Baa Berufungsgericht let mit Hecht der Auffassung, dab das beklagte Land verpflichtet let, die der Klägerin durch den Bescheid von 6. ?*oves»b«r 1963 in voller Hübe weiteren« suhlen« Die Revision hat das Berufungsgericht ebenfalle mit Hecht nicht sagelassen, da sein Urteil von der Becfetspreehuag des Sundescericntshofe nicht abweicht und ia übrigen keiner der in § 219 Abe. 2 3S0 genannten dulassungagruad« vorliegt. Bei den Bescheid voa •3* üai 1962 handelt es sieh daher nicht, wie das beklagte Land meint* um einen frei ab&aderbaren lediglich des Intexsen Behdrdenwerfcehr dienenden Reoh&ungnbeleg» sondern um «Ile 3b«r einen Anspruch der Klügerin abschließend befindende £ntscr:(eldung der Behörde# Den Bescheid eoa* ö* Mai 1962 durfte daher di# Behörde nicht durch a#n weiteren Bescheid wo® 13* September 1962 berichtigen* Bemi 1® Bescheid vom 6# Val 1962 die Anwendung der II 121, 122 SKÖ, 39 Abs. 1 der 3. Sr durfte daher nicht wie Schreib- oder Rechnung«fehler jederseit berichtigt werden, gutreffend ist in diesen Zusammenhang die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der sustledige Sachbearbeiter der Sntschüdlgungsbshbrde bereits vor Kr laß des Bescheids row b. hsi 1962 die Möglichkeit gehabt hätte, »loh durch Sinai ehtnahae in die Versaltungsakten eine umfassende Kenntnis ton den der Klägerin als Verfolgten und als trbXn ihres «bemanne* suerkaimten :-.nte enahigangalei-stungen au verschaffen* schließlich ist ein rechtsirrtu« des Berufungsgerichts auch insoweit nicht ersichtlich, als es santmat, daß der in de® Bescheid von c, Mai 1962 aufgenoasens he is tungseorbehalt di« Stotsch&dlgungsbefcbsde nicht suas Erlaß Ihres Änderung«bescheids wo« 13* September 1963 berechtigte.
IT ZB 460/65 Zur RrtsnZeidungssanut iung e? Senatp i -; t; r> V-' f r. .r r B E S C HLÜSS ln der Entscfcädigung30iiehe dee Lande« Rheinland * P f a 1 a , vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung und verwaltete Versagen, A^^plats d Beklagten und Beschwerdeführers, gegen die Buchhalterin Käthe ¥ San ?■■■§, cfl^/üOA, Eligerln und Besch«erdegegnerln, - BroseSbevoXlmächtigter* Kechteanwalt 1 Der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat In der Sitsung vom 1Ö. November 1965 unter Mitwirkung dee SenatsPräsidenten Ascher und der Bunde#rienter Johannsen. Wilder, Br. Graf und von der Mühlen beschlossen; Die sofortige Beschwerde dee beklagten Landen gegen die Gichtaulassung der Beviaion ln Urteil dee 4« Zivilsenate dee Oberlandesgerichte Zwei-brlcken vom 14* April 1965 wird surüekgewiseen. Die Kutsche!dung ergeht gebhhren- und au <t 1 age nfre 1$ die außergerichtlichen Kosten des Beacuwerdever« fahre&s trägt das beklagte Land. Gründe i Baa Berufungsgericht let mit Hecht der Auffassung, dab das beklagte Land verpflichtet let, die der Klägerin durch den Bescheid von 6. Mai 1962 *u erkannte Beate auch für die Zeit ab 1. ?*oves»b«r 1963 in voller Hübe weiteren« suhlen« Die Revision hat das Berufungsgericht ebenfalle mit Hecht nicht sagelassen, da sein Urteil von der Becfetspreehuag des Sundescericntshofe nicht abweicht und ia übrigen keiner der in § 219 Abe. 2 3S0 genannten dulassungagruad« vorliegt. Zutreffend lat das Berufungsgericht der Auffassung, dai der Bescheid der Sa teeb-id Igumgatotfedr de vom 13* September 1963 ebenso wie der vom ö. §lai 1962 ein Bescheid im Finne des § 195 3M 1st. Als solcher ist er gemäü § 210 BEO anfechtbar. ( Allerdings eothielx bereits 4er gerichtliche Vergleich vo» 20.&bruar 1962 wesentliche Berechnung«unterlagen für die eon der Klägerin begehrte jb&tsenäUic;taig« hie abschließende Katscäeiduag der Behörde 1st jedoch erst in dem Bescheid roa 3. 'Sal 1962 enthalten, den die Behörde geaää ihier durch den Vergleich vom 20. Februar 1962 übernommenen Verpflichtung erließ. Bei den Bescheid voa •3* üai 1962 handelt es sieh daher nicht, wie das beklagte Land meint* um einen frei ab&aderbaren lediglich des Intexsen Behdrdenwerfcehr dienenden Reoh&ungnbeleg» sondern um «Ile 3b«r einen Anspruch der Klügerin abschließend befindende £ntscr:(eldung der Behörde# Den Bescheid eoa* ö* Mai 1962 durfte daher di# Behörde nicht durch a#n weiteren Bescheid wo® 13* September 1962 berichtigen* Bemi 1® Bescheid vom 6# Val 1962 die Anwendung der II 121, 122 SKÖ, 39 Abs. 1 der 3. WT-Bttt unterblieben ist, sc wurde aieser swsr rechtlich fehlerhaft, nicht aber offensichtlich unrichtig. Sr durfte daher nicht wie Schreib- oder Rechnung«fehler jederseit berichtigt werden, gutreffend ist in diesen Zusammenhang die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der sustledige Sachbearbeiter der Sntschüdlgungsbshbrde bereits vor Kr laß des Bescheids row b. hsi 1962 die Möglichkeit gehabt hätte, »loh durch Sinai ehtnahae in die Versaltungsakten eine umfassende Kenntnis ton den der Klägerin als Verfolgten und als trbXn ihres «bemanne* suerkaimten :-.nte enahigangalei-stungen au verschaffen* schließlich ist ein rechtsirrtu« des Berufungsgerichts auch insoweit nicht ersichtlich, als es santmat, daß der in de® Bescheid von c, Mai 1962 aufgenoasens he is tungseorbehalt di« Stotsch&dlgungsbefcbsde nicht suas Erlaß Ihres Änderung«bescheids wo« 13* September 1963 berechtigte. &a auch keiner 4er sonstiges Iß § 2^9 Äbs. 2 Ö&G 8u^e^ute» kyXas£un* ogrüßde is vorliegendes fall verflogt, ißt die sofortige Beschwerde alt der Kobteufolge aus des .;j 97 2*0 und ?25 Afce. 1 IM zurückau«eisen. Ascher Hilde»