3 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs), die die Legitimation eines im Ehebruch erzeugten Kindes durch nachfolgende Eheschließung der Eltern nicht zuläßt, solange noch minderjährige eheliche Kinder aus der aufgelösten Ehe vorhanden sind, ist auf eine im Inland wohnende Familie nach, der Vorbehalt sklauoel des Art» 30 EGBGB ausgeschlossen» Die Ehe ist durch Urteil vom 19« 'März 1964 geschieden worden» Aus ihr stammen die Kinder Klaus-Dieter, geboren am 8» August 1953, und Gabriele, geboren am 10» April 1957= Ferner hat die damalige Frau am 19° März 1^62 das mit dem sie zu gerichtlichem Protokoll erklärt haben, daß die Kinder Michael und Andreas ihre vorehelichen Kinder seien, hat das Vor- mundschaftsgericht in Gottingen durch zwe1 Beschlüsse vom 14»; Oktober 1965 festgeste'llt, daß die Kinder Michael und .Andreas durch die Heirat ihrer Eltern■ ehelich geworden sind» Auf Anregung des Regierungspräsidenten in Hildesheim hat das Vormundschaftogcricht diese bdiden legitimations-feststellungsbeschlüsse durch Beschluß vom 19« März 1966 wieder aufgehoben» Es hat ausgeführt, daß sich die Legitimation, da der Vater der Kinder italienischer Staatsangehöriger sei, gemäß Art» 22 Absatz 1 EGBGB nach italienischem Recht richte und nach italienischem Recht eine Legitimation von Ehebruchskindern ausgeschlossen sei» Mo Beschwerde der Eltern ist durch Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 7» Juni 1966 zurückgewiesen worden» Bas Landgericht hat die Rechtsansicht des Vormundschaftsge-richts bestätigt und ergänzend ausgeführt, daß die Anwendung der die Legitimation verbietenden Regelung des italienischen Rechts nicht gegen den deutschen ordre public (Art» 50 EGBGB) verstoße» Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Eltern, mit der sie bean- hält die weitere Beschwerde für begründet» Ec ist der Ansicht, die Anwendung der Vorschriften des italienischen Rechts über den Ausschluß der Legitimation von Ehebruchskindcrn verstoße gegen den Zweck des deutschen Rechts» Bas Oberlandesgc-richt sieht sich jedoch an einer Entscheidung gehindert durch die Entscheidung dos Oberlandesgerichts Frankfurt/K» vom 28» Februar 1956 - 6 \I 551/55 - (NJW 1956, 672 = StAZ 1956, 2-41 )» Biescs hatte sich mit einer die Legitimation von Ehebruchskindern ausschließenden Vorschrift deq nieder ländischen Rechts zu befassen; es hat ausgesprochen, daß die Anwendung dieser yorschrift auch bc^i starken Inlands- be Ziehungen der Eltern nicht nach der Vorbehaltsklausel dec /irto 30 EGBGB ausgeschlossen sei»1 Das Oberlandesgc-rieht Celle hat die Sache daher durch Beschluß vom 6» Dezember 1966 (StAZ 1967, 210) nach § 28 Absatz 2 EGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 1„ Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 28 Absatz 2 EGG sind gegebene, In der vorgclogten Sache wie in der Entscheidung des Oberlündesgerichto Frankfurt, von der das verlegende Oberlandcpgerieht Celle abv;eichen möchte \ geht cs um .die Auslegung,.der Art,, 22 Abs« 1 und 30 . Zwar handelt cs sich im vorliegenden Fall um die .Anwendung des italienischen Legitimationsrechts,während das’ Oberlandeogericht Frankfurt nach niederländischem Rocht zu entscheiden hatte» Die von dem Oberlandesgoricht Frankfurt angewandtpn Vorschriften des niederländischen Rechts unter sagen-ausnahmslos die Legitimation von Ehebruchskindern (Art» 327, 335, 343 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)» Dagegen verbieten die Vorschriften des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches die1 Legitimation von Ehdbruchskindern nur dann, wenn aus der aufgelösten Ehe hoch minderjährige eheliche Kinder vorhanden sind (Art» 252, 280, 283 Codice civile)» Da die Vorschrif-1 ten dec niederländischen Rechts strenger sind, enthält die Entscheidung des Oberlandecgcrichts Frankfurt, wonach die Anwendung der Regeln des niederländischen Rechts nicht gemäß Art» 30 EGBGB ausgeschlossen ist, - denknotwendig den Rcchtsgrundsatz, daß ausländische Vorschriften mit einem Das Oberlandensgericht Celle würde deshalb rail; der von ihm beabsichtigten Entscheidung, daß die .Anwendung des italienischen Rechts nach Art, 30 EGDGB ausgeschlossen ist, von der Entscheidung des Oberlandosgerichto Frankfurt abweichen. a) Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Recht angenommen, daß die Aufhebung der Legitimations!eststel-lungsbeschlüsse vom 14» Oktober 1965 durch den Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 19, Iiärz 1966 nicht durch die Vorschrift des § 18 Abs„ 2 EGG ausgeschlossen war. Unterbleibt die Anfechtung oder ist sie unzulässig, oo kommt dem LegitimationsfestötcllungsboBöhluß die'Wirkung zu, daß das Kind gegenüber jedermann als eheliches Kind gilt, .auch v/enn es nicht von dem Ehemann abstammt-Diese Beschränkung der Aufhebbarkeit der Legitimations-festStellung reicht aber nur 'soweit wie der Anwendungsbereich des § 1721 BGB» Die Aufhebbarkeit des, Feststei“ ii’ngsbe Schluss es ist nicht ausgeschlossen, wenn es an den Voraus Setzungen fehlt, daß zwischen den Elternleine Ehe im Rechtssinne zustandegekommen ist oder die Ehefrau die Mutter dos Kindes ist (so auch die Begründung sutn Regie-rungsentwurf des FawR/indG in Drucksache 530 des Bundestags - 3o Wahlperiode - zu .Art» 1 Nr» 15; Dolle Pa mR § 110 VI 2 e und Pußn 163; Gernhuber ParnR § 61 1 7 Fußn 4; St au dinger/Bökelmann BGB 10./II. Dasselbe 1st anzunehmon, wenn das Vormund schaf ts^oricht seiner Entscheidung zu Unrecht ein die Legitimation rechtfertigendes Legitimationsstatut zugrunde golegt hat, d.h» wenn es an der Voraussetzung fohlt, daß deutsches Recht oder eine dom § 1719 BGB entsprechende Bestimmung ausländischen Rechts - anwendbar ist (so Erman/ Heferrnehl BGB 4» Auf!» § 1721 Ann. 2 a und dp BayObLGZ Ilienischen Rechtolehre überwiegend ebenfalls der Grundsatz vertreten wird, daß sich die Legitimation nach dem Heimat-recht des Vaters richtet (Jayme, Spannungen bei der Anwendung italienischen Rechts durch deutsche Gerichte, 1961? Nach den Vorschriften des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Codicc civile) ist die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Eheschließung der Eltern nur möglich bei Kindern, die von beiden 1 Eltornteilen rechtlich wirksam anerkannt worden sind (Art» 280, 281 )» Ehebruchskinder können von dem Eltcrnteil anerkannt worden, der zur1 Zeit der Empfängnis nicht verheiratet war (Art, 252 Abs, 1), Sie können auch von dem zur Zeit der Empfängnis verheirateten Elternteil anerkannt werden, wenn i dessen Ehe durch den Tod des anderen Ehegatten aufgelöst ist (Art« 252 Abo, 2), Da das italienische Recht nur eine Auflösung der Ehe durch den Tod kennt (Art, 149 Abs« 1), ist der .Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung nicht vorgesehen. daß Anerkennung und Legitimation auch dann zulässig sind, wenn die Ehe durch ein anerkanntes ausländisches Scheidungsurteil aufgelöst worden ist (Luther I'arnRZ 1962, 346? Zwar meint Luther (FanRZ 1967, 441), die Legitimation müsse im italienischen Recht anerkannt werden, wenn 'die ehelichen minderjährigen Kinder aus einer im Ausland geschiedenen Ehe von Ausländern stammten» Doch räumt Luther selbst ein, daß im italienischen Schrifttum und in der italienischen Rechtsprechung keine Belegstellen für die einschränkende Anwendung des Art» 252 Abs» 3 C.c, zu ermitteln sind»Jedenfalls muß zur Zeit damit gerechnet werden, daß die italienische Gericht spraxris in Anwendung der genannten Vorschrift eine Anerkennung der im Ehebruch, erzeugten Kinder Michael und Andreas durch die Mutter und 'damit eine Legitimatiqn als nicht zulässig ansieht, solange aus der geschiedenen Ehe der Mutter noch minderjährige Kinder vorhanden sind» Diese Auslegung des italienischen Rechts wird auch in dem sonstigen Schrifttum und in der deutschen einschlägigen Rechtsprechung zugrunde gelegt» Da aus der geschiedenen Ehe die beiden noch minderjährigen Kinder Klaus-Bieter (geb» 8» August 1953) und Gabriele (geb» 10» April 1957) vorhanden sind, ist eine Anerkennung und demgemäß eine Legitimation der Kinder Michael und Andreas nach italienischem Recht zur Zeit nicht möglich» 1er Auffassung des ,vorlegenden Oberlandesgbrichts Celle, das in Abweichung von, dem Oberlandesgericht Frankfurt einen Verstoß gegen den Zweck des deutschen Gesetzes angenommen hat, ist beizutreten. las deutsche Gesetz, gegen dessen Zweck die Anwendung des italienischen Rechts verstoßen könnte, ist die Rege- , lung des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Legitimation unehelicher Kinder durch:.'nachfolgende Eheschließung, lie Legitimation findet nach § 1719 BGB bei allen vorehelichen Kindern ohne Unterschied statt; .sie tritt ohne Eins ehr än-’ kung auch dann ein, wenn es sich um Ehebruchskinder handelt. Vielmehr ist dds nach den Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts für anwendbar erklärte ausländische Recht grundsätzlich zu respektieren, las Verbot der Armendüng des ausländischen Rechts greift nur ein, wenn das Ergebnis der Anwendung in einer besonders schwerwiegenden Weise den Sinn und Zweck der deutschen Regelung widerspricht. Die verbreitete Formel dos Reichsgerichts, nach der es darauf ankommen soll, ob ’.'der Unterschied zwischen den otaatspolitischen und sozialen Anschauungen, • auf denen das fremde und das konkurrierende deutsche Recht beruhen, so erheblich ist, daß durch dio Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder gesellschaftlichen Lebens angegriffen werden" (RGZ 60, 296, 300; 138, 214, 216), wird heute1weitgehend als zu eng bezeichnet (Fnneccerus/Nipperdey, Allg. Eher v;ird als' Maß-rjtab dafür, v;ann ein |Verotoß gegen den Zweck des deutschen Gesetzes anzunehmen ist, darauf abzustellen sein, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts su den Grundgedanken der deutschen Regelung und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starken Widerspruch steht, daß es von uns iür untragbar gehalten wird (vgl. Des aus den kanonischen Recht stammende Legitimations-verbot des italienischen Rechts bezweckt den Schutz der Familie und die Reinheit der Ehe als Institution. Auf den Wege des Verbots der Legitimation von Ehebruchskindern wird dieses Ziel aber nur mittelbar und zu Lasten der unschuldigen Kinder angestrebt. rung und der unnatürliche familienrechtliche Zustand mit dem Ausschluß des gemeinsamen elterlichen 'Erziehungsrechtd würde, worauf das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht hingewiesen hat, die Kinder gerade während des Zeitraums treffen, in dem es wegen ihres Entwicklungsalters besonders notwendig wäre, daß sie wie eheliche Kinder, d„Inals vollwertige Mitglieder der Familie gelten und behandelt werden» Demgegenüber kann ec auch nicht entscheidend sein, ob dem nach außen besonders bemerkbaren Nachteil, daß die Kinder nicht den Namen ihrer Eltern, sondern den Mädchennamen der Mutter führen, durch die sog,. I ^ der Mutter oder des'Kindes) nicht unstreitig ist, wie das Oberlandosgericht Frankfurt selbst hervorhebt (vgl« auch Neuhaus HabelsZ 1955, 348/9 und Braga, Die Einbenennung, Materialien zu dem ausländischen und internationalen Privat- Eamiliongcmolncchaft ergeben könnten, nicht dadurch bereinigt oder auch nur gemildert werden, daß man den Kindern Michael und Andreas die Legitimation versagt und ihnen den Status von unehelichen Kindern beläßt0 Unter diesen Umständen wird mit der Versagung der Legitimation niemandem genützt„ Dann aber verstößt die Versagung einer Kamille gegenüber, die wie eine deutsche in Deutschland lobt, wo die Legitimation aller vorehelichen Kinder ohne Unterschied fest eingebürgerte Rechtsauffassung ist, so sehr gegen ^nserc Gerechtigkeitsvorstellungen, daß sie als untragbar angesehen werden muß„
h ( \ y ■ . Nachschlagewerk: ja BGHZs l ja i i ' EGBGB Art. 22 Abo» 1, 30; BGB § 1719 hie Anwendung einer ausländischen Gesetzesbestimmung (hier Art. 252 Abo». 3 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs), die die Legitimation eines im Ehebruch erzeugten Kindes durch nachfolgende Eheschließung der Eltern nicht zuläßt, solange noch minderjährige eheliche Kinder aus der aufgelösten Ehe vorhanden sind, ist auf eine im Inland wohnende Familie nach, der Vorbehalt sklauoel des Art» 30 EGBGB ausgeschlossen» BGH, Besohl» v. 17» September 1968 - IV ZB 501/68 - OLG Gelle ! ! LG Göttin- 1 ' gen AG Göttin- " -v ; I. ■ gen in dem Iiegitimationsfoototellungsverfahren betreffend 1, Michael. B :i Andreas B geboren am 19c” März 1962, ötrh 23, geboren am 30„ Oktober 1964, str« 23, lc des Waldarbeiters Domenico Giuseppe D 2a der Hausfrau Helga D geborene BMMMMk? G ötr» 23: geschiedene B( str0 23, Antragsteller und Beschwerdeführer- Verfahrensbevollmächtigtöi Rechtsanwältin 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 17» September 1968 unter Mitwirkung des Se-natsprüsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johannsen, 1 i Dr» Reinhardt, Dr„ Bukov; und Dr» Buchholz i ■beschlossen % Auf die weitere Bes'chv;erdc der Antragsteller werden der Beschluß des Amtsgerichts Göttingen von 19„ März 1966 und der Beschluß der 5c Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 7c Juni 1966 aufgehobene r Gründe j_ i , f 1 Io ^ Die Mutter der Kinder^v/ar in erster Ehe »it deöi^Är-^ Die Ehe ist durch Urteil vom 19« 'März 1964 geschieden worden» Aus ihr stammen die Kinder Klaus-Dieter, geboren am 8» August 1953, und Gabriele, geboren am 10» April 1957= Ferner hat die damalige Frau am 19° März 1^62 das i Kind Michael und an 30» Oktober 1964 das Kind Andreas ge- , hören» Erzeuger dieser beiden Kinder ist der Waldarbeiter Domenico BUH, ein italienischer • Staatsangehöriger» Mit ihm ging Frau > IjjKjjft am 23» Dezember 1964 in die Ehe ein» Durch Urteil vom iO» Februar 1965 ist die Unehelichkeit des Kindes Michael und durch Urteil vom 31° Mai 1965 die des Kindes Andreas festgestellt worden» Auf Antrag der Eheleute DfH? mit dem sie zu gerichtlichem Protokoll erklärt haben, daß die Kinder Michael und Andreas ihre vorehelichen Kinder seien, hat das Vor- mundschaftsgericht in Gottingen durch zwe1 Beschlüsse vom 14»; Oktober 1965 festgeste'llt, daß die Kinder Michael und .Andreas durch die Heirat ihrer Eltern■ ehelich geworden sind» Auf Anregung des Regierungspräsidenten in Hildesheim hat das Vormundschaftogcricht diese bdiden legitimations-feststellungsbeschlüsse durch Beschluß vom 19« März 1966 wieder aufgehoben» Es hat ausgeführt, daß sich die Legitimation, da der Vater der Kinder italienischer Staatsangehöriger sei, gemäß Art» 22 Absatz 1 EGBGB nach italienischem Recht richte und nach italienischem Recht eine Legitimation von Ehebruchskindern ausgeschlossen sei» Mo Beschwerde der Eltern ist durch Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 7» Juni 1966 zurückgewiesen worden» Bas Landgericht hat die Rechtsansicht des Vormundschaftsge-richts bestätigt und ergänzend ausgeführt, daß die Anwendung der die Legitimation verbietenden Regelung des italienischen Rechts nicht gegen den deutschen ordre public (Art» 50 EGBGB) verstoße» Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Eltern, mit der sie bean- 1 - ! tragen, die Bcschwerdeontscheidung und den Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 19» März 1966 aufzuheben» Las Ob or 1 an d e ogor i ch t Cello, 1» ZS.», hält die weitere Beschwerde für begründet» Ec ist der Ansicht, die Anwendung der Vorschriften des italienischen Rechts über den Ausschluß der Legitimation von Ehebruchskindcrn verstoße gegen den Zweck des deutschen Rechts» Bas Oberlandesgc-richt sieht sich jedoch an einer Entscheidung gehindert durch die Entscheidung dos Oberlandesgerichts Frankfurt/K» vom 28» Februar 1956 - 6 \I 551/55 - (NJW 1956, 672 = StAZ 1956, 2-41 )» Biescs hatte sich mit einer die Legitimation von Ehebruchskindern ausschließenden Vorschrift deq nieder ländischen Rechts zu befassen; es hat ausgesprochen, daß die Anwendung dieser yorschrift auch bc^i starken Inlands- be Ziehungen der Eltern nicht nach der Vorbehaltsklausel dec /irto 30 EGBGB ausgeschlossen sei»1 Das Oberlandesgc-rieht Celle hat die Sache daher durch Beschluß vom 6» Dezember 1966 (StAZ 1967, 210) nach § 28 Absatz 2 EGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. I i ‘ 1„ Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 28 Absatz 2 EGG sind gegebene, In der vorgclogten Sache wie in der Entscheidung des Oberlündesgerichto Frankfurt, von der das verlegende Oberlandcpgerieht Celle abv;eichen möchte \ geht cs um .die Auslegung,.der Art,, 22 Abs« 1 und 30 . i EGBGB in einer Angelegenheit der Legitimation unehelicher Kinder durch nachfolgende Eheschließung der Eltern» Zwar handelt cs sich im vorliegenden Fall um die .Anwendung des italienischen Legitimationsrechts,während das’ Oberlandeogericht Frankfurt nach niederländischem Rocht zu entscheiden hatte» Die von dem Oberlandesgoricht Frankfurt angewandtpn Vorschriften des niederländischen Rechts unter sagen-ausnahmslos die Legitimation von Ehebruchskindern (Art» 327, 335, 343 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)» Dagegen verbieten die Vorschriften des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches die1 Legitimation von Ehdbruchskindern nur dann, wenn aus der aufgelösten Ehe hoch minderjährige eheliche Kinder vorhanden sind (Art» 252, 280, 283 Codice civile)» Da die Vorschrif-1 ten dec niederländischen Rechts strenger sind, enthält die Entscheidung des Oberlandecgcrichts Frankfurt, wonach die Anwendung der Regeln des niederländischen Rechts nicht gemäß Art» 30 EGBGB ausgeschlossen ist, - denknotwendig den Rcchtsgrundsatz, daß ausländische Vorschriften mit einem 1 . : , . , weniger weit geltenden Verbot der Legitimation., wie die italienischen, nicht gegen den deutschen ordne public verstoßen,. Das Oberlandensgericht Celle würde deshalb rail; der von ihm beabsichtigten Entscheidung, daß die .Anwendung des italienischen Rechts nach Art, 30 EGDGB ausgeschlossen ist, von der Entscheidung des Oberlandosgerichto Frankfurt abweichen. Es hat daher au Rocht einen Vorlegungsfall nach § 28 Abo o 2 EGG angenommen. 2o Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 31 Absatz 2 Satz 1 PStG, 2? EGG zulässig* Es handelt sich um eine nicht fristgebundene einfache Beschwerde, da die sofortige Beschwerde nach § 31 Absatz 3 Satz 1 PStG in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Hr* 6 EGG nur gegen Beschlüsse stattfindet, i durch -die die Legitimation fes'tgestellt wird. Der angefoch-itene Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist aber kein I Eeötstellungsbesehluß, vielmehr lehnt er im Ergebnis die Feststellung der Legitimation ab* 3 , Die weitere Beschwerde ist begründet, a) Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Recht angenommen, daß die Aufhebung der Legitimations!eststel-lungsbeschlüsse vom 14» Oktober 1965 durch den Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 19, Iiärz 1966 nicht durch die Vorschrift des § 18 Abs„ 2 EGG ausgeschlossen war. Es entspricht herrschender Meinung, daß § 18 Abs,, 2 EGG die Aufhebung der Verfügung durch das Gericht, das sic erlassen hat, nur solange hindert, als die Verfügung nicht die formelle Rechtskraft erlangt hat (KG- KGJ 32 A 76, 82 und JEG 23, 360; OLG Karlsruhe Rpfl, 1954, 6; Keidcl EGG 9° Auf1c § 18 Rn 13; Bötticher JZ 1956, 584) * Dagegen kann sich die Unzulässigkeit der Aufhebung aus dem materiellen Recht ergeben, und sie ist jedenfalls unzulässig bei Verfügungen, die in materielle Rechtskraft' erwachsen* BemlLe-gitimationofeststcllungsboochluß kommt aber keine materiel* i % I 7 i dLo le Rechtskraft zu (BGH NJW 1957, 1067; BayO'bLG FamRZ 1958, 304; Schwoerer PamRZ 1961, 489 und 1964, 327; Stau-dinger/Bökefmann BGB 10./II. |Aufl. § 1719 Bn 39). Bio Neufassung des § 1721 BGB durch das Pamilienrechtoändorungs-gesotz vom 11 * August 1961 hat dem Legitimationsfeststel- '' lungsbcschluß nur in einem hootiminten Umfang materiell-rechtliche Bedeutung bcigclegt. Banach kann der Vormund--schaftörichter den Peotstellungsbeschluß nicht aufheben, wenn sich heraus st eilt, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist» In diesen Falle kann die Unehelichkeit dos Kindes vielmehr nur durch Anfechtungsklage entsprechend den §§ 1593 ff BGB geltend gemacht -werden (§ 1721 Satz 1 •BGB). Unterbleibt die Anfechtung oder ist sie unzulässig, oo kommt dem LegitimationsfestötcllungsboBöhluß die'Wirkung zu, daß das Kind gegenüber jedermann als eheliches Kind gilt, .auch v/enn es nicht von dem Ehemann abstammt-Diese Beschränkung der Aufhebbarkeit der Legitimations-festStellung reicht aber nur 'soweit wie der Anwendungsbereich des § 1721 BGB» Die Aufhebbarkeit des, Feststei“ ii’ngsbe Schluss es ist nicht ausgeschlossen, wenn es an den Voraus Setzungen fehlt, daß zwischen den Elternleine Ehe im Rechtssinne zustandegekommen ist oder die Ehefrau die Mutter dos Kindes ist (so auch die Begründung sutn Regie-rungsentwurf des FawR/indG in Drucksache 530 des Bundestags - 3o Wahlperiode - zu .Art» 1 Nr» 15; Dolle Pa mR § 110 VI 2 e und Pußn 163; Gernhuber ParnR § 61 1 7 Fußn 4; St au dinger/Bökelmann BGB 10./II. Auf 1 o § 1719 Rn 38; Schwoerer FamRZ 1964, 32.7), Dasselbe 1st anzunehmon, wenn das Vormund schaf ts^oricht seiner Entscheidung zu Unrecht ein die Legitimation rechtfertigendes Legitimationsstatut zugrunde golegt hat, d.h» wenn es an der Voraussetzung fohlt, daß deutsches Recht oder eine dom § 1719 BGB entsprechende Bestimmung ausländischen Rechts - anwendbar ist (so Erman/ Heferrnehl BGB 4» Auf!» § 1721 Ann. 2 a und dp BayObLGZ 7 :i a 1966, 203, 207 = FamRZ 1968, 105)» Es würde besonders im Hinblick auf die oft schwierigen internationalprivatracht- '4 liehen Fragen eine Überforderung des Vormundschaftsrichtcro bedeuten, wenn ein bei der Feststellung des maßgeblichen Le-gitimationootatuts unterlaufener Rechtsirrtum nach Eintritt der formellen Rechtskraft nicht mehr korrigiert werden könnte., Die Aufhebung der Eeststellungsbeschlüsse ist daher in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden„ b) Gemäß der aus Art, 22 Absatz 11EGBGB entwickelten vollständigen Kollisionsnorm richtet sich die Legitimation nach den Gesetzen des Staates, dem der Vater zur Zeit der Legitimation angehört» Die damit bestimmte Anknüpfung an die 'Staatsangehörigkeit des Vaters wird von dem Gleichbe-rechtigungsgrundsatz des Art, 3 Abs, 2 GG nicht berührt. Sie1 hatnur den Zweck, bei der gegebenen internationalprivatrechtlichen Normenkollision die Anwendung einer der in befracht kommenden Normen zu ermöglichen. Darin liegt keine Bevorzugung des Mannes seines Geschlechtes wegen, zu demal nicht ausgeschlossen ist, daß das anzuwendende Heimatrecht des Harmes irn Einzelfall für die Frau günstiger ist als ihr eigenes Heimatrocht (ebenso Dolle RabelsZ 1953p 120; Hagemeyer NJW 1953, 605; Raapo IPR 5o' Auf 1 „ S« 4A) und speziell die Bestimmung des Legitimationostatuts' nicht allein oder in erster Linie die Rechtsstellung der Mutter, sondern gleichermaßen die des Vaters und im besonderen die des Kindes, also die Familie als Ganzes trifft. Demgemäß wird in Rechtsprechung und Schrifttum durchweg angenommen, I 1 daß die Kollisionsnorm des Art» 22 Abs» 1 EGBGB mit dein Gleichbcrcchtigungsgrundsatz des Art» 3 Abs» 2 GG vereinbar ist (BayObLG FamRZ 1958, 384; OLG Frankfurt in dem Beschluß vom 28» Februar 1956, StAZ 1956, 241, insoweit in NJW 1956, 672 nicht mit veröffentlicht: OLG Hamm FamRZ 1959? 28; Er man/ Marquordt 4» Auf 1. EGBGB Art22 Anin» 1 b Makarov RabclsZ 1952, 393 unter h; vgl,, auch Bosch FamRZ 1955? 54 zu (LeitOo 2 und Heuhaus labelSZ 1955 ? 345)» Ebenso hat der Bundesgerichtshof zu Art» 17 EGBGB entschieden (LM EGBGB Art» 17 Nr. 1; BGHZ 42, 7), ' ! Eine Rückvcrwoisung findet nicht statt, da in der ita- Ilienischen Rechtolehre überwiegend ebenfalls der Grundsatz vertreten wird, daß sich die Legitimation nach dem Heimat-recht des Vaters richtet (Jayme, Spannungen bei der Anwendung italienischen Rechts durch deutsche Gerichte, 1961? 12p; Luther FamRZ 1967? 439)» ...... ,, . , . , 1 : , Nach den Vorschriften des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Codicc civile) ist die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Eheschließung der Eltern nur möglich bei Kindern, die von beiden 1 Eltornteilen rechtlich wirksam anerkannt worden sind (Art» 280, 281 )» Ehebruchskinder können von dem Eltcrnteil anerkannt worden, der zur1 Zeit der Empfängnis nicht verheiratet war (Art, 252 Abs, 1), Sie können auch von dem zur Zeit der Empfängnis verheirateten Elternteil anerkannt werden, wenn i dessen Ehe durch den Tod des anderen Ehegatten aufgelöst ist (Art« 252 Abo, 2), Da das italienische Recht nur eine Auflösung der Ehe durch den Tod kennt (Art, 149 Abs« 1), ist der .Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung nicht vorgesehen. Doch haben sich die italienische Rechtsprechung und Rechtolehre überwiegend dafür ausgesprochen? daß Anerkennung und Legitimation auch dann zulässig sind, wenn die Ehe durch ein anerkanntes ausländisches Scheidungsurteil aufgelöst worden ist (Luther I'arnRZ 1962, 346? 347 und 19^/, 439, 440/1; Jayme FamRZ 1967, 537? 541)» Aus ländische Scheidungsurteile werden in Italien aberkannt, wenn sie die Scheidung einer von Ausländern geschlossenen Zivilehe betreffen (Jayme, Spannungen S, 75; Luther FamRZ ~ 9 ~ 1 1 1 \ ' . ' - '■ ' ; ■ ' 1 . . - ' ;■ / 19675 439j 440)» Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf die Scheidung der Ehe BdHl gegebene Doch steht der Wirksamkeit des von der Mutter abgegebenen Anerkenntnisses die Bestimmung des Arte 252 Abs* 3 C»c, entgegen, nach der eine Zulassung der Anerkennung durch Dekret des iStaatspräsidenten erforderlich ist, wenn aus der aufgelösten Ehe noch eheliche Kinder vorhanden sind, und die Anerkennung nicht zugelassen werden kann, wenn die ehelichen Kinder noch nicht volljährig sind. Zwar meint Luther (FanRZ 1967, 441), die Legitimation müsse im italienischen Recht anerkannt werden, wenn 'die ehelichen minderjährigen Kinder aus einer im Ausland geschiedenen Ehe von Ausländern stammten» Doch räumt Luther selbst ein, daß im italienischen Schrifttum und in der italienischen Rechtsprechung keine Belegstellen für die einschränkende Anwendung des Art» 252 Abs» 3 C.c, zu ermitteln sind»Jedenfalls muß zur Zeit damit gerechnet werden, daß die italienische Gericht spraxris in Anwendung der genannten Vorschrift eine Anerkennung der im Ehebruch, erzeugten Kinder Michael und Andreas durch die Mutter und 'damit eine Legitimatiqn als nicht zulässig ansieht, solange aus der geschiedenen Ehe der Mutter noch minderjährige Kinder vorhanden sind» Diese Auslegung des italienischen Rechts wird auch in dem sonstigen Schrifttum und in der deutschen einschlägigen Rechtsprechung zugrunde gelegt» Da aus der geschiedenen Ehe die beiden noch minderjährigen Kinder Klaus-Bieter (geb» 8» August 1953) und Gabriele (geb» 10» April 1957) vorhanden sind, ist eine Anerkennung und demgemäß eine Legitimation der Kinder Michael und Andreas nach italienischem Recht zur Zeit nicht möglich» 10 I •0 c) Ob die Vorbehaltsklausol des Art<, 30 EGBGB die iin-V/endung dioser italienischen Legitimationsregelung aus-schließt,1 ist die den Gegenstand des Vorlegungsbcnschlus-ses bildende Streitfrage. 1er Auffassung des ,vorlegenden Oberlandesgbrichts Celle, das in Abweichung von, dem Oberlandesgericht Frankfurt einen Verstoß gegen den Zweck des deutschen Gesetzes angenommen hat, ist beizutreten. 1 "" ' ' b 1 ' : ■" - :. ' " : ; ; - I ' . 1 las deutsche Gesetz, gegen dessen Zweck die Anwendung des italienischen Rechts verstoßen könnte, ist die Rege- , lung des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Legitimation unehelicher Kinder durch:.'nachfolgende Eheschließung, lie Legitimation findet nach § 1719 BGB bei allen vorehelichen Kindern ohne Unterschied statt; .sie tritt ohne Eins ehr än-’ kung auch dann ein, wenn es sich um Ehebruchskinder handelt. .Die bloße Verschiedenheit dieser Regelung von der des italienischen Rechts vermag die Anwendung der1Vorbehalts- , klausol dos.Art. 30 EGBGB nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist dds nach den Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts für anwendbar erklärte ausländische Recht grundsätzlich zu respektieren, las Verbot der Armendüng des ausländischen Rechts greift nur ein, wenn das Ergebnis der Anwendung in einer besonders schwerwiegenden Weise den Sinn und Zweck der deutschen Regelung widerspricht. Die verbreitete Formel dos Reichsgerichts, nach der es darauf ankommen soll, ob ’.'der Unterschied zwischen den otaatspolitischen und sozialen Anschauungen, • auf denen das fremde und das konkurrierende deutsche Recht beruhen, so erheblich ist, daß durch dio Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder gesellschaftlichen Lebens angegriffen werden" (RGZ 60, 296, 300; 138, 214, 216), wird heute1weitgehend als zu eng bezeichnet (Fnneccerus/Nipperdey, Allg. Teil d.Bürgerl.ilpchts 15. Bearb. § 68 Pußn 3; Raape IPR £5, Aufli S. 97; Kegel JPR 2. .Auf1. § 16 IV 2 a; Socrgel/Sicbert/ Kegel 9. Auf 1. EGBGB Art, 30 Rn 11). Eher v;ird als' Maß-rjtab dafür, v;ann ein |Verotoß gegen den Zweck des deutschen Gesetzes anzunehmen ist, darauf abzustellen sein, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts su den Grundgedanken der deutschen Regelung und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starken Widerspruch steht, daß es von uns iür untragbar gehalten wird (vgl. wegen dieser und ähnlicher Formeln u.a. BGHZ 39, 173, 176; Soergel/ß'iobert/Kegel 9« Auflo EGBGB Axt. 30 Rn 9; Kegel IPR 2„ Aufl. § 16 IV 2 a; Reuhaus Ra'bclsZ 1955, 346). Das ist vorliegendenfalls anzunehmen. Des aus den kanonischen Recht stammende Legitimations-verbot des italienischen Rechts bezweckt den Schutz der Familie und die Reinheit der Ehe als Institution. In dieser Zielsetzung stimmt die italienische Regelung mit dem deutschen Recht überein (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG). Auf den Wege des Verbots der Legitimation von Ehebruchskindern wird dieses Ziel aber nur mittelbar und zu Lasten der unschuldigen Kinder angestrebt. Dies wird auch in Italien selbst mehr und mehr als unbefriedigend empfunden, wie die neueren Reformbemühungen zeigen, nach denen das Verbot aufgelockert werden soll (Jayme FarnRZ 1967, 537, 541 und 1968, 229, 230/1). Entsprechende Reformbestrobungen haben in Frankreich schon den Erfolg gehabt, daß durch eine Gesetzesnovelle vom 5. Juli 1956 die Legitimation von Kindern aus ehebrecherischem Verkehr des Mannes uneingeschränkt zugelassen worden ist (Klein FarnRZ 1957, 8; Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftcredit, 3. Aufl., 2. Band, Frankreich S. 58, 89). ...... i .. ' . ■■■ .. ■" •• ... . / , • i" Nach deutscher Rbchtsauffassung stellt das '/erbot der Legitimation von Ehebruchskindern eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung und Diskriminierung dieser Kinder dar. Das Grundgesetz hat die Gleichsten mg aller uuehe- i liehen Kinder mit den ehelichen Kindern gefordert (.Art, 6 Aha, 5 GG)„ Dio in dienen Verfassungsauftrag liegende Wertung des Grundgesetzen gehört zu den Grundanschauungen der neunen Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik» Die Anwendung von Vorschriften, die in Bereich der Legi- , timation eine Differenzierung zwischen den unehelichen Kindern vornehmen, indem sio eine Gruppe von Kindern von der Rechtsv;ohltat der Legitimation auscchlioßen, würde nicht nur 'unserer gesetzlichen Regelung widersprechen, sondern den von unserer-Verfassung gesetzten Wertungen direkt zuwiderlaufen» Es erscheint uns inkonsequent und untragbar, daß einerseits den Ehebruchspartnern die Eheschließung gestattet, andererseits ihren aus dem Ehebruch stammenden Rindern aber die Stellung von ehelichen ICin- • dern in der von ihnen geschlossenen Ehe versagt wird» Eine solche Regelung kann kaum eine dem Schutz der1 Ehe und der Familie dienende Abschreckungswirkung entfalten; sie läuft vielmehr im Ergebnis darauf hinaus, daß die Kinder mit der Versagung der Rechtsstellung ehelicher Kinder für den Ehebruch ihrer Eltern bestraft werden. Es widerspricht auch unserer Vorstellung von der Einheit der Familie, daß Eltern in einer gültigen Ehe mit ihren eigenen Kindern Zusammenleben, ohne daß diese rechtlich als ihre I ehelichen Kinder gelten» Wenn sie den Status von unehelichen Kindlern behalten, so hat das zur Folge1, daß sio I auch nach der Heirat ihrer Eltern grundsätzlich unter Amtsvormundschaft stehen» Die nach italienischem Repht bestehende Einschränkung den Legitimationnverbots, nach der die Legitimation nur !solange ausgeschlossen ist, als aus der aufgelösten Ehe noch minderjährige eheliche Kinder vorhanden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung,, Denn die Diskriminie- I rung und der unnatürliche familienrechtliche Zustand mit dem Ausschluß des gemeinsamen elterlichen 'Erziehungsrechtd würde, worauf das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht hingewiesen hat, die Kinder gerade während des Zeitraums treffen, in dem es wegen ihres Entwicklungsalters besonders notwendig wäre, daß sie wie eheliche Kinder, d„Inals vollwertige Mitglieder der Familie gelten und behandelt werden» Demgegenüber kann ec auch nicht entscheidend sein, ob dem nach außen besonders bemerkbaren Nachteil, daß die Kinder nicht den Namen ihrer Eltern, sondern den Mädchennamen der Mutter führen, durch die sog,. Einbenennung nach § 1706 Abs» 2 Satz 2 RGB abgeholfen werden könntet Im übrigen ist es fraglich, ob dies, wie es das Überlandesgericht Frankfurt annimmt, möglich ist, da die Anwendbarkeit des deutschen Rechts (als des Heimatrechts I ^ der Mutter oder des'Kindes) nicht unstreitig ist, wie das Oberlandosgericht Frankfurt selbst hervorhebt (vgl« auch Neuhaus HabelsZ 1955, 348/9 und Braga, Die Einbenennung, Materialien zu dem ausländischen und internationalen Privat- i recht, hrsg« vom Max-Planck-Institut für ausl. und intern. Privatrecht, Bd. 7, 1966, S„ 112 ff.). Die Möglichkeit der Einbenennung kann also nicht als gesicherte Rechtspraxis angenommen werden« i Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public muß jedenfalls bef den gegebenen Inlandöbeziehungen angenommen werden« Die Familie wohnt in der Bundesrepublik« Die Mut-.. ter ist immer in Deutschland ansässig gewesen und besitzt neben der italienischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit « Der Vater geht Seit vielen Jahren einer geregelten Tätigkeit in Göttingen nach. Es ist Nichts dafür ersichtlich, daß die Interessen der beiden 'ehelichen Kinder aus der geschiedenen Ehe der Mutter durch die Legitimation der Kinder Michael und Andreas irgendwie berührt werden« Die beiden Kinder aus der geschiedenen Ehe sind nach dom Inhalt der Vormundschaftsakten anderweit untergebracht. Im V/> übrigen würden Konfliktsituationen uncl Schwierigkeiten? ' die eich beim Zusammenleben aller Kinder in der neuen ! Eamiliongcmolncchaft ergeben könnten, nicht dadurch bereinigt oder auch nur gemildert werden, daß man den Kindern Michael und Andreas die Legitimation versagt und ihnen den Status von unehelichen Kindern beläßt0 Unter diesen Umständen wird mit der Versagung der Legitimation niemandem genützt„ Dann aber verstößt die Versagung einer Kamille gegenüber, die wie eine deutsche in Deutschland lobt, wo die Legitimation aller vorehelichen Kinder ohne Unterschied fest eingebürgerte Rechtsauffassung ist, so sehr gegen ^nserc Gerechtigkeitsvorstellungen, daß sie als untragbar angesehen werden muß„ Demgemäß erweisen sich die beiden Ke st s t cllungsbe-Schlüsse des Amtsgerichts Göttingen vom 14* Oktober 196b im Ergebnis als gerechtfertigt„ Sie waren dadurch wieder _hersucteilen, daß?der Beschluß des Amtsgerichts Göttingen vom 19.. Marz 1966 und der ihn bestätigende^Beschluß des . Landgerichts Göttingen vom 7v Juni 1966 aufzuheben waren, Dr« Hauß Johann sen Dr„ Reinhardt : •• . ' :: i . .1 i• ■ Dr„ Bukov/ Dr, Buchholz