Klägerin und Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Er bat eidesstattlich versichert, vom Erlaß des Urteils und von der öffentlichen Zustellung desselben vor seiner Rückkehr (29« September 1962) nichts gewußt zu haben. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daft dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu erteilen ist, wenn er die Versäumung der Berufungsfrist auch durch die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindern konnte* Bas Oberlandesgericht hat die Verneinung dieser Voraussetzungen damit begründet, dem Beklagten sei, wie übrigens auch aus seinem Brief vom 21 * September 1961 ersichtlich fBlc 4o, 63 GA), bekannt gewesen, daß die Klägerin Scheidungsklage gegen ihn erhoben gehabt habe. Oktober 1962, die er zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags dem Berufungsgericht eingereicht hat, nur erklärt, er habe bis zu seiner Rückkehr nichts davon gewußt, daß ein Scheidungsurteil gegen ihn ergangen sei. Von seiner zutreffenden Annahme aus, der Beklagte habe von dem Scheidungsprozeß Kenntnis gehabt, folgert das Oberlandesgericht richtig weiter, der Beklagte habe daraufhin mit einem Urteil rechnen und der Klägerin, an die er Briefe gerichtet habe, umgehend seine - ihr gegenüber verheimlichte - Anschrift bekannt geben oder einen zuverlässigen Zustellungsbevollmächtigten bestellen müssen. Zu bemerken ist Übrigens, daß die Behauptung der sofortigen Beschwerde, der Beklagte hat Schreibverbot gehabt, mit dem Umstand, daß sich mehrere Briefe von ihm an seine Angehörigen bei den Akten befinden (Bl. 63 GA), nicht im Einklang steht o' ■
25.?
lV_ZB..472/6£
8 008
Beschluß
In Sachen
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des B^hnarbeiters Josef Werner 8 c h HflHHHBstraße •,
Beklagten und Beschwerdeführers
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
die ülbefrau Ria S c h (■■■■■) geb. Hö1
Nfl^straße ■,
j
- ProzeßbeVollmachtigter Io Instanz;
Klägerin und Beschwerdegegnerin
Rechtsanwalt
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 7* November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsident Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf
in der Sitzung vom 30. Januar 1965 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zuriickgewiesen«
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.
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G r ii n d e
Die Parteien haben am 19« Juli 1959 die Ehe geschlossen * Der Beklagte bat nach einem Streit am 29« August I960 die Klägerin verlassen, ohne seinen künftigen Aufenthaltsort bekanntzugeben *
Am 13. September bat die Klägerin Ehescheidungsklage gegen den Beklagten eingereicht. Die Klage und die Ladung sind Öffentlich zugestellt worden, nachdem drei Versuche, dem Beklagten in der französischen Fremdenlegion, wohin er sich inzwischen begeben hatte, zuzustellen, gescheitert waren. Der Beklagte ist ira Rechtsstreit nicht vertreten gev^esen« Durch Urteil des Landgericnts in Wiesbaden vom 8. Mai 1962 ist die Ehe aus dem Verschulden :des Beklagten geschieden worden« Dieses Urteil ist dem Beklagten am 15« August 1962 öffentlich zugestellt worden. Am 29. September 1962 ist der Beklagte aus der Fremdenlegion zurück-gekehrt. Er hat gegen das Urteil am 12. Oktober 1962 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erbeten. Er bat eidesstattlich versichert, vom Erlaß des Urteils und von der öffentlichen Zustellung desselben vor seiner Rückkehr (29« September 1962) nichts gewußt zu haben. Von dem Scheidungsrechtsstreit Kenntnis gehabt zu haben, hat er nicht in Abrede gestellt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
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Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daft dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu erteilen ist, wenn er die Versäumung der Berufungsfrist auch durch die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindern konnte*
Bas Oberlandesgericht hat die Verneinung dieser Voraussetzungen damit begründet, dem Beklagten sei, wie übrigens auch aus seinem Brief vom 21 * September 1961 ersichtlich fBlc 4o, 63 GA), bekannt gewesen, daß die Klägerin Scheidungsklage gegen ihn erhoben gehabt habe. Wenn er das auch nicht ausdrücklich zugebe, so habe er es doch zugestanden, indem er es nicht ausdrücklich bestritten habe. Auf die Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Oktober 1962, der Beklagte habe vom Scheidungsrechtsstreit Kenntnis gehabt, habe er lediglich mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1962 erwidert, er habe ’'nicht an Eidesstatt versichert, daß er nicht gewußt habe, daß der Scheidungsprozeß gelaufen sei". Gegen diese Erwägungen sind durchgreifende Bedenken nicht zu erheben. Es ist in diesem Zusammenhang weiter zu beachten, daß der Beklagte in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 8. Oktober 1962, die er zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags dem Berufungsgericht eingereicht hat, nur erklärt, er habe bis zu seiner Rückkehr nichts davon gewußt, daß ein Scheidungsurteil gegen ihn ergangen sei. Daraus ist zu entnehmen, daß er von der Erhebung der Scheidungsklage aucn vor seiner Rückkehr Kenntnis hatte. Die sofortige Beschwerde würdigt auch bei ihren Ausführungen weder den Brief des Beklagten an die Klägerin vom 21. September 1961, in dem der Beklagte von ihr für den Fall der Scheidung ausdrücklich zwei Schei-dungsurteile anfordert, noch hinreichend den Umstand, daß der Beklagte seine eidesstattliche Erklärung vom
8. Oktober 1962 ('Bl. 84 GA) sehr zurückhaltend abgefaßt und eine positive Versicherung, er habe von dem Schei-dungsrechxjsstreit keine Kenntnis gehabt, offensichtlich bewußt vermieden hat.
Von seiner zutreffenden Annahme aus, der Beklagte habe von dem Scheidungsprozeß Kenntnis gehabt, folgert das Oberlandesgericht richtig weiter, der Beklagte habe daraufhin mit einem Urteil rechnen und der Klägerin, an die er Briefe gerichtet habe, umgehend seine - ihr gegenüber verheimlichte - Anschrift bekannt geben oder einen zuverlässigen Zustellungsbevollmächtigten bestellen müssen. Ba er solche Maßnahmen unterlassen habe, habe er nicht alles getan, um zu bewirken, daß erforderlich werdende Zustellungen ihn auch hätten erreichen können. Soweit die sofortige Beschwerde neue Tatsachen vorträgt, um darzutun, daß der Beklagte als Fremdenlegionär hierzu nicht in der Lage gewesen sei, kann dieser Vortrag nicht berücksichtigt werden, da er nicht gemäß §§ 234, 256 ZPO innerhalb der Antragsfrist in dem Wiedereinsetzungsantrag selbst vorgebracht worden ist. Zu bemerken ist Übrigens, daß die Behauptung der sofortigen Beschwerde, der Beklagte hat Schreibverbot gehabt, mit dem Umstand, daß sich mehrere Briefe von ihm an seine Angehörigen bei den Akten befinden (Bl. 63 GA), nicht im Einklang steht o' ■
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Aus diesen Gründen ist die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der sieb aus § 97 Abs«, 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurUckzuweisen.
Ascher Baske Maaß Br«, Boewenheim Br. Graf