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BGH

Gericht: BGH

Darin, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht auch die Stellung des Ehemannes und die Bll dungss-cbicht, der die Eheleute angehören, erwähnt hat» liegt keine grundsätzliche Abweichung von den vom Senat für diesen Beendigungsgrund entwickelten Richtlinien* Mit dem Gesundheitszustand des Ehemannes hat das -bovu fungsgericht sich befaßt» Unerheblich ist es, ob die Klägerin sich in der Zeit von 1948 bis 1954 um Arbeit bemühen wollte, wenn eine Arbeit nicht üblich wäre Das Berufungsgericht hat das von dom Ehemann der Klägerin in den Jahren 1946 bis 1948 bezogene Einkommen nach dem Devisenkurs in die deutsche Währung ungerechnet und außerdem festgestollt, seine Jahreseinnahmen hätten' von 1947 bis 1948 im Durchschnitt bei 10o000 EM/DM gelegen, wenn man von Kaufkraftv/erton ausgehe, die sich etwa um ?/5 unter den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftwerten hielten«. Eine Pauschalbourteilung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen habe, verstoße gegen die in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Grundsätze» Bei richtiger Prüfung gelange man zu den wesentlich niedrigeren Kaufkraftwerten, die von der Deutsch-Brasilianischen Kammer für Handel und Industrie in Rio de Janeiro ermittelt worden seien» 1964 mitgcteilt hat und die nach ihren Angaben auf neuen Erhebungen des Statistischen Bundesamts beruhen» Es läßt sich deshalb nichts dagegen einwenden, daß das Berufungsgericht diese Werte bei der Umrechnung benutz* hat, und die Peststellung, daß der Ehemann der Klägerin in den Jahren von 1947 bis 1954 durchschnittlich ein Einkommen von umger«ebnet 10*000 RM/DM hatte«, ist nicht zu beanstanden* Pas kann unter maßgeblicher Berücksicht], gung der Verhältnisse des Aufnahmelandes ein weiterer Anhaltspunkt dafür sein, daß eine Erwerbstätigkeit für die Klägerin seit 1948 nicht mehr üblich war* über grundsätzliche, einer Klärung bedürftige Hechts fragen iet nicht zu entscheiden* Da auch im übrigen die nach § 219 Abs* 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die so fortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden»

KaufkraftwertenEhemannesBerufungsgerichtüblichEinkommenVerhältnisUmrechnungKlägerin

Volltext der Entscheidung

r* *
2054 020 BUNDESGERICHTSHOF
70/64
BESCHLUSS
in dor Kntschadigungssache
 dor Frau Lotto 3 SflHB / Brasilien» Rua H(
gob* El
 Frozeßbovollmächtigter:
Klägerin und -Beschwerdeführerin
 Hochtsanv/alt Lr0
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Nicdersächaischen Minister deo Innern in	L^^allee^l
.beklagten und Beschwerdegegnero
2 -
.Dor IV., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Lundes • richter Johannsen, Y/üstenborg, hr, Loewenheim und hr, Graf
 in der Sitzung vom 12, Februar 1965 beschlossen:
Eie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die hiehtZulassung der Revision in dem Urteil des 20 Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Ober landesgerichts Celle vom 13» März 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelso
 Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno
G r ü n d e :
hie von dem Berufungsgericht vorgenommene Einstufung der Klägerin in den gehobenen Dienst betrifft keine grundsätzliches der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürftige Rechtsfrage„
Dasselbe gilt,, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Entschädigungszeitraum habe mit dem Endo des Jahres 1948 sein Ende gefunden» Das Berufungsgericht hat festgestellt« daß die Klägerin mit dem Ende dieses Jahres nachhaltig in Verhältnisse gelangt sei» in denen eine Ehefrau im Aufnahmoland nicht mehr zu arbeiten pflege, Es hat dabei die Höhe dos Einkommens
 
ihros Ehemannes, das Alter der Klägerin und die in romanischen Ländern herrschenden Anschauungen berücksichtigt <> -Besonders gewichtig ist der Hinweis D daß es für die Klägerin das Gegebene gewesen sei, statt einer Berufstätigkeit nachzugehen, im Geschäft des Cannes mitzuhelfen,» Es kann sich also um eine Unterstützung des Ehemannes, wie sie im deutschen Recht in § 1356 Abs« 2 BGB a<,Fo vorgesehen war und auch in Ausland weithin üblich ist, gehandelt haben«, Dann kommt es darauf, welche Erträgnisse das Geschäft des Ehemomies oder die Mitarbeit der Klägerin erbrachte, nicht an (Beschluß des Senats vom 11„ Dezember 1964 - IV ZB 324/64 ~)<
Darin, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht auch die Stellung des Ehemannes und die Bll dungss-cbicht, der die Eheleute angehören, erwähnt hat» liegt keine grundsätzliche Abweichung von den vom Senat für diesen Beendigungsgrund entwickelten Richtlinien* Mit dem Gesundheitszustand des Ehemannes hat das -bovu fungsgericht sich befaßt» Unerheblich ist es, ob die Klägerin sich in der Zeit von 1948 bis 1954 um Arbeit bemühen wollte, wenn eine Arbeit nicht üblich wäre
 Das Berufungsgericht hat das von dom Ehemann der Klägerin in den Jahren 1946 bis 1948 bezogene Einkommen nach dem Devisenkurs in die deutsche Währung ungerechnet und außerdem festgestollt, seine Jahreseinnahmen hätten' von 1947 bis 1948 im Durchschnitt bei 10o000 EM/DM gelegen, wenn man von Kaufkraftv/erton ausgehe, die sich etwa um ?/5 unter den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftwerten hielten«. Die -Beschwerde weist darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Senats bei der Umrechnung der in der Währung Brasil ions erzielten Einkünfte wegen der hohen Kosten für die
 ärztliche und zahnärztliche Versorgung geprüft werden müsse, ob und in welchem Umfang die für Brasilien vor« ö±T entlichten Kauf kraft werte für Verfolgte«, die sich in der Lage der Klägerin und ihres Ehemannes befänden, anwendbar seien«. Eine Pauschalbourteilung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen habe, verstoße gegen die in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Grundsätze» Bei richtiger Prüfung gelange man zu den wesentlich niedrigeren Kaufkraftwerten, die von der Deutsch-Brasilianischen Kammer für Handel und Industrie in Rio de Janeiro ermittelt worden seien»
Dazu ist zunächst zu sagen, daß es dafür, ob eine verfolgte verheiratete Frau in Verhältnissen lebt, in denen im Aufnahmeland eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflegt, nicht erheblich ist, v/ie hoch das Einkommen des Ehemannes in deutscher Währung ist» Maßgebend sind allein die Verhältnisse des \ufnahmelandes, und es kann also, wenn nicht die Erträgnisse des Geschäfts des Ehemannes wegen der üblichen Mitarbeit der Shefrau überhaupt unbeachtlich sind, nur erheblich sein, ob das Einkommen im Vergleich zu dem Einkommen anderer Ehemänner im Aufnahineland so hoch ist, daß unter Berücksichtigung aller sonst dafür in Betracht kommenden Umstände eine eigene Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht mehr üblich ist»
Immerhin kann, soweit es auf die Höhe des Einkorn ' mens dos Ehemannes ankommt, auch bei einer derartigen Prüfung die Umrechnung in die deutsche Währung es dom Gericht einigermaßen anschaulich machen, wie etwa die Einkommenslage des Ehemannes ist. Bei der Umrechnung nach den um etwa 1/5 verringerten Kaufkraftwerten hat das Berufungsgericht offenbar die Werte verwendet, die die Klägerin selbst in den Schriftsatz vom 10» Januar
 
1964 mitgcteilt hat und die nach ihren Angaben auf neuen Erhebungen des Statistischen Bundesamts beruhen» Es läßt sich deshalb nichts dagegen einwenden, daß das Berufungsgericht diese Werte bei der Umrechnung benutz* hat, und die Peststellung, daß der Ehemann der Klägerin in den Jahren von 1947 bis 1954 durchschnittlich ein Einkommen von umger«ebnet 10*000 RM/DM hatte«, ist nicht zu beanstanden* Pas kann unter maßgeblicher Berücksicht], gung der Verhältnisse des Aufnahmelandes ein weiterer Anhaltspunkt dafür sein, daß eine Erwerbstätigkeit für die Klägerin seit 1948 nicht mehr üblich war*
über grundsätzliche, einer Klärung bedürftige Hechts fragen iet nicht zu entscheiden* Da auch im übrigen die nach § 219 Abs* 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die so fortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden»
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs*
225 Abs* 1 BEG, § 97 Abs* 1 ZFO*
Ascher	Wüstenberg