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BGH

Gericht: BGH

Der keohisstreit hat sich auf Orund des 2. Die {gtschäui£ungsbeh >r de hat den Antrag des r-alters auf Fntaeiiidigung, die er u.a. wegen einer .-nagentuberkulöse begehrt, zuruckgewi*een. Gründe* die nach § 219 Abs. 2 tV£Q %ux Zulassung der .«vision fahren, liegen jedoch nicht vor. Die li «vision kann auch nicht deshalb äuge lassen werden* weil für den Kläger die Vermutung de® 5 31 Ab®. Gleichwohl ist di« Beschwerde des Klügere gegen die Sicht-sulasaung dar revision ia drteil des lerufungagericnis nicht surück^-weiath* Vielmehr hat sich der vom älägen geführte hechte* streit aut Grund oes B‘-Ö~Gchiu%ei*e tseo erledigt. an /.hrper oder Gesundheit lat vor Inkrafttreten dea &£G~ächluägenetses aus ^«diginischen rUndan in volle® i;«fange abgelehnt worden* 'lach Art# IV Abs# 1 a kann der Kläger einen neuen Antrag bei der rntschädiguagsbefcords stellen. I Ada# 1 und Abs.$ des Bifö-bcfciudgeeetsea# In diese» Verfahren ist au prüfen« ob der vöis Kläger geltend gemachte Anspruch auf Grund 4er Vernutung des l 31 Ab«. 2 EFG bestellt oder ob diese Vernutung als widerlegt an-sueehea i^t* aeil - wie oben auagaführt - wegen dieser Frage die ^vision nicht augelassen werden kann und da» j ©viaionagericht deo-halb nicht in 4er Lage i^f# des Kläger au einer rechtlich au treffenden iintecheidußg ln der äauptascha au verhelfen« hat sich der .risch tat» trait i./.

VernutungdeBerufungsgericht®auBeschwerdeKlägerua

Volltext der Entscheidung

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IV/ ZB 50C/65
BESCHLUSS
in der Sntschadigungssache
 des centners »alter H wohnhaft in B,
Straße
1 rosse ßbevollmächtigte:
K Tigers und Beschwerdeführers,
 gegen
die freie Hansestadt Bremen,
 vertreten durch den Senator für Arbeit in
»
Beklagte und Beachwerdegegnerln,
• Prozeßbevollmäehtigter II,
Instanz, s
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Par IV. Zivilsenat des Bundeageriehtshofes hat unter jUtelrfcung dee Oennts prasi centen Ascher und der Bundes rich ter kacke» z7istenberg, .Illen und von -der *r*ühlen
 in der Glizuis^ vom 24. koveaber 1965
beschlossen«
Der keohisstreit hat sich auf Orund des 2. -Seaetses *ur Änderung des Sttndeaantsefcftdi^ungftgese! ies (BSÜ-OehluPgeuets vom 14. September 196% BO dl 1 1315) erledigt.
Gerichtliche kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auflagen.
0 ründe i
Per Kläger ißt durch Urteil des Oberlandesgerlents Breslau vom 16. •ärz 193h u.a. wegen Vorbereitung eine» nochVerräteri-sehen Unternehmens unter *labeZiehung einer anderen .• träfe au einer Oea&mt»träfe von 5 Jahren Zuchthaus verurteilt worden, diese G tr&ie hat der klarer am 15. Juni 1942 verbüßt. In Anschluß daran befand sieh der Kläger bis su seiner Befreiung in i:oasentrationslägerhaft• «ährend dieser Haft hat er sieh eine feuchte hippenfellentsündung sagezogen und deswegen etwa 3 bis 4 Wochen im Lazarett gelegen.
 
Die {gtschäui£ungsbeh >r de hat den Antrag des r-alters auf Fntaeiiidigung, die er u.a. wegen einer .-nagentuberkulöse begehrt, zuruckgewi*een. b!« klage ist in beiden Ins tanken erfolglos te bi leben. Das Berufungsgericht ha t die vision nicht augelasasn«
Bit der nach 220 Abs. 1 3 EG sui&saigen sofortigen Beschwerde will der KUgtr erreichen* aaü die .©vision vom Bundesgerichtshof sugelessen wird*
Gründe* die nach § 219 Abs. 2 tV£Q %ux Zulassung der .«vision fahren, liegen jedoch nicht vor. Das 3er ufungsge ricnt ist au dem Ergebnis gekommen, dab die .'uherkulose bei dem Äliiger errstssalt» zwischen dem 1. äars und de& 13* ä?ai 1949 aufgetreten ist. Auf 3rund de® Gutachten» der uaehverständigen Or. öoerken und Or. Dannaus uat das Berufungsgericht weiter ausgefUnrt« ein äuftammenhaag zwischen der Verfolgung und der verfol^un^ybedingten ^ippi-nfellerkrankung einersoit® und aer fuberkulose de» Klägers andererseits sei nicht wahrscheinlich. Die hiergegen von der sofortigen Beschwerde erhobenen Angriffe betreffen das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren« Bis von der sofortigen Beschwerde 5«rügten Yerf&hrensveret&sfce haben jedoch kein« gruno» fc t * i i ehe * über den 'Stare lf;* 11 hinaus-gehende Bedeutung. Auch kann die Hlohtigkeit oder- Unrichtigkeit der aediainiscuen Beurteilung durch die Aachverat-mdigen ia hevi»ionsrecnt»zog nicht nachgeprUft «erden.
Die li «vision kann auch nicht deshalb äuge lassen werden* weil für den Kläger die Vermutung de® 5 31 Ab®. 2 h Q in 4er Fassung des ÖK3-3chiudges e t* @s streitet« Diese Deefctölsge ergibt sich klar aus aes Ge^et* und bedarf keiner höchstriehter-liehen illrung.
Gleichwohl ist di« Beschwerde des Klügere gegen die Sicht-sulasaung dar revision ia drteil des lerufungagericnis nicht surück^-weiath* Vielmehr hat sich der vom älägen geführte hechte* streit aut Grund oes B‘-Ö~Gchiu%ei*e tseo erledigt. l>er Anspruch des Klägers aui f-ntschädigung für i ehnder. an /.hrper oder Gesundheit lat vor Inkrafttreten dea &£G~ächluägenetses aus ^«diginischen rUndan in volle® i;«fange abgelehnt worden* 'lach Art# IV Abs# 1 a kann der Kläger einen neuen Antrag bei der rntschädiguagsbefcords stellen. Das ergibt sich auch aus Art# III Äiff. I Ada# 1 und Abs. $ des Bifö-bcfciudgeeetsea# In diese» Verfahren ist au prüfen« ob der vöis Kläger geltend gemachte Anspruch auf Grund 4er Vernutung des l 31 Ab«. 2 EFG bestellt oder ob diese Vernutung als widerlegt an-sueehea i^t* aeil - wie oben auagaführt - wegen dieser Frage die ^vision nicht augelassen werden kann und da» j ©viaionagericht deo-halb nicht in 4er Lage i^f# des Kläger au einer rechtlich au treffenden iintecheidußg ln der äauptascha au verhelfen« hat sich der .risch tat» trait i./. des Art# VII des ü*a-ächluhg seiaes Mt den darin vorgesehenen ^ostenfolgen erle digt#
bilden
 Ascher