinausgehende weitere Ansprüche geltend zu machen» § 2o6 BEG betrifft in Abs» 1 den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen» Ein solcher Anspruch muß geltend gemacht worden und anerkannt oder abgelehnt worden sein» Er regelt nicht den Pall, daß der Verfolgte nach § 36 BEG nur Anspruch auf eine Kapitalentschädigung erhoben hat» Diesen Pall treffen die §§ 35, 2o6 BEG nicht» Auf Vergleiche ist § 2o6 Abs» 1 BEG entsprechend anwendbar; d»h», daß bei der Anwendung des § 2o6 Abs» 1 dex' Sinn des Vergleichs berücksichtigt werden muß» § 2o6 BEG soll es nicht gestatten, einen Vergleich ohne Rücksicht auf die darin getroffenen Vereinbarungen aus dem Y/ege zu räumen» Er ist daher bei einem Vergleich nur anzuwenden, wenn in diesem wiederkehrende Leistunger vereinbart worden sind, und wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Bemessung der Höhe dieser Leistungen geführt haben, nach Abschluß des Vergleichs wesentlich geändert haben» Er ist nicht anzuwenden, wenn der Verfolgte in dem Vergleich ausdrücklich auf weitergehende Ansprüche auch für die Zukunft verzichtet hat» Dabei spielt es keine Rolle, ob zu dem Abschluß des Vergleichs ein Formular benutzt v/orden oder die Erklärungen frei formuliert worden sind» Entscheidend ist allein der Y/ortlaut und Inhalt des Erklärten» - 4 ~ Da das Berufungsgericht die Revision mit Recht nicht zugelassen hat, mußte die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 2o9, 225 Abs, 1 BEGr, § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Ascher Johannsen