BEG § 76 Absp 1 Satz 5; 3= PV-ßEG § 14 Abs* 4 Als berufliche Entwicklungsmöglichkeiten des Berufsanfängers kommen Aufstiegsmöglichkeiten, die durch die Aussicht, innerhalb eines großen Betriebes in eine andere Berufssparte überwechseln zu können, nicht in Betracht« Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter • t-tr’i-'icung des Senatspresidenten Ascher und.der Bunuesricater Bilden, Di*. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision" in dem Urteil des 2«. Das Berufungagericht hat für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Einstufung in den höheren Dienst abgelehnt , da der Kläger im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor dem Beginn der Verfolgung kein Einkommen in Höhe des dafür maßgebenden Vergleichssatzes erzielt und, selbst wenn man ihn als Berufsanfänger ansehen wolle, keine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten gehabt habe, die ihm später ein dem höheren lienst entsprechendes und da ferner seine Berufsausbild Höheren Dienst nicht rechtfertige Einkommen erbracht hätten ung die Einstufung in den lie sofortige Beschwerde ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht die beruflichen Ent wic-klungsmögl i c h k ei t en ces Klägers unrichtig beurteilt habe, benn er auch als Abonnent emverber der frankfurter Zeitung nur ein Einkommen hätte erzielen können, das die Sätze für den höheren lienst nicht erreiche, so hätte nach der Meinung der Beschwerde berücksichtigt werden müssen, daß der klüger die Aussicht gehabt habe, in den; großen Zeitungsverlag, in dem er tätig gewesen sei, in eine andere Berufsgrugpe, die ihm ein höheres Einkommen erbracht hätte, aufzusteigen. lie Berufssparte oer Abonnentenwerber bestehe überwiegend aus Arbeitnehmern, die in den Betrieb neu eingetreten seien und nach kurzer Zeit je nach Vorbildung und-Bewährung im internen Betrieb unter besserer Bezahlung Verwendung fänden; es handele sich dabei nur um einen lurchgangsberuf.lie von dem Berufungsgericht vorgenommene Einstufung des Klägers ist jedoch aus Rechtsgrlinden nicht zu beanstandent Als berufliche Entwicklungsmöglichkeiten im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 5 BrG, § 14 Abs.4 2» BV-BEG kommen nur diejenige* in Betracht, ci~ für den Beruf sain anger in dem ergriffenen Beruf bestehen, nicht aber etwa darüber hinausgehende Aufstiegsmöglichkeiten, die durch die Aussicht, innerhalb eines großen Betriebs in eine andere Berufssparte überv/echaeln zu können, gegeben sein mögen. Lie sofortige Beschwerde des Klägers muß deshalb zurUc kgewi e a en w erden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 76 Absp 1 Satz 5; 3= PV-ßEG § 14 Abs* 4 Als berufliche Entwicklungsmöglichkeiten des Berufsanfängers kommen Aufstiegsmöglichkeiten, die durch die Aussicht, innerhalb eines großen Betriebes in eine andere Berufssparte überwechseln zu können, nicht in Betracht« BGH, Besohl» v» 6„ Oktober 1965 _ JV ZB 502/65 OLG Ifrankfurt/Mo LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IV zb 502/65 BESCHLUSS in der Entschädigungssache des Manfred S wohnhaft! Avenue, USA, Klägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmäciitigter: Rechtsanwali ^ / w gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministea des Innern, Beklagten und Beschwerdegegner,, Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter • t-tr’i-'icung des Senatspresidenten Ascher und.der Bunuesricater Bilden, Di*. Graf und von der Wahlen u tenbergs in der Sitzung vom 6. Oktober 1y65 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision" in dem Urteil des 2«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a. Main vom 28. Mai 1965 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde. Das Verfahren ist frei von ger und Auslagen. etlichen Gebühren Gründe : Das Berufungagericht hat für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Einstufung in den höheren Dienst abgelehnt , da der Kläger im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor dem Beginn der Verfolgung kein Einkommen in Höhe des dafür maßgebenden Vergleichssatzes erzielt und, selbst wenn man ihn als Berufsanfänger ansehen wolle, keine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten gehabt habe, die ihm später ein dem höheren lienst entsprechendes und da ferner seine Berufsausbild Höheren Dienst nicht rechtfertige Einkommen erbracht hätten ung die Einstufung in den o ? - d - lie sofortige Beschwerde ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht die beruflichen Ent wic-klungsmögl i c h k ei t en ces Klägers unrichtig beurteilt habe, benn er auch als Abonnent emverber der frankfurter Zeitung nur ein Einkommen hätte erzielen können, das die Sätze für den höheren lienst nicht erreiche, so hätte nach der Meinung der Beschwerde berücksichtigt werden müssen, daß der klüger die Aussicht gehabt habe, in den; großen Zeitungsverlag, in dem er tätig gewesen sei, in eine andere Berufsgrugpe, die ihm ein höheres Einkommen erbracht hätte, aufzusteigen. lie Berufssparte oer Abonnentenwerber bestehe überwiegend aus Arbeitnehmern, die in den Betrieb neu eingetreten seien und nach kurzer Zeit je nach Vorbildung und-Bewährung im internen Betrieb unter besserer Bezahlung Verwendung fänden; es handele sich dabei nur um einen lurchgangsberuf. lie von dem Berufungsgericht vorgenommene Einstufung des Klägers ist jedoch aus Rechtsgrlinden nicht zu beanstandent Als berufliche Entwicklungsmöglichkeiten im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 5 BrG, § 14 Abs. 4 2» BV-BEG kommen nur diejenige* in Betracht, ci~ für den Beruf sain anger in dem ergriffenen Beruf bestehen, nicht aber etwa darüber hinausgehende Aufstiegsmöglichkeiten, die durch die Aussicht, innerhalb eines großen Betriebs in eine andere Berufssparte überv/echaeln zu können, gegeben sein mögen. Labei handelt es sich vielmehr um berufliche Chancen, die nach dem Gesetz bei der Einstufung unberücksichtigt bleiben müssen. Lie Rechtslage ist insoweit klar. Auch im übrigen liegen eie nach 219 Abs. 2 .BEG für* eine Zulassung der revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Lie sofortige Beschwerde des Klägers muß deshalb zurUc kgewi e a en w erden. Ü0 ivGstsngn 225 Abs« 1 JliG ? Ascher tScheidung beruht auf § 209 Abso § 97 A’o s0 1 Z?0o Wüstenberg