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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben angeführten Urteil ist unbegründet, Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen» Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf» Die Kläger machen als Erben ihres am 51» Januar 1949 verstorbenen Ehemannes und Vaters einen Anspruch auf Entschädigung wegen erlittener Freiheitsentziehung geltend» Das Berufungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage zurückgewiesen, da der Erblasser nicht zu den nach dem BEG allein anspruchsberechtigten Personen gehört» Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Erblasser vor dem 31 o Dezember 1952 weder seinen 7/ohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesent-schädigungsgesetzes gehabt» Bis zu dem 7» Dezember 1948 hat er sich in einem bayerischen DP-Lager aufgehalten. etze ehört der Erblasser nicht zu den nach dem Bundes entschädigungsgesetz anspruchsberechtigten Personen Die Fassung des Gesetze Vorhabens gehindert wurden Allein die Entscheidung der Präge, ob die Bestimmung des § 4 Abs» 3 BEG die Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes verletzt, kann die Zulassung der Revision auch nicht rechtfertigen„ Abgesehen davon, daß der Senat eine solche Verletzung des Grundgesetzes durch die genannte Bestimmung bereits in seiner RzW 1957, 275 Zulassung der Revision deswegen nicht geboten, weil der Bundesgerichtshof nach dem Gesetz nicht selbst bindend Uber die Präge der Vereinbarkeit von Bundesrecht mit den Grundgesetz entscheiden kann. Dessen Entscheidung kann der Kläger auch dann herbeiführen, wenn die Revision nicht zugelassen ist. Würde die Revision wegen der Entscheidung einer solchen Rechtsfrage zugelassen, dann würde die Entscheidung des Rechtsstreits dadurch nur länger hinausgezögert und verteuert werden*

Zitierte Normen: § 219 BEG
getroffenBEGBestimmungMünchenPersonBerufungsgerichtErblasserRevision

Volltext der Entscheidung

Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Erbengemeinschaft
 bestehend auss
 Kutter,
verw «
vpnnca beide in
 Tochter
$
Nr
- Prozeßbevollraächtigters
 Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen
 gegen
den Freistaat Bayern ,
vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern, München 2, Meiserstraße 8,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Br« Loewenheim und Dr« Graf
■
in der Sitzung vom 6, Dezember 1963 beschlossene
 Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Io« Zivilsenats
 des Oberlandcsgerichts München vom 4» April 1963
wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen«
Gex'ichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
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Cr r ü n d e s
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben angeführten Urteil ist unbegründet, Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen» Denn es ist keiner der Gründe gegeben,
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aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf» Die Kläger machen als Erben ihres am 51» Januar 1949 verstorbenen Ehemannes und Vaters einen Anspruch auf Entschädigung wegen erlittener Freiheitsentziehung geltend» Das Berufungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage zurückgewiesen, da der Erblasser nicht zu den nach dem BEG allein anspruchsberechtigten Personen gehört» Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Erblasser vor dem 31 o Dezember 1952 weder seinen 7/ohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesent-schädigungsgesetzes gehabt» Bis zu dem 7» Dezember 1948 hat er sich in einem bayerischen DP-Lager aufgehalten.
An diesem Tage kam er in das Städtische Krankenhaus ■München« Links der Isar, dort verblieb er bis zu seinem
 Tode am 31» Januar 1949«
Die
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cheidung des Berufungsgerichts beruht aus schließlich auf diesen von dem Gericht getroffenen tat
 sächlichen
Feststellungen. Rechtsfragen von grundsätz licher Bedeutung verfahrensrechtlicher oder sachlichrechtlicher Art sind insoweit nicht zu entscheiden» Denn nach dem klaren und eindeutigen Y/ortlaut des Ge-
etze
 ehört der Erblasser nicht zu den nach dem Bundes
 entschädigungsgesetz anspruchsberechtigten Personen
 Die Fassung
 des
Gesetze
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insbesondere des
4 BEG und
 der Zweck dieser Bestimmung, den Kreis der anspruchs
 bci-’cehtigten Personen genau zu umgrenzen, um die für
 die Wiedergutmachung zur Verfügung
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ergibt, daß
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4 BEG getroffene Regelung erschöpfend
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 und keine Ausnahmen zuläßt, ”
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Es ist daher auch nicht
 möglich, daß die Rechtsprechung im Widerspruch zu dem
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chädigungsberechtigten einreiht, die sich am 1. nuar 1947 in einem DP-Lager aufgehalten haben und be absichtigten auszuwandern, oder als heimatlose Aus-
länder in die Zuständigkeit der deutschen Behörden
 überzugehen, jedoch durch einen
 Verwirklichung dieses
 itigen Tod an d
Vorhabens gehindert wurden
 Allein die Entscheidung der Präge, ob die Bestimmung des § 4 Abs» 3 BEG die Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes verletzt, kann die Zulassung der Revision auch nicht rechtfertigen„ Abgesehen davon, daß der Senat eine solche Verletzung des Grundgesetzes durch
 die genannte Bestimmung bereits in seiner RzW 1957, 275
veröffentlichten Entscheidung verneint hat, ist die
■
Zulassung der Revision deswegen nicht geboten, weil der Bundesgerichtshof nach dem Gesetz nicht selbst
 bindend Uber die Präge der Vereinbarkeit von Bundesrecht mit den Grundgesetz entscheiden kann. Hierüber hat allein das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.

Dessen Entscheidung kann der Kläger auch dann herbeiführen, wenn die Revision nicht zugelassen ist.
Würde die Revision wegen der Entscheidung einer solchen Rechtsfrage zugelassen, dann würde die Entscheidung des Rechtsstreits dadurch nur länger hinausgezögert und verteuert werden*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs« 1 BEG,
§ 97 ZPO«
Ascher
J ohannsen