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BGH · IV ZB 495/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 495/63

963 an seine Anschrift in durch Aufgabe zur Poet zugestellt worden» Rechtsanwalt Dr hat für die gleichfalls in England wohnende Klägerin am 8» Mai 1963 Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen» weil die Klägerin die Berufungsfrist des § dagegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die am 7» Februar nicht anwendbar* Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Senats., die RzW 1961, 5"2 Nr» 32 und RzW '962, 470 Nr» 35 veröffentlicht sind, betreffen Prozeßbevollmächtigte, die nicht bei einem deutschen Gericht ind Für den Proseßbovoll machtigten der Klägerin, der als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Hildesheim zugelassen und nach § 213 Abs» 3, bei dem er zugelassen ist, einen dort wohnenden ständigen Zustellun «^bevollmächtigten bestellen» Nur’ wenn ein lener Zustellungsbevollmächtigt nicht tollt odor oie Zustellung an diesen am Ort des Gerichts nicht ausführ- (nächtigten nicht mitgoteilt aid das Gericht von der Bestellung auch nicht anderweitig Kenntnis erlangt hat (Urteil des Senats RzW '*961, 43 Ordnung für die britische Zone), Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat aber dem Landgericht in Düsseldorf bereits in der Klageschrift den Rechtsanwalt s seinen Zustellungsbevollmächtigten angezeigt und zuglo ich dessen Anschrift in angegeben» Es muß., auch wenn der Prozeßbevollmächtigte das nicht ausdrücklich er Erfordernis erfüllt, daß er andern Ort des Gerichts wohnt* bei dom der Prozeßbcvollmächtigte der Klägerin zugolasseu Es ist nichts dafür hervorgetreten., daß es sich bei Rechtsanwalt nicht um den allgemein bestellten ständigen Zustellungsbevollmächtigten handelt, und daß Zustellungen an ihn nicht ausführbar sind, zu demal solche Zustellungen, die für den Prozeßbo-* vollraächtigten der Klägerin bestimmt waren, durften deshalb in dieser Zache nur an Rechtsanwalt vorgenommen werden» Darauf, daß der Zustellungsbevollmächtigte weder an dem Ort des entscheidenden Gerichts noch in dem Amts-- durch d en die Berufung der Klägerin verworfen ist, muß deshalb aufgehoben werden, ohne daß noch auf das sonstige Vorbringen der Beschwerde eingegangen zu werden braucht» Da die Berufungsfrist nicht versäumt ist, ist das Wieder©in- • setzungsgesuch der Klägerin gegenstandslos«.

RechtsanwaltOrtDüsseldorfZustellungKlägerinBRAOBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: nein
BRAO § 30; BUG § 224
Tritt ein bei einem deutschen Gericht zugelassener, von der Residenspflicht befreiter Rechtsanwalt bei einem Gericht auf, bei dem er nicht zugelassen ist, und zeigt ör diesem Gericht den Namen und die Anschrift dos von ihm nach § 30 BRAO bestellten ständigen Zustellungsbevollmächtigten an, so dürfen in dem Verfahren für ihn bestimmte Zustellungen nur an den Zustellungsbevollmächtigten erfolgen, außer wenn eine Zustellung an
*
diesen nicht ausführbar ist,
*
BGH, Beschluß v. 23° Dezember 1963 - IV ZB 495/63-
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
 Beschluß
♦
In der Entschädigungssache
 der
Road
 Witwe Cocilie
- Prozeßbevollmächtigter:
*
Rechtsanwalt Br
 gegen
*
das Band Nordrhein-Westfalen.,
♦ *
\
vertreten durch die Baudesrentenbehörde Nox*drhein-Westfaleno
 Düsseldorf, Tannenstraße 26
0
Beklagten und ßeschwerdegegner.
hat der IV«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Raske, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 in der Sitzung vom 25° Dezember 1965 beschlossen:
Der Beschluß des 14° Zivilsenats des Oberlandes
*
gerichts in Düsseldorf vom 27° Juni 1965 wird
 aufgehobene
2 «
Gründe
 Durch Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom
 Januar
963
t die von der Kläge
 in einer Ent-
schädigungssache erhobene Klage abgewiesen worden. Das
 Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigt
 der Klägerin
9
dem
 Rechtsanwalt Dr
 in
der bei dem Landgericht
 und dem
 bsgericht m Hildesheim zugela
 st
am 7
Pebi
963 an seine Anschrift in
 durch Aufgabe zur
 Poet zugestellt worden» Rechtsanwalt Dr
 hat für die
 gleichfalls in England wohnende Klägerin am 8» Mai 1963
Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
 durch Beschluß als unzulässig verworfen» weil die Klägerin
 die Berufungsfrist
 des §
2*8 Abs» 2 Satz
BEG versäum (;
ha 1
und ihr die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen
 Bia- i. nicht erteilt werden könne
 Di? dagegen von der Klägerin eingelegte sofortige
 Beschwerde ist begründet
 Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die am 7» Februar
♦
Bo*1“ daß
*963 erfolgte Zustellung wirksam gewesen sei und die
 ungsfrist in
 Lauf gesetzt
 habe» Unerheblich sei
9
der
eßbevollmächtigte der Klägerin einen in Hildesheim
 wohnenden Zustellungsbevollmächtigten bestellt habe
o
Dieser
 be nämlich nicht die in § 174 Abs
I
V
ZPO bestimmte Wohn
 sitzvoraussetzung erfüllt, daß er entweder am Ort des Prozeß
 Berichts oder innerhalb des Amtsgerichtsbezirks wohne, in dem
 das
Prozeßgericht seinen Sitz habe» Diese Wohnsitzvoraus-
setsung gelre auch im Pall der §
-i
75
9
174 Abs,
2 ZPO»
Die Vorschriften uer §§ ^'74? 175 ZPO sind jedoch
%
nicht anwendbar* Die vom Berufungsgericht angeführten
 Entscheidungen des Senats., die RzW 1961, 5"2 Nr» 32 und RzW '962, 470 Nr» 35 veröffentlicht sind, betreffen Prozeßbevollmächtigte, die nicht bei einem deutschen Gericht
*
als Rechtsanwälte zugelassen
s
ind
 Für den Proseßbovoll
 machtigten der Klägerin, der als Rechtsanwalt bei den
 Gerichten in Hildesheim zugelassen und nach § 213 Abs»
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BRA.0 von der Residenzpflicht befreit ist, gilt dagegen di
 Vorschrift des
30 BRAO» Danach muß er
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Ort
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3, bei dem er zugelassen ist, einen dort wohnenden ständigen Zustellun «^bevollmächtigten bestellen» Nur’ wenn
 ein
lener Zustellungsbevollmächtigt
 nicht
tollt odor
 oie Zustellung an diesen am Ort des Gerichts nicht ausführ-
bar ist, kann die
 Zustellung an ihn
 selbst durch Aufgabe
•ur Post bewirkt werden, desgleichen dann, wenn er bei
 iinern anderen Gericht als dem, bei dem er zugelassen ist,
 aufgei.reten
t und di
 den von ihm nach
30 BRAO be
 stellten Zustelluhgsbevol. (nächtigten nicht mitgoteilt aid das Gericht von der Bestellung auch nicht anderweitig
 Kenntnis erlangt hat (Urteil des Senats RzW '*961, 43
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u den entsprechenden Vorschriften der Rechtsanwalts-
Ordnung für die britische Zone), Der Prozeßbevollmächtigte
 der Klägerin hat aber dem Landgericht in Düsseldorf bereits in der Klageschrift den Rechtsanwalt
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al
s seinen
 Zustellungsbevollmächtigten angezeigt und zuglo
 ich
dessen Anschrift in
 angegeben» Es muß., auch
 wenn der Prozeßbevollmächtigte das nicht ausdrücklich er
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klärt hat, davon au3gegangen werden, daß Rechtsanwalt
 der ständige Zuetellungebevollmächtigte des Pro

zeßbevollmächtigten der Klägerin
 ist,
den dieser Pflicht
 gemäß nach
30 BRAO zu bestellen hatte und der auch da
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«

Erfordernis erfüllt, daß er andern Ort des Gerichts wohnt* bei dom der Prozeßbcvollmächtigte der Klägerin zugolasseu
 Es ist nichts dafür hervorgetreten., daß es sich bei
 Rechtsanwalt	nicht	um	den	allgemein	bestellten
 ständigen Zustellungsbevollmächtigten handelt, und daß
 Zustellungen an ihn nicht ausführbar sind, zu demal solche
«
Zustellungen indem vorliegenden Verfahren mehrfach an ihn durchgeführt wurden«. Zustellungen, die für den Prozeßbo-* vollraächtigten der Klägerin bestimmt waren, durften deshalb in dieser Zache nur an Rechtsanwalt	vorgenommen
 werden» Darauf, daß der Zustellungsbevollmächtigte weder
 an dem Ort des entscheidenden Gerichts noch in dem Amts--
♦
gerichtsbezirk, indem dieses seinen Sitz hat, wohnt* kommt es nicht an»
Die durch Aufgabe zur Post am 7» Februar 1963 an, den Prozeßbovollmäehtigten selbst erfolgte Zustellung des Ur-
b
eils
 des
Landgerichts hat daher die Berufungsfrist nicht
 in Lauf gesetzt, so daß die am w.
8
Mai
963 eingelegte Bc
 rufung nicht verspätet ist» Der Beschluß des Berufungsge
 rieht?» durch d en die Berufung der Klägerin verworfen ist, muß deshalb aufgehoben werden, ohne daß noch auf das sonstige
 Vorbringen der Beschwerde eingegangen zu werden braucht»
♦
Da die Berufungsfrist nicht versäumt ist, ist das Wieder©in- • setzungsgesuch der Klägerin gegenstandslos«.