963 an seine Anschrift in durch Aufgabe zur Poet zugestellt worden» Rechtsanwalt Dr hat für die gleichfalls in England wohnende Klägerin am 8» Mai 1963 Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen» weil die Klägerin die Berufungsfrist des § dagegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die am 7» Februar nicht anwendbar* Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Senats., die RzW 1961, 5"2 Nr» 32 und RzW '962, 470 Nr» 35 veröffentlicht sind, betreffen Prozeßbevollmächtigte, die nicht bei einem deutschen Gericht ind Für den Proseßbovoll machtigten der Klägerin, der als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Hildesheim zugelassen und nach § 213 Abs» 3, bei dem er zugelassen ist, einen dort wohnenden ständigen Zustellun «^bevollmächtigten bestellen» Nur’ wenn ein lener Zustellungsbevollmächtigt nicht tollt odor oie Zustellung an diesen am Ort des Gerichts nicht ausführ- (nächtigten nicht mitgoteilt aid das Gericht von der Bestellung auch nicht anderweitig Kenntnis erlangt hat (Urteil des Senats RzW '*961, 43 Ordnung für die britische Zone), Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat aber dem Landgericht in Düsseldorf bereits in der Klageschrift den Rechtsanwalt s seinen Zustellungsbevollmächtigten angezeigt und zuglo ich dessen Anschrift in angegeben» Es muß., auch wenn der Prozeßbevollmächtigte das nicht ausdrücklich er Erfordernis erfüllt, daß er andern Ort des Gerichts wohnt* bei dom der Prozeßbcvollmächtigte der Klägerin zugolasseu Es ist nichts dafür hervorgetreten., daß es sich bei Rechtsanwalt nicht um den allgemein bestellten ständigen Zustellungsbevollmächtigten handelt, und daß Zustellungen an ihn nicht ausführbar sind, zu demal solche Zustellungen, die für den Prozeßbo-* vollraächtigten der Klägerin bestimmt waren, durften deshalb in dieser Zache nur an Rechtsanwalt vorgenommen werden» Darauf, daß der Zustellungsbevollmächtigte weder an dem Ort des entscheidenden Gerichts noch in dem Amts-- durch d en die Berufung der Klägerin verworfen ist, muß deshalb aufgehoben werden, ohne daß noch auf das sonstige Vorbringen der Beschwerde eingegangen zu werden braucht» Da die Berufungsfrist nicht versäumt ist, ist das Wieder©in- • setzungsgesuch der Klägerin gegenstandslos«.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: nein BRAO § 30; BUG § 224 Tritt ein bei einem deutschen Gericht zugelassener, von der Residenspflicht befreiter Rechtsanwalt bei einem Gericht auf, bei dem er nicht zugelassen ist, und zeigt ör diesem Gericht den Namen und die Anschrift dos von ihm nach § 30 BRAO bestellten ständigen Zustellungsbevollmächtigten an, so dürfen in dem Verfahren für ihn bestimmte Zustellungen nur an den Zustellungsbevollmächtigten erfolgen, außer wenn eine Zustellung an * diesen nicht ausführbar ist, * BGH, Beschluß v. 23° Dezember 1963 - IV ZB 495/63- OLG Düsseldorf LG Düsseldorf Beschluß ♦ In der Entschädigungssache der Road Witwe Cocilie - Prozeßbevollmächtigter: * Rechtsanwalt Br gegen * das Band Nordrhein-Westfalen., ♦ * \ vertreten durch die Baudesrentenbehörde Nox*drhein-Westfaleno Düsseldorf, Tannenstraße 26 0 Beklagten und ßeschwerdegegner. hat der IV«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Raske, Wüstenberg, Maaß und Wilden in der Sitzung vom 25° Dezember 1965 beschlossen: Der Beschluß des 14° Zivilsenats des Oberlandes * gerichts in Düsseldorf vom 27° Juni 1965 wird aufgehobene 2 « Gründe Durch Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom Januar 963 t die von der Kläge in einer Ent- schädigungssache erhobene Klage abgewiesen worden. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigt der Klägerin 9 dem Rechtsanwalt Dr in der bei dem Landgericht und dem bsgericht m Hildesheim zugela st am 7 Pebi 963 an seine Anschrift in durch Aufgabe zur Poet zugestellt worden» Rechtsanwalt Dr hat für die gleichfalls in England wohnende Klägerin am 8» Mai 1963 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen» weil die Klägerin die Berufungsfrist des § 2*8 Abs» 2 Satz BEG versäum (; ha 1 und ihr die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Bia- i. nicht erteilt werden könne Di? dagegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die am 7» Februar ♦ Bo*1“ daß *963 erfolgte Zustellung wirksam gewesen sei und die ungsfrist in Lauf gesetzt habe» Unerheblich sei 9 der eßbevollmächtigte der Klägerin einen in Hildesheim wohnenden Zustellungsbevollmächtigten bestellt habe o Dieser be nämlich nicht die in § 174 Abs I V ZPO bestimmte Wohn sitzvoraussetzung erfüllt, daß er entweder am Ort des Prozeß Berichts oder innerhalb des Amtsgerichtsbezirks wohne, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz habe» Diese Wohnsitzvoraus- setsung gelre auch im Pall der § -i 75 9 174 Abs, 2 ZPO» Die Vorschriften uer §§ ^'74? 175 ZPO sind jedoch % nicht anwendbar* Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Senats., die RzW 1961, 5"2 Nr» 32 und RzW '962, 470 Nr» 35 veröffentlicht sind, betreffen Prozeßbevollmächtigte, die nicht bei einem deutschen Gericht * als Rechtsanwälte zugelassen s ind Für den Proseßbovoll machtigten der Klägerin, der als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Hildesheim zugelassen und nach § 213 Abs» «M BRA.0 von der Residenzpflicht befreit ist, gilt dagegen di Vorschrift des 30 BRAO» Danach muß er d Ort des Ger c ht 3, bei dem er zugelassen ist, einen dort wohnenden ständigen Zustellun «^bevollmächtigten bestellen» Nur’ wenn ein lener Zustellungsbevollmächtigt nicht tollt odor oie Zustellung an diesen am Ort des Gerichts nicht ausführ- bar ist, kann die Zustellung an ihn selbst durch Aufgabe •ur Post bewirkt werden, desgleichen dann, wenn er bei iinern anderen Gericht als dem, bei dem er zugelassen ist, aufgei.reten t und di den von ihm nach 30 BRAO be stellten Zustelluhgsbevol. (nächtigten nicht mitgoteilt aid das Gericht von der Bestellung auch nicht anderweitig Kenntnis erlangt hat (Urteil des Senats RzW '*961, 43 * N r» KQ z u den entsprechenden Vorschriften der Rechtsanwalts- Ordnung für die britische Zone), Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat aber dem Landgericht in Düsseldorf bereits in der Klageschrift den Rechtsanwalt m al s seinen Zustellungsbevollmächtigten angezeigt und zuglo ich dessen Anschrift in angegeben» Es muß., auch wenn der Prozeßbevollmächtigte das nicht ausdrücklich er ♦ klärt hat, davon au3gegangen werden, daß Rechtsanwalt der ständige Zuetellungebevollmächtigte des Pro zeßbevollmächtigten der Klägerin ist, den dieser Pflicht gemäß nach 30 BRAO zu bestellen hatte und der auch da K? « Erfordernis erfüllt, daß er andern Ort des Gerichts wohnt* bei dom der Prozeßbcvollmächtigte der Klägerin zugolasseu Es ist nichts dafür hervorgetreten., daß es sich bei Rechtsanwalt nicht um den allgemein bestellten ständigen Zustellungsbevollmächtigten handelt, und daß Zustellungen an ihn nicht ausführbar sind, zu demal solche « Zustellungen indem vorliegenden Verfahren mehrfach an ihn durchgeführt wurden«. Zustellungen, die für den Prozeßbo-* vollraächtigten der Klägerin bestimmt waren, durften deshalb in dieser Zache nur an Rechtsanwalt vorgenommen werden» Darauf, daß der Zustellungsbevollmächtigte weder an dem Ort des entscheidenden Gerichts noch in dem Amts-- ♦ gerichtsbezirk, indem dieses seinen Sitz hat, wohnt* kommt es nicht an» Die durch Aufgabe zur Post am 7» Februar 1963 an, den Prozeßbovollmäehtigten selbst erfolgte Zustellung des Ur- b eils des Landgerichts hat daher die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt, so daß die am w. 8 Mai 963 eingelegte Bc rufung nicht verspätet ist» Der Beschluß des Berufungsge rieht?» durch d en die Berufung der Klägerin verworfen ist, muß deshalb aufgehoben werden, ohne daß noch auf das sonstige Vorbringen der Beschwerde eingegangen zu werden braucht» ♦ Da die Berufungsfrist nicht versäumt ist, ist das Wieder©in- • setzungsgesuch der Klägerin gegenstandslos«.