•Die- Anrochnungsvorschrift des § 121 BEG kommt auch dann ' sum; Tragen,- wenn der Verfolgte wegen Schadens ..an Körper und Gesundheit- nur einen Anspruch auf Kapitalentschädi- -gung oder auf Rente hat. Die Vorschrift greift daher nicht nur dann ein, wenn dem Verfolgten wegen Gesundheitsschadens Ansprüche auf Kapitalentschädigung und auf Rente sustehen. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht und angenommen, daß demgemäß den Klägerinnen nur ein Viertel der dem Erblasser nach don Vorschriften des BEG gebührenden Entschädigung wegen Gesundheitsochadens zustohe. Wenn das Gesetz die Anrechnung davon abhängig macht, daß der Verfolgte wogen Schadens im beruflichen Fortkommen Anspruch auf Kapitalentschädigung oder Rente hat, so ergibt sich, wie das Kammergericht zutreffend ausführt, diese Formulierung aus dem Umstand, daß im Boreich der Entschädigung wogen Berufpschadenq. Hier können beide Ansprüche gleichzeitig nebeneinander in Betracht kommen, und zwar immer dann, wenn der Entschädigungszoitraum wogen des Gosundheits8Chadens sowohl auf die Zeit vor dem 1. Denn der Anspruch auf Kapitalentschädigung besteht nach § 36 BEG allein für die Zeit vor dem 1, November 1953. Wollte man den Ausführungen der Klägerinnen folgen, so würde die Anrechnung zulässig soin, wenn der Zeitraum für die-Entschädigung v/ogen Schadens an Körper und Gesundheit sowohl auf die Zeit vor dem 1. November 1953 als auch auf die spätere Zeit entfallen würde, dagegen nicht, wenn der Verfolgte nur Anspruch auf Kapitalentschädigung oder Rente hätte. Nach den Vorschriften des Gesetzes soll der Verfolgte nicht gleichzeitig Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und wegen Schadens an Körper und Gesundheit in vollem Umfang geltend machen können. Für den Schaden im beruflichen Fortkommen bestimmt § 121 Abs. 2 BEG, daß bei der Bemessung diesos Anspruchs außer Betracht bleibt, daß der Vorfolgte wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit nicht voll leistungsfähig war oder ist. Ist der Verfolgte aber entgegen dieser Annahmo an seiner vollen Erwerbsfähigkeit durch einen verfolgungsboöingten Schaden an Körper oder Gesundheit gehindert; und erhält er demgemäß Entschädigungsleistungen wogen dieses Schadens, so ist es gerechtfertigt, wenn beide Entschädigungen nicht in voller Höhe gewährt worden, sondern wenn die eine Leistung auf die andero angerechnet wird. Die Beantwortung der Rechtsfrage, die von grundsätzlicher Bedeutung ist, ergibt sich daher sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
llachachlagöv/orks Ja-Amtliche Sammlung: nein BES §§ 12, 56? 121' •Die- Anrochnungsvorschrift des § 121 BEG kommt auch dann ' sum; Tragen,- wenn der Verfolgte wegen Schadens ..an Körper und Gesundheit- nur einen Anspruch auf Kapitalentschädi- -gung oder auf Rente hat. Die Vorschrift greift daher nicht nur dann ein, wenn dem Verfolgten wegen Gesundheitsschadens Ansprüche auf Kapitalentschädigung und auf Rente sustehen. BGH.Bcschl.v. 8. Januar 1964 - IV ZB 507/63 KG Berlin LG Berlin UJü-5Q1L§1 Beschluß In der Entschädigungssache 1. der Prau Ruth C geh. Ki 2. der Steffi C beide N.Y., USA, th Street. Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf (31) Pohrbelliner Platz 2, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung dco Senatspräsidenten Aschor und der Bundesrichter Rasko, Johannsen, Wilden und Dr. Graf in der Sitzung vom 8. Januar 1964 beschlossen; Bio sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin, den Parteien zugestollt an Vorkündungs Statt am 11./12. September 1963, wird curückgewiosen. Bio Entscheidung ergeht gebühren- und aualagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwordeverfahrens trögen die Klägerinnen. Gründe: Die Klägerinnen machen Entschädigungsansprüche wegen Gesundhoitsochadens und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen des Erblassers geltend= Nach Annahme des gerichtlichen Vergleichs vom 27» Juni 1963 ist zwischen den Parteien allein noch streitig, ob die Kapitalentschädigung wegen Gesundheits-ochadens für die Zeit vom 1. Dezember 1938 bis zu dem 30. Juni 1942 im Hinblick auf die den Klägerinnen für. die gleiche Zeit wegen Berufsschadens des Erblassers gewährte Entschädigung von insgesamt 6.000 IM nach § 121 BEG geviertelt werden muß oder nicht. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht und angenommen, daß demgemäß den Klägerinnen nur ein Viertel der dem Erblasser nach don Vorschriften des BEG gebührenden Entschädigung wegen Gesundheitsochadens zustohe. Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugolassen, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden soi. Die im vorliegenden Falle entschiedene Frage der Anwendung oder Nichtanwendung des § 121 BEG sei zwar eine Rechtsfrage, der eine über don Einzolfall hinausgehende Bedeutung zukommo, jedoch ergebe sich die Entscheidung dieser Rechtsfrage bereits aus dem Gesetz, wenn man § 121 BEG nach seinem Sinne und Zweck auslcge. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist nach § 220 Abs. 1 BEG zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen die Revision nicht zugolassen hat. Im vorliegenden Falle steht allein die Frago offen, ob § 121 BEG zur Anwendung kommt oder nicht. Dioao Frago ist zu bejahen. Nach der genannten Vorschrift erhält der Vorfolgte, wenn er für denselben Entschädigungs-Zeitraum Anspruch auf Kapitalentschädigung oder Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf Rente und Kapitalcntschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit hat, die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der höhorc Anspruch gründet in voller Höhe und 25 v.H. der Entschädigung für den Schaden, auf den eich der niedrigere Anspruch gründet. Nach der Auffassung der Klägerinnen sohei-dot die Anwendung des § 12? BEG im vorliegenden Falle deshalb aus, weil dem Erblasser wegen des GeeundheitBschadens koin Anspruch auf Rente und auf KapitalentSchädigung, sondern nur ein solcher auf Kapitalentschädigung zustand. Biese Auffassung findet in der Vorschrift des § 121 Abs. 1 BEG koine Stütze. Wenn das Gesetz die Anrechnung davon abhängig macht, daß der Verfolgte wogen Schadens im beruflichen Fortkommen Anspruch auf Kapitalentschädigung oder Rente hat, so ergibt sich, wie das Kammergericht zutreffend ausführt, diese Formulierung aus dem Umstand, daß im Boreich der Entschädigung wogen Berufpschadenq. Ansprüche auf Rente und auf Kapitalentschädigung nicht gleichzeitig bestehen können. Bor primäre Anspruch ist der auf KapitalentSchädigung. Anstelle dieses Anspruchs kann der Verfolgte unter bestimmten, im Gesetz genannten Voraussetzungen die Rente wählen. Anders ist jedoch die Rechtslage im Bereich der Entschädigungsansprüche wogen Schadens an Körper und Gesundheit. Hier können beide Ansprüche gleichzeitig nebeneinander in Betracht kommen, und zwar immer dann, wenn der Entschädigungszoitraum wogen des Gosundheits8Chadens sowohl auf die Zeit vor dem 1. November 1953 als auch auf dio Zeit nach diesem Termin fällt. Denn der Anspruch auf Kapitalentschädigung besteht nach § 36 BEG allein für die Zeit vor dem 1, November 1953. Renten- ansprücho worden dagegen nach § 12 BEG frühestens vom 1. November 1953 ab monatlich gezahlt. Die verschiedene Formulierung des § 121 Abs. 1 BEG hat daher in der verschiedenen Rechtslage ihren Grund. Wollte man den Ausführungen der Klägerinnen folgen, so würde die Anrechnung zulässig soin, wenn der Zeitraum für die-Entschädigung v/ogen Schadens an Körper und Gesundheit sowohl auf die Zeit vor dem 1. November 1953 als auch auf die spätere Zeit entfallen würde, dagegen nicht, wenn der Verfolgte nur Anspruch auf Kapitalentschädigung oder Rente hätte. Daß diese Auffassung der inneren Begründung und dom Grundsatz dor materiellen Gerechtigkeit widersprechen würde, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Nach den Vorschriften des Gesetzes soll der Verfolgte nicht gleichzeitig Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und wegen Schadens an Körper und Gesundheit in vollem Umfang geltend machen können. Für den Schaden im beruflichen Fortkommen bestimmt § 121 Abs. 2 BEG, daß bei der Bemessung diesos Anspruchs außer Betracht bleibt, daß der Vorfolgte wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit nicht voll leistungsfähig war oder ist. Das Gesetz geht demgemäß bei dor Berechnung dos Schadens von der vollen Leistungsfähigkeit des Verfolgten aus. Ist der Verfolgte aber entgegen dieser Annahmo an seiner vollen Erwerbsfähigkeit durch einen verfolgungsboöingten Schaden an Körper oder Gesundheit gehindert; und erhält er demgemäß Entschädigungsleistungen wogen dieses Schadens, so ist es gerechtfertigt, wenn beide Entschädigungen nicht in voller Höhe gewährt worden, sondern wenn die eine Leistung auf die andero angerechnet wird. Die Beantwortung der Rechtsfrage, die von grundsätzlicher Bedeutung ist, ergibt sich daher sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Sie bedarf daher keiner Entscheidung durch . 5 « ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen demgemäß nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 225 BEG. Ascher Wilden