Die sofortige Be seliger de der Klägerin gegen eie SichtZulassung der Revision im Urteil des lg. macht geltend, dal die in dieser Sache erstatteten Gutachten der medizinischen Universitätskliniken in Heidelberg und Freiburg nicht ausreichton, um den von der Klägerin reitend gemachten Entechädigunr-ssnspruch als unbegründet ar.sehen zu kennen* Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, daß die Entscheidung des Berufungsgeriehts unter diesen Umständen auf einer Verletzung aer Auj^lärungapflicht gemäß § 176 Abs* 1 BSD' und der Bestimmungen der §§ 286, 267 S.t‘0 beruhe* Hierauf kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden* Kino Rechtsfrage, zu demal eine solche von gr undj ä t s 1 ioher Bedeutung, steht in diesem Zusammenhang nicht offen.
/ 2640 041 TV *>'0 c 1R/&G i. / - * ;J j J BESCHLUSS in dor Entsch-Udigun^asache der Johanna It reb, .1 6^ Klägerin und Beschwerdeführerin» röse&bevolisachtigtsr: Hechtsanwalt Dr. rreven das Land Baden - .'Sf U r t t « is b e r vertreten durch das Just iminlöt er iuß Baden-V, Stuttgart» * 6 # 'ürttenberg. Beklagten und Beschwerdege£ n g r. J i Der 17* Zivilsenat den Bundesgerichtshofs hat in der Ritztme -vom 21* Januar 1966 unter KittvirKunt den Eonnts— Presidenten Aeeher und der handearienter J ..hannsen, Wilden» hr* hrax und von dor zahlen beschlossen* Die sofortige Be seliger de der Klägerin gegen eie SichtZulassung der Revision im Urteil des lg. Zivil-sonsta doe übcrl&ndesgorichts Karlsruhe vos. 26. Mai 1965 wird zurlekgcmiesea* Die Entscheidung ergeht gebühren- und auelagenfrei} dio außergerichtlichen Kosten trägt die Klugerin* Gründe: Die nach § 220 Abs. 1 Bll zulässige Beschwerde gegen die Hiebt zulas s-ung der Revision ist unbegründet. Bio :- ihnerin. macht geltend, dal die in dieser Sache erstatteten Gutachten der medizinischen Universitätskliniken in Heidelberg und Freiburg nicht ausreichton, um den von der Klägerin reitend * gemachten Entechädigunr-ssnspruch als unbegründet ar.sehen zu kennen* Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, daß die Entscheidung des Berufungsgeriehts unter diesen Umständen auf einer Verletzung aer Auj^lärungapflicht gemäß § 176 Abs* 1 BSD' und der Bestimmungen der §§ 286, 267 S.t‘0 beruhe* Hierauf kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden* Kino Rechtsfrage, zu demal eine solche von gr undj ä t s 1 ioher Bedeutung, steht in diesem Zusammenhang nicht offen. Vielmehr hat der 3eaat in zahlreichen Entscheidungen darauf hinge-wiesen, daß die Frage, welche Beweise von den Entschädigunge-organen im Kahlen der nach § 176 Aba* 1 B.EG bestehenden