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BGH

Gericht: BGH

In dem Berufungsurteil wird dargelegt, daß die Klägerin seit der Zeit, als ihr zweites Kind geboren wurde, in Verhältnissen lebe, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereieh eine Ehefrau keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe, und daß damit der JEntschädigungsZeitraum wegen des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Bntschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen sein Ende gefunden habe* Bei der Prüfung, ob eine in den Verhältnissen der Klägerin lobende Ehefrau noch erwerbstätig sein würde, hat das Berufungsgericht den Beruf der Klägerin, den sie wegen der Verfolgung nicht hatte aufnehmen können, berücksichtigt, denn es hat ausgeführt, daß die einer Mutter von zwei Kindern obliegenden Pflichten die weitere Ausübung einer ärztlichen Praxis kaum zuließen* Dieser Erwägung mag sich entgegenhalten lassen, daß die Fragestellung nicht eng begrenzt nur dahin gehen kann, ob eine in den Verhältnissen der Klägerin lebende Ehefrau, die zur Zahnärztin ausgebildet ist, diesem Beruf weiterhin nachgehen würde, sondern daß allgemeiner zu fragen ist, ob nach der Bildungsschicht, zu der die Familie gehört, nach den Lebensgewohnheiten des Aufnahmelandes und den sonstigen Verhältnissen eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau üblich sein würde* Die Ausbildung, die die Ehefrau gehabt hat, und der vor der Verfolgung von ihr ausgeübte oder erstrebte Beruf können aber doch bedeutsam dafür sein, wie sich eine in den Verhältnissen der Klägerin lebende Ehefrau verhalten würde* Daß sie in Fall einer akademischen Berufsausbildung auch nach der Geburt von Kindern eine Berufstätigkeit weiter ausübc, und daß da3 insbesondere beim Arztberuf der Fall sei, wio die Beschwerde meint, kann in dieser Allgemo'*nVi^* + -nicht anerkenn* mäßig in der Lage der Klägerin befinden und zwei kleine Kinder zu betreuen haben«, Es wollte offenbar nicht entscheidend darauf abstellen, daß für die Klägerin nur die Ausübung einer ärztlichen Praxis in Frage gekommen wäre, der einer gewissenhaften Mutter obliegenden Pflichten hervorge sondern hat vor allem die Bedeutung und den Umfang hoben«, die es nich zula ohne Not diese Verantwortung au andere abzuwälzen«, um einer Erwerbstatigkeit nachgehen zu können«, Wenn das Berufungsgericht zusätzlich das eigene Verhalten der Klägerin* die ihren vorfolgungsbedingten Beruf aufgab* verwertet bereits nach der Geburt des ersten Kindes in ihren Verhältnissen üblich ist Mit Hecht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Höhe de ausdrücklich ausgesprochen* daß bei der Prüfung der Frage* ob die Erwerbstätigkeit einer Ehefrau üblich ist Verhältnisse des ufnahraelandes abzustellen ist«, Die in dem Berufungsurteil enthaltene Wendung* der Ehemann habe zur Zeit der Geburt des zweiten Kindes etwa so viel wie ein höherer Beamter in Deutsch land verdient dar, der die Verhältnisse, unter denen die Eheleute lebten* anschaulich machen soll, über grundsätzliche Hechtsfragen., die noch einer Klärung bedürfen, ist in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden« Da auch im übrigen die nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortig© Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden«.

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Volltext der Entscheidung

Bes chluß
 In der Entschädigungssache
 der Ehefrau Annelie
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(USA),
Klägerin und Beschwerdeführerin
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Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6?
Beklagten und Beschwerdegegner.,
hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden und Dr„ Loewenheim
 in der Sitzung vom 23* Dezember 1963 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
i
6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cello vom
17o April 1963 wird zurückgewiesen*
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels«»
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
2
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Gründe :
In dem Berufungsurteil wird dargelegt, daß die Klägerin seit der Zeit, als ihr zweites Kind geboren wurde, in Verhältnissen lebe, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereieh eine Ehefrau keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe, und daß damit der JEntschädigungsZeitraum wegen des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Bntschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen sein Ende gefunden habe*
Bei der Prüfung, ob eine in den Verhältnissen der Klägerin lobende Ehefrau noch erwerbstätig sein würde, hat das Berufungsgericht den Beruf der Klägerin, den sie wegen der Verfolgung nicht hatte aufnehmen können, berücksichtigt, denn es hat ausgeführt, daß die einer Mutter von zwei Kindern obliegenden Pflichten die weitere Ausübung einer ärztlichen Praxis kaum zuließen* Dieser Erwägung mag sich entgegenhalten lassen, daß die Fragestellung nicht eng begrenzt nur dahin gehen kann, ob eine in den Verhältnissen der Klägerin lebende Ehefrau, die zur Zahnärztin ausgebildet ist, diesem Beruf weiterhin nachgehen würde, sondern daß allgemeiner zu fragen ist, ob nach der Bildungsschicht, zu der die Familie gehört, nach den Lebensgewohnheiten des Aufnahmelandes und den
 sonstigen Verhältnissen eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau
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üblich sein würde* Die Ausbildung, die die Ehefrau gehabt hat, und der vor der Verfolgung von ihr ausgeübte oder erstrebte Beruf können aber doch bedeutsam dafür sein, wie sich eine in den Verhältnissen der Klägerin lebende Ehefrau verhalten würde* Daß sie in Fall einer akademischen Berufsausbildung auch nach der Geburt von Kindern eine Berufstätigkeit weiter ausübc, und daß da3 insbesondere beim Arztberuf der Fall sei, wio die Beschwerde meint, kann in dieser Allgemo'*nVi^* + -nicht anerkenn*
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obliegt«, Im übrigen hat das Berufungsgericht aber auch
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wie sich Ehefrauen in den Vereinigten
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mäßig in der Lage der Klägerin befinden und zwei kleine Kinder zu betreuen haben«, Es wollte offenbar nicht entscheidend darauf abstellen, daß für die Klägerin nur die
 Ausübung einer ärztlichen Praxis in Frage gekommen wäre,
 der
einer gewissenhaften Mutter obliegenden Pflichten hervorge
 sondern hat vor allem die Bedeutung und den Umfang
 hoben«, die es nich
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ohne Not diese Verantwortung
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andere abzuwälzen«, um einer Erwerbstatigkeit nachgehen zu können«, Wenn das Berufungsgericht zusätzlich das eigene Verhalten der Klägerin* die ihren vorfolgungsbedingten Beruf
 aufgab* verwertet
 bereits nach der Geburt des ersten
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läßt sich auch da
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in ihren Verhältnissen üblich ist
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berücksichtigto Die von der Beschwerde angeführten
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Vielmehr hat der Senat
 in den Urteilen, die RzW 1961* 121 Nr* 18 und 1962, 5C8 Nr, 21
veröffentlicht sind
9
ausdrücklich ausgesprochen* daß bei der
 Prüfung der Frage* ob die Erwerbstätigkeit einer Ehefrau üblich
 ist
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auch die Erwerbseinkünfte
 des
Ehemannes
 erheblich
sind«
Eine Umrechnung dieser Einkünfte in d
deutsche Währung kommt
 hier nicht in Betracht* da ausschließlich auf d
Verhältnisse
 des
ufnahraelandes abzustellen ist«, Die in dem Berufungsurteil
 enthaltene Wendung* der Ehemann habe zur Zeit der Geburt des zweiten Kindes etwa so viel wie ein höherer Beamter in Deutsch
 land verdient
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teilt ersichtlich nur einen allgemeinen Hinweis
4
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dar, der die Verhältnisse, unter denen die Eheleute lebten* anschaulich machen soll,
 über grundsätzliche Hechtsfragen., die noch einer Klärung bedürfen, ist in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden« Da auch im übrigen die nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen
 Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortig© Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden«.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs* ^ ? § 225 Abs» 1 BEG, § 97 Abs« 1 ZPO«,
Ascher	Wüstenberg
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