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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat nicht fcstzustellen vermocht, daß der noch nicht 65 Jahre alte Kläger in seinem Beruf nicht mehr als 50 $ arbeitsfähig sei; cs hat dem Kläger deshalb die von ihm beanspruchte Berufsschadensrente wegen Schadens in unselbständiger Erwerbstätigkeit versagt (§ 94 BEG). Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des § 33 BEG, wenn sie auf mehrere Leiden zurückgeht, nicht dadurch zu ermitteln, daß die für jedes Leiden bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zusammcngezählt wird; vielmehr i3t eine einheitliche Beurteilung erforderlich. Daß diese Grundsätze auch im Rahmen des § 94 BEG, abgestellt auf die Minderung der Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Beruf, gelten, braucht nicht besonders ausgesprochen zu werden. Jedenfalls ergibt die von den Berufungsgericht getroffene Feststellung, in ihrer Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit überschnitten sich beide Leiden, daß die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit weniger als die Summe der bei jedem Leiden für sich angesetzten Minderung der Erwerbsfähigkeit betragen muß. Ein Zulassungsgrund ist es auch nicht, daß das Berufungsgericht trotz gegenteiliger ärztlicher Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, die Arbeitsfähigkeit des Klägers in dem von ihm ausgeübten Beruf sei um weniger al3 50 i> gemindert. Die von ihr angeführten Entscheidungen des Senats, die RzW 1961, 69 Nr«, 24 und 1962, 505 Nr. 16 veröffentlicht sind, betreffen die Feststellung der Minderung der Erv/erbofähigkeit für Ansprüche wegen Gesundhcitsochadeno, die nach allgemeinen Gesichtspunkten, nicht im besonderen im Hinblick auf den zuletzt ausgeübten Beruf, zu erfolgen hat. Schließlich ist eo nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Entwicklung der Einkünfte dec Klägers mitberücksichtigt hat» Auch das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteilo RzYI 1964, 176 Nr» 42; 1965, 270 Nr» 20$ 1966, 465 Nr* 22).

Zitierte Normen: § 94 BEG § 97 ZPO
BEGMinderungBerufungsgerichtErwerbsfähigkeitKlägerNrLeidRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV 2B 461/66
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Vertreters George Fifth Avenue ,
O 9
USA,
- Prozeßhevollmächtigter:
Klägers und Beochv/erdoführoro, Hechtsanv/alt^BHIB» B!
gegen
 das Land B	9
vertreten durch den Senator Platz
 für Inneres,
 Beklagten und Beschv/erdegegner,
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichtor Wüstenberg, Maaß, Dr. Loe-v/enheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 10« Februar 1967 beschlossen:
Dio sofortige Beschwerde des Klägers gegen
 die Nicht zulas sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. März 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühr en und Auslagen•
G r ü n d e s
Das Berufungsgericht hat nicht fcstzustellen vermocht, daß der noch nicht 65 Jahre alte Kläger in seinem Beruf nicht mehr als 50 $ arbeitsfähig sei; cs hat dem Kläger deshalb die von ihm beanspruchte Berufsschadensrente wegen Schadens in unselbständiger Erwerbstätigkeit versagt (§ 94 BEG). Die bei dem Kläger bestehende Psycho-neurose habe seine Erwerbsfähigkeit höchstens um 25 # gemindert, und auf die Hypertonie, die zu einer Hypertrophie des Herzens geführt habe, gehe ebenfalls eine Erwerbsminderung von 25 $> zurück. Die sich aus beiden Beiden ergebende Minderung der Erv/erbsfähigkeit sei nach versicherungsinathematischen Grundsätzen auf 44 # zusammenzuziehen.
 
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des § 33 BEG, wenn sie auf mehrere Leiden zurückgeht, nicht dadurch zu ermitteln, daß die für jedes Leiden bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zusammcngezählt wird; vielmehr i3t eine einheitliche Beurteilung erforderlich. Die Gesamtbeeinträchtigung kann höher oder tiefer liegen, als sie sich aus einer bloßen Addition der Hundertsätze ergeben würde (Urteile Rz>7 1961, 211 Hr. 9; 1966, 267 Nr. 18). Daß diese Grundsätze auch im Rahmen des § 94 BEG, abgestellt auf die Minderung der Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Beruf, gelten, braucht nicht besonders ausgesprochen zu werden. In welchem Umfang dabei, wie das Berufungsgericht meint, vcrcichcrungS' mathematische Grundsätze heranzuziehen sind, mag auf sich beruhen. Jedenfalls ergibt die von den Berufungsgericht getroffene Feststellung, in ihrer Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit überschnitten sich beide Leiden, daß die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit weniger als die Summe der bei jedem Leiden für sich angesetzten Minderung der Erwerbsfähigkeit betragen muß. Im Ergebnis entspricht mithin das Berufungsurteil der Rechtsprechung des Senats, so daß insoweit kein Grund für die Zulassung der Revision besteht.
Ein Zulassungsgrund ist es auch nicht, daß das Berufungsgericht trotz gegenteiliger ärztlicher Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, die Arbeitsfähigkeit des Klägers in dem von ihm ausgeübten Beruf sei um weniger al3 50 i> gemindert. Das Berufungsgericht, das die Ausführungen des Dr. SflHBalo Überzeugend bezeichnet hat, hat bei der Erörterung der Gesamtminderung der Erwerbefähigkeit auf die Erklärung dieses Sach-
 
verständigen hingewiesen, die essentielle Hypertonie sei als eine funktionelle Störung anzusehen, die in Zusammenhang mit dem außerordentlich labilen Nervensystem des Klägers stehe. Es ist unter den gegebenen Umständen unbedenklich, daß es die von diesem ausländischen Arzt vorgenommene Addierung der durch jedes Leiden verursachten Minderung der Erwcrbsfähig-keit nicht übernommen, sondern wegen der sich in ihrer Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit überschneidenden Leiden zu einer geringeren Minderung der Arbeitsfähigkeit gelangt ist, die ober erheblich über den für jedes einzelne Leiden angesetzten Hundcrtsätzon liegt«, Ob cs die ihm vorliegenden Gutachten wegen des seit ihrer Erstattung vergangenen Seitablaufs noch für verwendbar halten konnte, ist eine sich nach den Umständen des Einzelfalles richtende Frage, die die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigt«,
Die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus dem Umfang der Berufstätigkeit des Klägers gezogen und die es unterstützend verwertet hat, lassen keinen grundsätzlichen Rechtsfchler erkennen. Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht die Bedeutung der Mitarbeit der Ehefrau des Klägers gewürdigt hat«, Diese tatsächliche Würdigung kann mit der sofortigen Beschwerde nicht zur Nachprüfung gestellt werden. Die von ihr angeführten Entscheidungen des Senats, die RzW 1961, 69 Nr«, 24 und 1962, 505 Nr. 16 veröffentlicht sind, betreffen die Feststellung der Minderung der Erv/erbofähigkeit für Ansprüche wegen Gesundhcitsochadeno, die nach allgemeinen Gesichtspunkten, nicht im besonderen im Hinblick auf den zuletzt ausgeübten Beruf, zu erfolgen hat.
 
Schließlich ist eo nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Entwicklung der Einkünfte dec Klägers mitberücksichtigt hat» Auch das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteilo RzYI 1964, 176 Nr» 42; 1965, 270 Nr» 20$ 1966, 465 Nr* 22). Eo gehört den Bereich der tatsächlichen Würdigung der Verhältnisse an, wenn das Berufungsgericht aus der steigenden Tendenz der Einkünfte den Schluß gezogen hat, daß der Kläger nicht aus wirtschaftlicher Not seine Kräfte mehr anopannen müsse, als seine Gesundheit ihm erlaube*
Auch im übrigen liegen die nach § 219 Abs* 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist deshalb zurückzuweisen»
Die KostenentScheidung beruht auf § 209 Abs* 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Wüstenberg	Maaß