Der Sachverständige hat die Aufgabe, das Wissen des Richters auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten zu ergänzeno Ist der Richter überzeugt, daß ein ihm vorliegendes Gutachten diesen Zweck erfüllt, so kann er auch in EntschädigungsSachen von der Anforderung- Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 7» Februar 1964 wird zurückgewiesen . zulässigen sofortigen Beschwerde will der Kläger erreichen, daß die Revision vom Bundesgerichtshof zugelassen wirdo Die Voraussetzungen, die nach § 219 Abs. 2 BEG gegeben sein müssen, wenn die Revision zugelassen werden soll, liegen nicht vor. Auch für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wäre eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht von Bedeutung, Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Würdigung der Beweise, Im Einklang mit dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr, Sonnenfeld ist das Berufungsgericht* zu dem Ergebnis gekommen, daß es nicht als wahrscheinlich angesehen werden kann, daß der'Infarkt und die danach bestehende Herzschädigung mit der Verfolgung in einem ursächlichen Zusammenhang stelle. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, ein weiteres Gutachten deshalb einzuholen, weil der Kläger gutachtliche Stellungnahmen Die Beschwerde übersieht, daß der Sachverständige die Aufgabe hat, das Wissen des Richters auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten zu ergänzen. Zudem betrifft die Frage, ob ein weiterer medizinischer Sachverständiger zu hören ist, nur den zu entscheidenden Einzelfall (BGH Rz\7 1961 , 229 Nr«, 26), so daß auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, nicht zur Zulassung der Revision durch den Senat führen kann«
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein 2054 022 u i KEG § 2o9 Der Sachverständige hat die Aufgabe, das Wissen des Richters auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten zu ergänzeno Ist der Richter überzeugt, daß ein ihm vorliegendes Gutachten diesen Zweck erfüllt, so kann er auch in EntschädigungsSachen von der Anforderung- weiterer Gutachten selbst dann absehen, wenn die An- * sicht eines von einer Partei vorgelegten Privatgutachtens von der des gerichtlichen Sachverständigen abv/eicht * 3GH, Beschlo v. 17» Februar 1965 - IV ZB 471/64 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf % BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 471/64 BESCHLUSS in der Entschädigungssache des Ralph K. - Prozeßbevollmächtigters CP? CP’ USA Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanv/alt B^dHHPR in gegen das Land Nordrhe in- Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Istraße fl|9 Beklagten und Beschwerdegegner 4// Dor IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Br»Loewenheim in der Sitzung vom 17» Februar 1965 beschlossen? Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 7» Februar 1964 wird zurückgewiesen . Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen» Gr ü n d e s Ber am HHIB 19o2 in KHB geborene jüdische Kläger mußte im Jahre 1938 wegen seiner Abstammung seine Stellung aufgeben und im Jahre 1939 auswandern» Er hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemacht, weil er sich durch die Verfolgung ein Herzleiden zugezogen habe, das im Jahre 1956 zu einen Herzinfarkt geführt habe. Bie Entschädigungsbehörde hat den Anspruch zurück-gewieocn. Bie hiergegen gerichtete Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben» Bas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, Mit der nach § 22o Abs, 1 Büq. zulässigen sofortigen Beschwerde will der Kläger erreichen, daß die Revision vom Bundesgerichtshof zugelassen wirdo Die Voraussetzungen, die nach § 219 Abs. 2 BEG gegeben sein müssen, wenn die Revision zugelassen werden soll, liegen nicht vor. Bei einer Zulassung der Revision hätte der Bundesgerichtshof nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Auch für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wäre eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht von Bedeutung, Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Würdigung der Beweise, Im Einklang mit dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr, Sonnenfeld ist das Berufungsgericht* zu dem Ergebnis gekommen, daß es nicht als wahrscheinlich angesehen werden kann, daß der'Infarkt und die danach bestehende Herzschädigung mit der Verfolgung in einem ursächlichen Zusammenhang stelle. Ob das Gutachten für die Beurteilung der Ursachenfrage ausreicht, hatte der Berufungsrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, Rechtsverstöße sind bei der Ausübung des Ermessens nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, ein weiteres Gutachten deshalb einzuholen, weil der Kläger gutachtliche Stellungnahmen - v der Ärzte Dr, Dack und Dr. May vorgelegt hat, die teilweise zu anderen Ergebnissen kommen. Mit diesen Gutachten hat sich das Berufungsgericht ausführlich auseinanderge-sctzt. Die Beschwerde übersieht, daß der Sachverständige die Aufgabe hat, das Wissen des Richters auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten zu ergänzen. Hat der Richter die Überzeugung gewonnen, daß ein ihm vorliegendes Gut- achten diesen Zweck erfüllt, so wird er von der Anforderung weiterer Gutachten regelmäßig absehen. Das gilt auch dann, wenn die Ansichten des Privatgutachtens nicht voll mit den Ansichten des gerichtlichen Sachverständigen über-einstimneno Diese Stellung des Sachverständigen ergibt sich aus den §§ 144, 4o2 ff ZPO. Für das Verfahren der Entschädigungoger ichte gilt nichts anderes (vgl«, Beschluß des Senats vom 16o September 1964 - IV ZB 19o/64 -). Zudem betrifft die Frage, ob ein weiterer medizinischer Sachverständiger zu hören ist, nur den zu entscheidenden Einzelfall (BGH Rz\7 1961 , 229 Nr«, 26), so daß auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, nicht zur Zulassung der Revision durch den Senat führen kann« Aus diesen Gründen muß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolgo aus § 225 Abs«, 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiosen werden. Ascher Wüstenberg