Durch den angefochtenen Beschluss ist die Berufung , die der Beklagte gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, verworfen worden, weil er sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt hatte. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ange-nommenjdass dem Beklagten die ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO nicht erteilt werden kann, da die Versäumung der Prist von seinem Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden ist. Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beschäftigten Assessor überlassen werden durfte» Auch unabhängig hiervon trifft den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden» Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat diesen durch ein an ihn gerichtetes Schreiben vom 2»Juni 1963 selbst über die Dauer der Berufungsfrist unterrichtet» Das Schreiben y?ar von dem bei den Prozeßbevollmächtigten tätigen Assessor entworfen und ist von dem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden» Der Prozeßbevollmächtigte mußte das Schreiben, bevor er es Unterzeichnete, überlesen» Wenn er dieser Pflicht nachgekommen wäre,hätte er bemerkt, dass dem Assessor bei der Berechnung der Prist ein grundlegender Irrtum unterlaufen war» Am Eingang des Schreibens war darauf hingewiesen worden, dass die Gegenseite die beglaubigte Abschrift des Urteils am 11»Mai 1965 zugestellt habe. Die von dem Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde musste mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
IVJ5 2053 050 f BUNDESGERICHTSHOF B_ 4 7 3/65 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit dos kaufmännischen Angestellten Ernst S I » N®® Str<>^^^, Beklagten und Beschwerdeführers - Prozeßhevollmächtigter : Rechtsanwalt Dr gegen die minderjährige Martina K geb.H( I HUHHHi 9 4HHHIHP Straße^Bl vortreten durch das Jugendamt der Stadt IflHH^als Amtsvormund, Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II»Instanz : Rechtsanwälte Br und in< 2 V' Der IVoZivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Buhdesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr»Loewenheim in der Sitzung vom 8»Oktober 1965 beschlossen; Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Yvestf. vom 14 pJuni 1965 v/ird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3ooo DM. Gründe: Durch den angefochtenen Beschluss ist die Berufung , die der Beklagte gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, verworfen worden, weil er sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt hatte. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die von ihm erbetene Wiedereinsetzung in den /origen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ange-nommenjdass dem Beklagten die ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO nicht erteilt werden kann, da die Versäumung der Prist von seinem Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter den hier gegebenen Umständen die Feststellung der Dauer der Berufungsfrist den bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beschäftigten Assessor überlassen werden durfte» Auch unabhängig hiervon trifft den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden» Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat diesen durch ein an ihn gerichtetes Schreiben vom 2»Juni 1963 selbst über die Dauer der Berufungsfrist unterrichtet» Das Schreiben y?ar von dem bei den Prozeßbevollmächtigten tätigen Assessor entworfen und ist von dem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden» Der Prozeßbevollmächtigte mußte das Schreiben, bevor er es Unterzeichnete, überlesen» Wenn er dieser Pflicht nachgekommen wäre,hätte er bemerkt, dass dem Assessor bei der Berechnung der Prist ein grundlegender Irrtum unterlaufen war» Am Eingang des Schreibens war darauf hingewiesen worden, dass die Gegenseite die beglaubigte Abschrift des Urteils am 11»Mai 1965 zugestellt habe. Am Schluss enthielt das Schreiben den Hinweis, dass die Berufung spätestens bis zu dem 11»Juni 1965 eingereicht werden müsse» Der Hinweis auf die Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils durch die Gegenseite musste die Annahme nahelegen, dass der Assessor diese Zustellung als für den Beginn des Laufes der Berufungsfrist maßgebend angenommen hatte» Wenn der Prozeß-bevollmächtigte daraufhin in Betracht gezogen hätte, dass der Assessor den 11»Juni 1965 als lag des Endes der Berufungsfrist angegeben hatte, hätte für ihn kein Zweifel mehr darin bestehen können, dass der Assessor sich in einem Hechtsirrtum befunden hatte. Zu der für die Veräumung der Prist maßgeblichen unrichtigen Unterrichtung der Partei wäre es daher nicht gekommen, wenn der Prozeßbevollmächtigte das von dem Assessor entworfene Schreiben mit einiger Aufmerksamkeit durchgesehen hätte, bevor er es Unterzeichnete» 4 Dieses Verschulden seines Prozeßhevollmächtigten muss der Beklagte nach § 232 ZPO gegen sich gelten lassen» Da sonach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Recht nicht erteilt worden ist, ist auch die Berufung zu Recht verworfen worden. Die von dem Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde musste mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen