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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mit-* Wirkung des Senatspräsidenten Ascher und dar Bundesrichter Johannsen9 V/üstenberg, Wilden und Br. Loewenheim in der Sitzung vom 26. Bie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Ergänzend sei bemerkt, daß auch die Vorschrift des § 5 1.DV-BBG kein anderes Ergebnis rechtfertigt, da in ihr nur der Kreis der Hinterbliebenen im Sinne des § 17 BEG näher umschrieben wird, wie in dem Urteil des Kammergerichts zutreffend dargelegt ist. Die Rechtslage ist geklärt, so daß es keiner weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs darüber bedarf.Da auch im übrigen die nach § 219 Abs* 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraus Setzungen nicht vorliogen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 26 BEG
BundesgerichtshofsBieBEGBerlinHinterbliebeneAscherKlägerin

Volltext der Entscheidung

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2522 036
V
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Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Frau Margarethe K	geb
 Jd^MflH^-Straße S,
Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter*	Recht sanwaltt
 gegen
das Land B e r 1 i n 9
vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin 319 Fehrbolliner Platz 2,
Beklagten und Beschwerdegegner 9
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mit-* Wirkung des Senatspräsidenten Ascher und dar Bundesrichter Johannsen9 V/üstenberg, Wilden und Br. Loewenheim
 in der Sitzung vom 26. Februar 1964 beschlossen?
Bie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
 Gründe ;
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es erheblich» ob unter den in § 26 Abs. 2 BEG angegebenen privilegierten Personenkreis auch solche Erben des Hinterbliebenen fallen, die in dem dort angegebenen persönlichen Verhältnis zu dem Verfolgten, nicht jodoch zu dem Hinterbliebenen stehen. Zu dieser Rechtsfrage hot der Senat in dem Urteil vom 29. Januar 1964 IV ZR 1 o9/63 in demselben Sinn wie in der vorliegenden Sache das Kammergericht Stellung genommen. Auf die Begründung der Entscheidung wird verwiesen. Ergänzend sei bemerkt, daß auch die Vorschrift des § 5 1.DV-BBG kein anderes Ergebnis rechtfertigt, da in ihr nur der Kreis der Hinterbliebenen im Sinne des § 17 BEG näher umschrieben wird, wie in dem Urteil des Kammergerichts zutreffend dargelegt ist. Die Rechtslage ist geklärt, so daß es keiner weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs darüber bedarf.
 
Da auch im übrigen die nach § 219 Abs* 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraus Setzungen nicht vorliogen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs.1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher
 Wüstenberg
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