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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat de» Bundesgerichtshofes hat unter Üt-/.irkung des :?enatspräsiaenten Äscher und der Bundesi iehter Johannsen, «ilden, Dr. Graf und von der fühlen in der Sitzung vom 24. Die Revision gegen da» Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21.

ZeitpunktBeschwerdeführerinLeidendeAptEntschädigungssenatsStreetKlägerinGraf

Volltext der Entscheidung

11/ -SK466/65
BESOHL U S S
in der Entachädigungsßache
 der Frau Gisela
 geh.
*
d Street Apt
• •
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Irozeöbevoilmächtigteri
 Rechtsanwalt und Notar
 gegen
daß Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch den Leiter de» Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen,	A^p^lats^l
Beklagten und Beaehwerdegegner
 Oer IV. Zivilsenat de» Bundesgerichtshofes hat unter Üt-/.irkung des :?enatspräsiaenten Äscher und der Bundesi iehter Johannsen, «ilden, Dr. Graf und von der fühlen in der Sitzung vom 24. Doveisfeer 1965 beschlossen:
Die Revision gegen da» Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Oktober 1964 wird zugelassen.
Gründe i
Hs ist zu entscheiden, ob ein Entsciiädigungeanoprueh wegen eines verfolgungsbedingt entstandenen Leidens von einem beatisi&ten Zeitpunkt an wegfällt, wenn festgestellt wird, da£ das Abklingen eines Leidens von diesem Zeitpunkt an durch einen anderen verfoi-gungsunabhängigen Körper»chaden verhindert wird, wenn aber nicht festgestellt ist, iaB das Leiden auch ohne seine vorherige ver-fol^ungsbed in te Entstehung zu diesem Zeitpunkt entstanden wäre. Das ist eine im Hinblick auf die in ns» I960, 453 ür. 1ö abge-druckte Entscheidung des Senats klärungabedürfiige Hecht»frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 219 Abs. 2 Ziff. 1 SkQ).
Ascher
 Br. Graf