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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht ist in eingehender V/ürdigung des Sachverhalts zu dem Begebnis gelangt, daf3 der Kläger, der Entschädigung wegen Berufsschadens zu beanspruchen hat, in eine über den mittleren Dienst hinausgehende vergleichbare Beamtengruppe nicht eingestuft werden könne. Um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Klärung durch den Bundesgerichtshof bedarf, handelt es sich dabei nicht. Die Revision kann ferner nicht nach § 219 Abs, 2 oder 3 BEß zugelassen werden. Bei der Anwendung verfahrensrecht-licher Vorschriften kommt eine Zulassung der Revision wegen Abweichung von einer Bntscheidung des Bundesgerichtshofs vielmehr nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Vorschrift, deren Bedeutung zweifelhaft sein kann, anders ausgelegt hat, als sie in einer früheren Bntscheidung des Bundesgerichtshofs ausgelegt worden ist. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß bereits in dem Verfahren über die Zulassung der Revision das Berufungsurteil eingehend daraufhin zu überprüfen wäre, ob es auf VeffahrensverStößen, die dem Bundesgerichtohof bereits einmal Anlaß zur Aufhebung eines Urteils gegeben haben, beruht, und daß die Revision weitgehend allein wegen vorgekommener Verfahrensfehler, die keine:*- über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, zugelassen werden müßte. oder die‘Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, betrifft nicht allgemein Urteile-, die auf Verfahrensverstößen beruhen. Da der dem Berufungsgericht von der sofortigen Beschwerde zur Bast gelegte Verfahrensfehler nicht darauf beruht, daß das Berufungsgericht gegen prozessuale Vorschriften verstoßen hat, deren Anwendungsbereich oder Auslegung in diesem Zusammenhang zweifelhaft sein könnte, oder deren zweifelhafte Bedeutung durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs klargestellt worden ist, rechtfertigt das Vorbringen der sofortigen Beschwerde die Zulassung der Revision weder nach § 219 Abs. 2 Nr, 2 noch nach § 219 Abs. 2 Nr. 3 BBG. Auch im übrigen liegen die nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 219 BEG
VorschriftBedeutungBundesgerichtshofsBerufungsgerichtsofortigBEßKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
H-Zb_47SZ66	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Alfred S ____
Avenue, USA.,
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres
 und
gegen
 die Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde,
 Amt für Wiedergutmachung in Hamburg 36, Drehbahn 54*
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
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Der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen ©berlandesgerichts zufcHamburg vom 23» Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Gründe;
Das Berufungsgericht ist in eingehender V/ürdigung des Sachverhalts zu dem Begebnis gelangt, daf3 der Kläger, der Entschädigung wegen Berufsschadens zu beanspruchen hat, in eine über den mittleren Dienst hinausgehende vergleichbare Beamtengruppe nicht eingestuft werden könne. Die Einkünfte des Klägers seien nicht bekannt und könnten nicht festgestellt werden. Die sofortige Beschwerde macht geltend, da3 Berufungsgericht habe angenommen, eine höhere Einstufung nur vornehmen zu können, v/enn sich ein ent-
 
sprechendes Vorverfolgungseinkommen des Klägers betragsmäßig ermitteln lasse. Das stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Einkommen gemäß § 287 ZPO zu schätzen sei.
Es trifft zu, daß die Feststellung des für die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten maßgeblichen Vorverfolgungseinkommens den Umfang des Schadens betrifft und deshalb nach § 287 Abs. 1 ZPO i. Verb. m. § 209 Abs. 1 BEO zu treffen ist; ferner ist auch in diesem Rahmen die Vorschrift des § 176 Abs. 2 BEß zu berücksichtigen (Se-natsurteil RzW 1966, 359 Nr. 17). Das Berufungsgericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung nicht auf diese Vorschriften bezogen. Die Revision kann deshalb aber nicht zugelassen werden.
Es ist kein Zweifel daran möglich, daß die Ermittlung des für die Einstufung maßgebenden Einkommens in der Zeit vor der Verfolgung in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO, der nach § 209 Abs. 1 BEG sinngemäß gilt, vorzunehmen und dabei auch § 176 Abs. 2 BEß anzuwenden ist. Um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Klärung durch den Bundesgerichtshof bedarf, handelt es sich dabei nicht. Die Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEß liegen mithin nicht vor.
Die Revision kann ferner nicht nach § 219 Abs, 2 oder 3 BEß zugelassen werden. Das Urteil eines Oberlandesgerichts '	weicht nicht schon dann im Sinne des § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG
j	von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, wenn in
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dem dem Urteil zugrunde liegenden Verfahren eine prozessuale Vorschrift nicht oder unrichtig angewendet worden ist und ein derartiger Verfahrensverstoß bereits früher einmal von dem Bundesgerichtshof beanstandet worden ist. Bei der Anwendung verfahrensrecht-licher Vorschriften kommt eine Zulassung der Revision wegen Abweichung von einer Bntscheidung des Bundesgerichtshofs vielmehr nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Vorschrift, deren Bedeutung zweifelhaft sein kann, anders ausgelegt hat, als sie in einer früheren Bntscheidung des Bundesgerichtshofs ausgelegt worden ist. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß bereits in dem Verfahren über die Zulassung der Revision das Berufungsurteil eingehend daraufhin zu überprüfen wäre, ob es auf VeffahrensverStößen, die dem Bundesgerichtohof bereits einmal Anlaß zur Aufhebung eines Urteils gegeben haben, beruht, und daß die Revision weitgehend allein wegen vorgekommener Verfahrensfehler, die keine:*- über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, zugelassen werden müßte. Es ist nicht der Sinn des § 219 Abs, 2 Nr. 2 BEG, die Revisionsinstanz in einem so erheblichen Umfang zu eröffnen; vielmehr soll diese' Vorschrift die Anwendung der von dem Bundesgerichtshof herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze bei der Auslegung solcher Bestimmungen sichern, die wegen ihres nicht eindeutigen V/ortlauts oder Sinngehalts zu einer unterschiedlichen Beurteilung Anlaß geben könnten (Beschluß des Senats vom 8, Februar 1967 - IV ZB 634/66 -). Auch die Vorschrift des § 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG, nach der die Revision zuzulassen ist,wennndie Fortbildung des Rechts
 
oder die‘Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, betrifft nicht allgemein Urteile-, die auf Verfahrensverstößen beruhen. Sie bezieht sich, jedenfalls was das Verfahrensrecht betrifft, auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Rechtsfragen, die wegen ihrer Zweifelhaftigkeit oder wegen ihrer infolgedessen erfolgten widersprüchlichen Beurteilung durch verschiedene Gerichte eine höchstrichterliche Entscheidung nötig machen.
Da der dem Berufungsgericht von der sofortigen Beschwerde zur Bast gelegte Verfahrensfehler nicht darauf beruht, daß das Berufungsgericht gegen prozessuale Vorschriften verstoßen hat, deren Anwendungsbereich oder Auslegung in diesem Zusammenhang zweifelhaft sein könnte, oder deren zweifelhafte Bedeutung durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs klargestellt worden ist, rechtfertigt das Vorbringen der sofortigen Beschwerde die Zulassung der Revision weder nach § 219 Abs. 2 Nr, 2 noch nach § 219 Abs. 2 Nr. 3 BBG.
Auch im übrigen liegen die nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Die sofortige Beschwerde des Klägers Äst deshalb zurückzuweisen.
 
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. X ZPO.
Ascher
 Wüstenberg