* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 506/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 506/68

Gehen Ehegatten nach Auflösung einer gemeinsamen Ehe erneut die lEhe miteinander ein, so sind auch «ihre Kinder aus der früheren Ehe in das anläßlich ihrer Wiederverehelichung angelegte Familienbuch ei-nautragen. Das Oberlandesgericht möchte demnach die Anordnung der Vorinstanzen bestätigen, daß die Eintragung der erstehelichen lochten im Familienbuch zu löschen sei» Es sieht sich hieran durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7, Juni 1967 (BayObLGZ1 ,1967, 212 = StAZ 1967, 183) gehindert. Dort ist ausgesprochen worden, daß die erstehelichen Kinder in das anläßlich der Wiederverheiratung ihrer Eltern angelegte Familienbuch zu dem mindesten dann einzutragen seien, wonn nicht schon für1die frühere gemeinsame Ehe ein Familienbuch neuer Art angelegt ist. Es handelt sich um die Auslegung von § 15 Abs, 1 Nr, 1 PStG, Das Oberlandesgericht will hierbei von der angezogenen, auf sofortige Beschwerde ergangenen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen, Personenstand der eingetragenen Kinder nachzuweisen* Es sieht sie im zweiten Teil des Familienbuchs nach dem PStG von 1937 ebenso gewährleistet wie im Familienbuch neuer Art, verneint darum einen wesentlichen Unterschied und1 folglich auch ein Bedürfnis, ersteheliche (und bereits in einem Familienbuch alter Art vermerkte) Kinder nochmals in das Familienbuch der zweiten Ehe einzutragen» stand der einzelnen Familienangehörigen als aüch ddren verwandtschaftliche und namensrechtliche Zusammenhänge ersichtlich macht (§1 Abs» 2, §§ 12-15 PStG von 1957)o In ein solches, durch«das Familienbuch neuer Art vermittelte Gesamtbild der bestehenden Familie gehören1 aber auch die gemeinsamen Kinder der wiederverheirateten Ehegatten aus ihrer aufgelösten früheren Ehe» Das vor-legende OLG weist zwar zutreffend darauf hin, daß die .zweite Ehe keine Fortsetzung1 der ersten darstellt„, Es meint aber ,zu Unrecht, daß deshalb scharf zwischen zwei verschiedenen Familien unterschieden werden müsse, von denen die erste mit der Auflösung der frühereh Ehe ihr Ende gefunden habe und nur die zweite in dem neu angelegten Familienbuch verzeichnet werden dürfe» Ehegatten, die einander erneut heiraten, führen damit lg Wirklich-keit die Familie wieder zusammen, die während ihrer ersten Ehe bestanden hat und durch deren Auflösung zerfallen war» Sie tun dies häufig gerade wegen ihrer gemeinsamen erstohclichen Kinder, denen die Geborgenheit in der Familie beider Eltern wiedergegeben werden soll» Diese Kinder gleichwohl personenstandsrechtlich nicht, der wiedervercinten Familie zuzuordnen, sondern nur einem durch die Auflösung der früheren Ehe endgültig zerstörten Familienverband, würde den nach der Wiederheirat der Eltern tatsächlich bestehenden Zustand unrichtig wiedorgeben» Hiergegen greift der Gesichtspunkt des vorlegenden OLG nicht durch, die erstehelichen Kinder hätten nicht von Geburt an in der für die Eintragung in das Familienbuch allein interessierenden zweiten Ehe und Familie gelebt. Denn das trifft ebenso für Kinder zu, die während der zweiten Ehe adoptiert oder durch sie legitimiert worden sind. Demgegenüber müssen die Bedenken zurücktreten, die das vorlegende OLG gegen die Eintragung der ersteheli-ehen Kinder in das für die zweite Ehe angelegte Familienbuch neuer Art geäußert hat» Etwa möglichen Unklarheiten hinsichtlich der Ehelichkeit dieser Kinder ist durch einen Hinweis auf die erste Ehe der Eltern in Spalte 10 zu be- - Die Gefahren einer Doppolointragung sind dadurch zu beseitigen, daß der zweite Teil des Familienbuchs a'J.ter Art geschlossen v/ird, nachdem die erstehelichen Kinder in das neue Familienbuch auf genommen worden sind«, Werden die beiden Personenstandsbücher von verschiedenen Standesämtern geführt, so muß eine I entsprechende Benachrich-tigung i3ichergesteilt werden. Die erstehoüche Tochter der Eheleute ist hiernach zu Hecht in das für deren zweite Ehe angelegte Familienbuch neuer Art eingetragen worden.

Zitierte Normen: § 4 FGG § 15 PStG
KindEintragungFamilieEhePStGAurichFamilienbuchEltern

Volltext der Entscheidung

Gehen Ehegatten nach Auflösung einer gemeinsamen Ehe erneut die lEhe miteinander ein, so sind auch «ihre Kinder aus der früheren Ehe in das anläßlich ihrer Wiederverehelichung angelegte Familienbuch ei-nautragen.
11
BGH, Beschl* v0 12. Juli 1968 - IV ZB 506/68 - OLG Oldenburg
LG Aurich
■ ä!

BUNDESGERICHTSHOF
ITJB_ 506/68
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 betreffend .die Löschung einer Eintragung im 'Familienbuch
/ S
des Standesamts Y?l
(Heiratoeintrag Nr0 23/1958, Standesamt Af
X- Stadt -)
Antragsteller: Landkreis Y/|
Beschvierdeführer: Der Regierungspräsident in AI
2
Der IVo Zivilsenat des .Bundesgerichtshofo hat in der Sitzung am 12» Juli 1968 unter Mitwirkung des Se-i natspräside'nten Dr„ Hauß und Id er Bundesrichter Johann-sen, Dr„ Pfretzschner, Dr„ Reinhardt und Dr„ Bukow
 beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde deä Regierungspräsidenten in AflHHI werden die Beschlüsse der Perienzivilkammer des Landgerichts Aurich vom 10» August 1967 und des Amtsgerichts Aurich vom 23° Juni 1967 aufgehoben <>
Der Antrag des Landkreises WfHMiH? die Berichtigung des Familienbuches
 durch Löschen der Eintragung über das erste in Spalte 9 vermerkte Kind anziiordnen, wird zurückgewiesen.	v
Gründe :
Io
 Die Eheleute CfHlHHHi haben am 24» März 1956 erstmals geheiratete Der Ehe entstammt die am 11h Februar 1957 geborene Tochter Sylvia Johanna	Nachdem die Ehe
 am 13« März 1958 rechtskräftig geschieden worden war, haben die Eheleute ( i • StKKtk am 18° April 1958 erneut geheiratet» In das für die zwqitc Ehe angelegte Familienbuch wurde in Spalte 9 die ersteheliche Tochter Sylvia und später ein in der zweiten Ehe geborener Sohn eingetragen,.
Auf Antrag das Landkreises WfUHV hat das Amtsgericht Aurich angeordnet, daß die Eintragung über die Tochter Sylvia zu löschen sei«, Auf die dagegen erhobene 'sofortige Beschwerde des Regierungspräsidenten in Afl| 0H§hat das Landgericht Aurich den Berichtigungsbeschluß antragsgemäß bestätigte Der Regierungspräsident hat mit Blick auf die vertretenen unterschiedlichen Auffassungen sofortige weitere Beschwerde eingelegt, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine höchstrichterliche Entschlei-
, dung herbeizuführen„ Das Oberlandesgericht Oldenburg
I	,
möchte das Rechtsmittel als sachlich unbegründet zurück-
weisen.
Es ist der Auffassung, das Familienbuch werde für jede Ehe neu angelegt» Demgemäß seien iA das Familienbuch auch nur diejenigen gemeinsamen Kinder einzutragen, die dieser Ehe entstammten» Für eine Eintragung gemeinsamer Kinder aus einer früheren Ehe sei kein Raum, weil 'die zweite Ehe rechtlich keine Fortsetzung der ersten sei und der durch die erste Ehe begründete Personenstand dieser Kinder durch die zweite Ehe nicht berührt werde» Da die erstehelichen Kinder von Ehegatten, die eine zweite Ehe miteinander geschlossen haben, nicht schon von Geburt an in der für die Eintragung in das !Familienbuch allein interessierenden zweiten Ehe und Familie gelebt hätten, könnten sie auch nicht mit Kindern verglichen worden, die durch die zweite Ehe legitimiert oder während der zweiten Ehe adoptiert worden seien» Im übrigen sei die Eintragung der erstehelichen Kinder in das Familienbuch der zweiten Ehe unter Umständen geeignet, deren Familienstand nicht ersichtlich zu machen, sondern zweifelhaft erscheinen zu lassen» Wenn ein größerer Zeitraum zwischen dem Datum der ersten Eheschließung und der Geburt der Kinder liege, könne deren Ehelichkeit unklar werden» Das gelte erst recht, wenn
 
die Eiterig nach der ersten gemeinsamen Ehe anderweit verheiratet gewesen seien; denn dann seien nur die jeweils letzten Ehen der Eltern (mit anderen Partnern) zu vermerken: § 22 Satz 2 AVO PStG, § 515 k Buchste a DA, Ein klärender Hinweis auf die erste Ehe sei gesetzlich nicht zulässig; er sei auch nach der praktischen Durchführbarkeit hin zweifelhaft und zudem unberechtigt, wenn der Personenstand der erstehelichen Kinder auf andere Weise nachgewiesen sei, ,
Das Oberlandesgericht möchte demnach die Anordnung der Vorinstanzen bestätigen, daß die Eintragung der erstehelichen lochten im Familienbuch zu löschen sei» Es sieht sich hieran durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7, Juni 1967 (BayObLGZ1 ,1967, 212 = StAZ 1967, 183) gehindert. Dort ist ausgesprochen worden, daß die erstehelichen Kinder in das anläßlich der Wiederverheiratung ihrer Eltern angelegte Familienbuch zu dem mindesten dann einzutragen seien, wonn nicht schon für1die frühere gemeinsame Ehe ein Familienbuch neuer Art angelegt ist. Das Oberlan-desgerieht hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof nach § 28 Abs» 2 FGG zur Entscheidung vorgclegto
... ■■■	•.	--	.	•	*"	...'5	:	1	*	, •-	;'-;V
Die Voraussetzungen der Vorlage sind gegeben. Es handelt sich um die Auslegung von § 15 Abs, 1 Nr, 1 PStG, Das Oberlandesgericht will hierbei von der angezogenen, auf sofortige Beschwerde ergangenen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen,
1	.	6.J■■■ ,	hi7
II,
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 4-8, -49 PStG, §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie ist formund fiistge-
 
i
recht eingelegt wordene In der Sache ist der Ansicht des Bayerischen Obersten Lande3gcrichts beizutreten,,
Die zu entscheidende Frage läßt sich aus dem Wortlaut von § 15 Abs* 1 Nr» 1 PStG nicht beantwortet* Gewiß sind auch die Kinder aus der aufgelösten früheren Ehe gemeinsame Kinder der (wiederverhoiratöton)’ Ehegatten* Daraus wird teilweise hergeleitot, daß ! sie in Spalte 9 des für die neue Ehe angelegten Familienbuchs einzutragen seien (Bachmann StAZ 1958, 295; Fischer StAZ 1958, 305; Pfeiffer/Strickert PStG § 15 Rdnr* 3)» Dem läßt sich jedoch entgegenhalten, § 15 Abs* 1 Nr* 1 PStG betreffe nur solche Kinder, die kraft der in diesem Familienbuch beurkundeten Ehe die Rechtsstellung ehelicher Kinder der Ehegatten haben (so Massfoiler/Hoffmann PStG § 15 Rdnr* 9)» Der Gesetzgeber hat den Fall demnach zu demindest nicht eindeutig geregelt»
Bei der Schließung der Lücke ist auf den Sinn und
i
Zweck des Familienbuchs neuer Art zurückzugehen* Das verlegende OLG stellt nur auf die Möglichkeit ab, den
'	i
Personenstand der eingetragenen Kinder nachzuweisen* Es sieht sie im zweiten Teil des Familienbuchs nach dem PStG von 1937 ebenso gewährleistet wie im Familienbuch neuer Art, verneint darum einen wesentlichen Unterschied und1 folglich auch ein Bedürfnis, ersteheliche (und bereits in einem Familienbuch alter Art vermerkte) Kinder nochmals in das Familienbuch der zweiten Ehe einzutragen»
Das BayObLG hebt hingegen mit Recht hervor, daß das Familienbuch neuer Art alle zu einer Familie gehörenden Mitglieder zu einem Familiengesamtbild in systematischer Ordnung zusammenfaßt, also sowohl den jeweiligen,Personen-
6

stand der einzelnen Familienangehörigen als aüch ddren verwandtschaftliche und namensrechtliche Zusammenhänge ersichtlich macht (§1 Abs» 2, §§ 12-15 PStG von 1957)o In ein solches, durch«das Familienbuch neuer Art vermittelte Gesamtbild der bestehenden Familie gehören1 aber auch die gemeinsamen Kinder der wiederverheirateten Ehegatten aus ihrer aufgelösten früheren Ehe» Das vor-legende OLG weist zwar zutreffend darauf hin, daß die .zweite Ehe keine Fortsetzung1 der ersten darstellt„, Es meint aber ,zu Unrecht, daß deshalb scharf zwischen zwei verschiedenen Familien unterschieden werden müsse, von denen die erste mit der Auflösung der frühereh Ehe ihr Ende gefunden habe und nur die zweite in dem neu angelegten Familienbuch verzeichnet werden dürfe» Ehegatten, die einander erneut heiraten, führen damit lg Wirklich-keit die Familie wieder zusammen, die während ihrer ersten Ehe bestanden hat und durch deren Auflösung zerfallen war» Sie tun dies häufig gerade wegen ihrer gemeinsamen erstohclichen Kinder, denen die Geborgenheit in der Familie beider Eltern wiedergegeben werden soll» Diese Kinder gleichwohl personenstandsrechtlich nicht, der wiedervercinten Familie zuzuordnen, sondern nur einem durch die Auflösung der früheren Ehe endgültig
I
zerstörten Familienverband, würde den nach der Wiederheirat der Eltern tatsächlich bestehenden Zustand unrichtig wiedorgeben» Hiergegen greift der Gesichtspunkt des vorlegenden OLG nicht durch, die erstehelichen Kinder hätten nicht von Geburt an in der für die Eintragung in das Familienbuch allein interessierenden zweiten Ehe und Familie gelebt. Denn das trifft ebenso für Kinder zu, die während der zweiten Ehe adoptiert oder durch
 sie legitimiert worden sind. Diese Kinder sind nach der
* • ' 1
ausdrücklichen Bestimmung in § 15 Abs, 1 Nr. 2, 3, 4 PStG in das (neu angelegte) Familienbuch cinzutragen«
7
Das BayObLG hebt mit Recht hervor, daß es widerspruchsvoll und mit dem Zweck des Familienbuchs nicht zu vereinbaren wäre, wenn für von vornherein eheliche Kinder derselben Eltern etwas anderes gelten sollte, so daß diese ohne zwingenden Grund personcnstandsrechtlich schlechter gestellt würden als ihre legitimierten und adoptierten Geschwister»
i
i	'	i
Eine solche Schlechterstellung wäre, wie das BayObLG ebenfalls zutreffend betont, vor allem wegen der Beweiskraft der Pcrsonenstandsbücher nach § 60 PStG gefährlich» V/eil das Familienbuch neuer Art, wie dargelegt, ein systematisch aufgebautos Gesamtbild der bestehenden Familie wiedergeben soll, erweckt es bei sonst ordnungsgemäßer Führung notwendig den Eindruck der Vollständigkeit <, Es wäre deshalb zu demindest leicht zu übersehen, daß die eingetragenen avieitehelichen Kinder noch vollbürtige! ältere Geschwister haben, wenn diese aus der aufgelösten frühe*r ren Ehe derselben Eltern stammenden Kinder in Spalte 9 nicht erschienen» Ist die erste Ehe ln dem neuen Familienbuch nicht vermerkt, v/eil die Eheleute zwischenzeitlich 7 mit anderen Partnern verheiratet waren, so fehlte sogar jeder Hinweis hierauf» Die Verwendungleines solchen Familienbuchs etwa in Erbangelegenhelten könnte zu Nachteilen für die nicht eingetragenen ersteholichen Kinder führen, die nicht dargelegt zu werden brauchen»
Demgegenüber müssen die Bedenken zurücktreten, die das vorlegende OLG gegen die Eintragung der ersteheli-ehen Kinder in das für die zweite Ehe angelegte Familienbuch neuer Art geäußert hat» Etwa möglichen Unklarheiten hinsichtlich der Ehelichkeit dieser Kinder ist durch einen Hinweis auf die erste Ehe der Eltern in Spalte 10 zu be-
i	i
gegnen» Mit dem BayObLG ist ein solcher Hinweis als zu-
lässig anzusehen, weil er dazu dient, in einem vom Gesetzgeber nicht bedachten Palle .falsche Personenstands-rechtliche Schlußfolgerungen fernzuhalten Wird außer dem Tag, an dem die erste Ehe geschlossen worden ist, auch der Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Auflösung vermerkt, so können keine Zweifel verbleiben.. - Die Gefahren einer Doppolointragung sind dadurch zu beseitigen, daß der zweite Teil des Familienbuchs a'J.ter Art geschlossen v/ird, nachdem die erstehelichen Kinder in das neue Familienbuch auf genommen worden sind«, Werden die beiden Personenstandsbücher von verschiedenen Standesämtern geführt, so muß eine I entsprechende Benachrich-tigung i3ichergesteilt werden.
Die erstehoüche Tochter der Eheleute ist hiernach zu Hecht in das für deren zweite Ehe angelegte Familienbuch neuer Art eingetragen worden. Auf die sofortige weitere Beschwerde war der Löschungsantrag des Landkreises W|iMÜBife unter Aufhebung der entgegenstehenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts zurückzuw e i s cn =,
1 Dr. Hauß	Johannsen	Dr„ Pfretzschher
 Dro Reinhardt	Dr.	Bukov;