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BGH · IV ZB 503/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 503/68

Eine Stadt als untere Verwaltungsbehörde für die Standesämter ist nicht berechtigt, Beschwerde einzulegen gegen einen Beschluß, durch den nach § 31 PStG fest-gestellt worden i3t, daß ein uneheliches Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist. Erzeuger des Kindes ist der Elektromonteur Salim Tay ein libanesischer Staatsbürger, der seinerzeit gleichfalls noch unverheiratet war. Mai 1966 fügte das Standesamt daraufhin dem Geburtseintrag des Kindes einen Randvormork bei, in dem es heißt, Salim Tay B^>B^HP habe Najet Ute Jutta als von ihm erzeugt anerkannt. Am 25- Mai 1966 schlossen Salim Tay B^-DflUBunj Christel F^H^^vor dem Standesamt Hannover die Ehe» Iq Anschluß daran kam-vor dem Amtsgericht Hannover das Verfahren über die Feststellung der Ehelichkeit des Kindes Hajet Ute Jutta in Gang. Das Jugendamt Hannover in seiner Eigenschaft als Amtsvormund erklärte sich mit der Legitimation einverstanden» Am 22. erklärte: Er erkenne das von Christel Tay Bflt-DflHK ".„» am 1966 geborene Kind Had et Ute Jutta ».» als sein legitimes Kind an”. Juli 1966 teilte das Amtsgericht Hannover dem Standesamt mit, eine Legitimations-fectstollung komme nicht in Betracht. Das Recht der libanesischen Drusen, welches gemäß Art« 22 Abs« 1 EGBGB Legitimationsstatut sei, kenne die Legitimation vorehelicher Kinder durch nachfolgende Eheschließung der Eltern nicht. November 1966 hat das Landgericht Hannover der Beschwerde stattgegeben und festgestellc daß das Kind auf Grund der Eheschließung vom 25. Gegen diese Entscheidung, die vom Landgericht Honnc-vor am 28, November 1966 in einer Ausfertigung an das Ctrr.-desant Hannover abgesandt wurde, hat die Stadt Hannover als untere Verwaltungsbehörde für die Standesämter am 13« Dezem ber 1966 sofortige weitere Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluß des Amtsgerichts zu bestätigen, Ihre Beschwerdeberechtigung will sic aus § 49 PStG herleitcn. Das Oberlandesgericht Celle sieht die sofortige weitere Beschwerde "gemäß § 49 Abs. 2 PStG in Verbindung mit §§ 27 ff EGG" als zulässig an. Dieser Code kenne eine Legitimation im Sinne do.-Art. 22 Abs. 1 EGBGB, welche die Abstammung vorausset:-:e; jedoch nicht. An seine Stelle habe § 1719 BGB zu treten mit der folge, daß das Landgericht die Legitimation dos Kindes Hajet Ute Jutta durch die Eheschließung vom 25. An der von ihm beabsichtigten Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde sieht sich das OberlandesgericK-Colle jedoch durch den Beschluß des Oborlandesgerichts vom 10. Soweit das Hindurecht die Möglichkeit einer Legitimation durch nachfolgende Eheschließung stillschweigend verneine, verstoße seine Anwendung nämlich der Auffassung des Landgerichts zuwider nicht gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck des § 1719 BGB. Die Voraussetzung für eine Vorlage der sofortiger, weiteren Beschwerde gemäß den §§ 31 Abs. 2 Satz 1 PStG, her Bundesgerichtshof ist sonach nach § 28 Abs. 2 EGG berufen, über die sofortige Beschwerde zu entscheiden. Hach dieser Bestimmung hat die Aufsichtsbehörde ein Beschwerderecht gegen eine Verfügung, durch die der Standesbeamte zu einer Amtshandlung ongc-halton worden ist. In Betracht kommen hier die Bälle, in denen der Standesbeamte, der die Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt hat, nach § 45 PStG durch das Amtsgericht dazu angehalten worden ist. Ber Standesbeamte hat zwar nach § 31 Abs. 5 PStG die legitimation des Kindes im Geburtenbuch und im Familienbuch einzutragen, wenn der Beschluß, durch den die Legitimation festgeotellt worden ist, rechtskräftig geworden ist. In dor Sache will die Stadt Hannover sich mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Foststellungs-Beschluß des Landgerichts wenden. 2 Satz 2 PStG steht die Beschwerde gegen den Beschluß 46s Tormundschaftsgerichts nur dem Hann, der Frau und dem Kinde zu. für, daß durch die sofortige weitere Beschwerde außergerichtliche Kosten entstanden sind, über deren Erstattung gemäß § 13a Abs. 1 EGG zu entscheiden wäre, ist nichts ersichtlich (BGHZ 31, 92, 97 ff).

Zitierte Normen: § 31 PStG § 22 EGBGB § 49 PStG
LegitimationChristelKindHannoverTayPStGBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Bachs chlagewcrk: BGHZ:
3a
nein
 Personenstands^ §§ 31, 45, 49
Eine Stadt als untere Verwaltungsbehörde für die Standesämter ist nicht berechtigt, Beschwerde einzulegen gegen einen Beschluß, durch den nach § 31 PStG fest-gestellt worden i3t, daß ein uneheliches Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist.
BGH, Beschl.v. 29. Hai 1968 - IV ZB 503/68 - OLG Celle
LG Hannove
BUNDESGERICHTSHOF
JOJ.5P5/IS	BESCHLUSS
in dem Legitimationsfeststellungsverfahren
 betreffend
lajet Ute Jutta
, geb.
Kind des Elektromonteurs Salim Tay seiner Ehefrau Christel Tay
H
-2 -
Ber IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß und der Bundee-richter Joharuisen, Br. Pfretzschner, Br>. Reinhardt und Br. Buchholz
 in dex Sitzung vom 29» Mai 1968 beschlossen:
Bie sofortige weitere Beschwerde der Stadt Hannover wird verworfen.
Gründe :
Bie am	geborene	Serviererin	Christel
f MIM brachte am HHHB 1966 in	das Kind
 Najet Ute Jutta zur Welt. Christel	eine	deut-
sche Staatsangehörige, war damals noch ledig. Erzeuger des Kindes ist der Elektromonteur Salim Tay ein libanesischer Staatsbürger, der seinerzeit gleichfalls noch unverheiratet war. Bio Geburt wurde im Geburtenbuch des Standesamts	eingetragen.
•Am 21. April 1966 erklärte Salim Tay B^| zur Urkunde des Standesamts Hannover, er erkenne "... das uneheliche Kind ... Najet Ute Jutta ..." als von ihm erzeugt an. Am 3. Mai 1966 fügte das Standesamt daraufhin dem Geburtseintrag des Kindes einen Randvormork bei, in dem es heißt, Salim Tay B^>B^HP habe Najet Ute Jutta als von ihm erzeugt anerkannt.
Am 25- Mai 1966 schlossen Salim Tay B^-DflUBunj Christel F^H^^vor dem Standesamt Hannover die Ehe» Iq Anschluß daran kam-vor dem Amtsgericht Hannover das Verfahren über die Feststellung der Ehelichkeit des Kindes Hajet Ute Jutta in Gang. Das Jugendamt Hannover in seiner Eigenschaft als Amtsvormund erklärte sich mit der Legitimation einverstanden» Am 22. Juli 1966 erschienen Salim Tay B^-DflH^ und Christel Tay B^-DfllH^gcb» h|0 vor den Amtsgericht Hannover und gaben dort folgendes su Protokoll: Sälira Tay	der	Druse	1f
erklärte: Er erkenne das von Christel Tay Bflt-DflHK ".„» am	1966	geborene	Kind	Had	et	Ute	Jutta	».»	als
 sein legitimes Kind an”. Christel Tay	geb» ,
F0P erklärte: Sie bekenne, die Mutter des Kindes zu sein. Sie sei damit einverstanden, daß Salim Tay
"°°° alG SGin legitimes Kind .anerkenne» Beide Ehegatten beantragten, die Ehelichkeit des Kindes festzustollen. Für den Fall, daß dies nicht möglich sei,
 baten sie darum, "... das Kind im Geburtsregister auf den Namen Tay B^-DflHI^^zu schreiben bzw. einen Rand-vermerk" über seine Anerkennung "... als legitimes Kind
" des Ehemannes "... beizusebreiben". Salim Tay B^~
gab weiter zu Protokoll: Er erteile dem Kind Najet Ute Jutta seinen Hamen. Christel Tay 13^ geb. FJBBP erteilte ihr Einverständnis. Beide Ehegatten erklärten, sie gäben die eben erwähnten Erklärungen dem Standesamt gegenüber ab und bäten, sie an dieses vei
 tersuleiten. Beide suchten darum nach, die Einwilligung des Jugendamts als Amtsvormund herbeizuführen.
Mit Schreiben vom 25. Juli 1966 teilte das Amtsgericht Hannover dem Standesamt mit, eine Legitimations-fectstollung komme nicht in Betracht. Das Recht der
 libanesischen Drusen, welches gemäß Art« 22 Abs« 1 EGBGB Legitimationsstatut sei, kenne die Legitimation vorehelicher Kinder durch nachfolgende Eheschließung der Eltern nicht. Infolgedessen sei die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch gemäß § 31 PStG nicht möglich. Es sei lediglich die Eintragung eines Vermerks nach § 30 PStG denkbar. Salim Tay	und	Christel	Tay
 geb. PiHHB erhielten mit Schreiben vom 25« Juli 1966 je eine Abschrift dieses Schreibens "... zur Kenntnis .
Am 6, Oktober 1966 legte der Vater des Kindes zu Protokoll des Vormundschaftsrichterß des Amtsgerichts Hannover Beschwerde gegen die Ablehnung seines legitimationo-
Durch Beschluß vom 10. November 1966 hat das Landgericht Hannover der Beschwerde stattgegeben und festgestellc daß das Kind auf Grund der Eheschließung vom 25. Hai 1966 ehelich geworden sei.
Gegen diese Entscheidung, die vom Landgericht Honnc-vor am 28, November 1966 in einer Ausfertigung an das Ctrr.-desant Hannover abgesandt wurde, hat die Stadt Hannover als untere Verwaltungsbehörde für die Standesämter am 13« Dezem ber 1966 sofortige weitere Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluß des Amtsgerichts zu bestätigen, Ihre Beschwerdeberechtigung will sic aus § 49 PStG herleitcn.
Das Oberlandesgericht Celle sieht die sofortige weitere Beschwerde "gemäß § 49 Abs. 2 PStG in Verbindung mit §§ 27 ff EGG" als zulässig an. Es hält sie jedoch für nie’ begründet. Die Legitimation - so führt das Öberlandcsgericl aus - richte sich dem als vollständige Kollisionsnorm auf-
 
zufassonden Art. 22 Abs. 1 EGBGB gemäß nach dem Heins t-recht Salin Tay	also	nach	dem	Rocht	der	li-
banesischon Drusen. Rach diesem sei der Code du Statut personell et des successions d'apreq 1© rite Hanefito.maßgeblich. Dieser Code kenne eine Legitimation im Sinne do.-Art. 22 Abs. 1 EGBGB, welche die Abstammung vorausset:-:e; jedoch nicht. Der Code enthalte somit einen negativen Rechtssatz, der die auf Abstammung beruhende Legitim;iticn ausschlieöe. Die Anwendung dieses Reehtdsatzes, auf den Art. 22 Abs. 1 EGBGB verweise, Verstöße jedoch gegen der: Zveck des Art. 3 Abs. 3 GrundG, des Art. 6 Abs. 1, 2 und 5 GrundG Sowie gegen den Zweck des Instituts der Legitimation in deutschen Recht. Sic werde deshalb durch Art,
30 EGBGB ausgeschlossen. An seine Stelle habe § 1719 BGB zu treten mit der folge, daß das Landgericht die Legitimation dos Kindes Hajet Ute Jutta durch die Eheschließung vom 25. Mai 1966 zu Rocht angenommen habe.
An der von ihm beabsichtigten Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde sieht sich das OberlandesgericK-Colle jedoch durch den Beschluß des Oborlandesgerichts vom 10. November 1958 (15 V/ 561, 562/58, FamRZ 1959» 20) hindert. In diesen Beschluß handelte es sich um die logi-timation eines Kindes, dessen Erzeuger ein indischer Staatsangehöriger war. Das in den Pall anzuwendende K:U h -recht kannte gleichfalls keine Legitimation unehelicher Kinder durch nachfolgende Ehe. Das Oberlandesgericht ii r'a;. hat den Standpunkt eingenommen, daß in einem solchen Pall kein Peststellungsbeschluß über die Legitimation des Xir-des. ergehen könne. Art. 30 EGBGB greife nicht ein, weil diese Bestinnuhg das Vorhandensein eines positiv-reohtlic i. fixierten Rochtscatzes voraussetze, auf den das deutsche Internationale Privatrecht verweise. Das Hindurecht schwel-
ge aber zur Legitimation durch nachfolgende Eheschließung, kenne also einen derartigen positiv-rechtlich fixierten Rechtssatz nicht.. Aber "selbst wenn man davon ausgehen wollte ...", daß Art. 30 EGBGB auch dann anwendbar sei, wenn die fremde Rechtsordnung, auf die das deutsche Internationale Frivatrecht verweise, durch ihr Schweigen au erkennen gebe, daß sie ein bestimmtes Rechtsinstitut nicht kenne, würde eine Legitimationsfeststellung nicht in Betracht kommen. Soweit das Hindurecht die Möglichkeit einer Legitimation durch nachfolgende Eheschließung stillschweigend verneine, verstoße seine Anwendung nämlich der Auffassung des Landgerichts zuwider nicht gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck des § 1719 BGB.
Denn es wolle durch den Ausschluß der Legitimation auf Grund nachfolgender Eheschließung den Schutz der Familie bezwecken, wenn auch auf der Grundlage anderer sittlicher, religiöser und kultureller Anschauungen.
Weil das Oberlandesgericht Gelle von dieser Auf far. -sung'abweichen will, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzung für eine Vorlage der sofortiger, weiteren Beschwerde gemäß den §§ 31 Abs. 2 Satz 1 PStG,
28 Abs. 2 EGG sind gegeben. Für die Zulässigkeit der Verlage kommt os nicht darauf an, wie der Bundesgerichtshof die Rechtslage ln der hier vorgelegten Sache beurteilt und ob nach seiner Auffassung die zwischen den Oberlen-desgorichten strittige Rechtsfrage für die Entscheidung erheblich ist. Für die Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage ist vielmehr von der rechtlichen Beurteilung auszugehen, die das vorlegende Oberlandesgeriöht seinem Vorlage-besohluß zugrunde gelegt hat und zu fragen, ob danach die
 strittige Rechtsfrage für die Entscheidung erheblich, ist, Ras trifft hier zu. her Bundesgerichtshof ist sonach nach § 28 Abs. 2 EGG berufen, über die sofortige Beschwerde zu entscheiden.
Bio sofortige weitere Beschwerde muß verworfen wer-den» Denn sie ist nicht zulässig. Bio Stadt Hannover iet 'nicht beschwerdeberechtigt. Bas Oberiondesgericht Celle leitet das Beschwerderecht der Stadt Hannover irrtümlich aus § 49 Abs. 2 PStG her. Hach dieser Bestimmung hat die Aufsichtsbehörde ein Beschwerderecht gegen eine Verfügung, durch die der Standesbeamte zu einer Amtshandlung ongc-halton worden ist. In Betracht kommen hier die Bälle, in denen der Standesbeamte, der die Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt hat, nach § 45 PStG durch das Amtsgericht dazu angehalten worden ist. Barum handelt es sich hier nicht. Ber Standesbeamte hat zwar nach § 31 Abs. 5 PStG die legitimation des Kindes im Geburtenbuch und im Familienbuch einzutragen, wenn der Beschluß, durch den die Legitimation festgeotellt worden ist, rechtskräftig geworden ist. Biese Eintragung hat der Standesbeamte bisher nicht abgelehnt. Er ist auch vom Amtsgericht nicht angewiesen worden, die Eintragung vorZunahmen. Bor Beschluß, durch den die Legitimation festgestellt worden ist, stellt keine solche Anweisung an die Standesbeamte:! dar. Der Standesbeamte muß vielmehr selbständig prüfen, ob ein solcher Beschluß vorliegt und ob er rechtskräftig ist. Hach dem Ergebnis dieser Prüfung hat er die Eintragung vorzunehmen oder absulehnen. Er darf sie nicht deswegen ablebnen, weil der Feststellungsbeschluß seiner Meinung nach zu Unrecht ergangen ist.
- Q -
In dor Sache will die Stadt Hannover sich mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Foststellungs-Beschluß des Landgerichts wenden. Sie will geltend machen, daß dieser Beschluß nicht hätte ergehen dürfen.
Sie greift damit den Feststellungsbeschluß als solchen an, Dazu ist sie nicht berechtigt. Denn nach § 31 Abs,
2 Satz 2 PStG steht die Beschwerde gegen den Beschluß 46s Tormundschaftsgerichts nur dem Hann, der Frau und dem Kinde zu. Die höhere Verwaltungsbehörde, die nach § 22 der 1. Verordnung zur Ausführung des Personenstand;; gesetzes vom 19« Hai 1938 (RGBl I, 533) gleichfalls be™ schwordeberechtigt war, ist es jetzt nicht mehr; denn diese Bestimmung ist durch §76 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12, August 1957 (BGBl I, 1139) mit Wirkung vom 1, Januar 1958 aufgehoben worden, § 31 Abs. 2 Satz 2 PStG nennt jetzt die Personen die allein beschwerdeberechtigt sind (BGHZ 31, 92, 96).
Die Verpflichtung der Stadt Hannover, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen, folgt aus den §§ 127 Abs. 2, 131 Abs. 1 Hr. 1
KostO. Einer Ent Scheidung hierüber bedarf es nioht. Da-
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für, daß durch die sofortige weitere Beschwerde außergerichtliche Kosten entstanden sind, über deren Erstattung gemäß § 13a Abs. 1 EGG zu entscheiden wäre, ist nichts ersichtlich (BGHZ 31, 92, 97 ff).
XSr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Br» Reinhardt Br» Buchholz