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BGH · IV ZB 457/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 457/62

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Das in dieser Zeit von dem Kläger in der Währung der Südafrikanischen Union erzielte Einkommen hat das Berufungsgericht nach den Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet, da nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamts die Kaufkraft nur unwesentlich vom Devisenkurs abgewichen sei. Demgegenüber weist die sofortige Beschwerde auf das BzW 1962, 510 Nr. 23 veröffentlichte Urteil des Senats hin, in dem ausgeführt ist, daß auch für Einkünfte von Verfolgten, die in der hier in Frage stehenden Währung erzielt würden, geprüft werden müsse, ob sich bei einer Durchführung des Preisvergleichs unter Berücksichtigung der den Haushalt der Verfolgten besonders Belastenden Ausgaben Änderungen der Kaufkraftwerte zugunsten der Vei’folgten ergäben. Juli 1956 mit den un-korrigierten allgemeinen Kaufkraftrichtzahlen, die in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts enthalten sind und geringfügig unter dem Devisenkurs liegen, umgerechnet werden, ergibt sich, daß die maßgebenden Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3. Ein darüber hinausgehender Zuschlag zu dem Vergleichseinkommen kommt für den Kläger, der 1956 45 Jahre alt war und nach seinen gegenwärtigen Verhältnissen eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung zu erwarten hat, kaum in Betracht. Bas Berufungsgericht hat dem Kläger den in § 92 Abs. 2 BEO vorgesehenen Zuschlag zur KapitalentSchädigung versagt, weil ihm eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zustehe, die ihm auch im Ausland auszuzahlen sein werde. Diese Möglichkeit kann aber das Urteil über die Erage, ob er eine ira Ausland zahlbare Rente zu erwarten hat, für die Gegenwart nicht beeinflussen. Sollten sich die Aussichten auf die Auszahlung der Rente im Ausland für den Kläger durch einen Wechsel seiner Staatsangehörigkeit ändern, so mögen später die Voraussetzungen für den Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG mit einem Rückforderungsvorbehalt für das beklagte Band, falls ihm DV-BEG dem entgegenstehe, der Zuschlag zur KapitalentSchädigung auch dann zu leisten sei, wenn der Verfolgte sich, um eine ausreichende Versorgung zu erzielen, freiwillig weiter versichere. Lebensjahres hat und die Rente nicht ausschließlich auf eigene Geldleistungen des Verfolgten zurückgeht.

Zitierte Normen: § 97 AngVersG § 92 BEG
BasBerufungsgerichtDV-BEGZuschlagRenteVerfolgteKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZB 457/62
2538 024
B e a c h 1 u ß
In der Entschädigangssache
 des Friseurs Ernst Herbert LI & BBBBHBfctreet, J(
Klagers and Beschwerdeführers,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
in
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg,
 Dr, Loewenheim und Br. Graf
 in der Sitzung vom 8. März 1963
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt,'Main vom 27. März 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
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G r ü n de:
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger am 1. März 1933 aus rassischen Gründen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei. Es hat angenommen, daß er am 1. Juli 1956 aus seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig wieder eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. Das in dieser Zeit von dem Kläger in der Währung der Südafrikanischen Union erzielte Einkommen hat das Berufungsgericht nach den Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet, da nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamts die Kaufkraft nur unwesentlich vom Devisenkurs abgewichen sei.
Demgegenüber weist die sofortige Beschwerde auf das BzW 1962, 510 Nr. 23 veröffentlichte Urteil des Senats hin, in dem ausgeführt ist, daß auch für Einkünfte von Verfolgten, die in der hier in Frage stehenden Währung erzielt würden, geprüft werden müsse, ob sich bei einer Durchführung des Preisvergleichs unter Berücksichtigung der den Haushalt der Verfolgten besonders Belastenden Ausgaben Änderungen der Kaufkraftwerte zugunsten der Vei’folgten ergäben. Der Umstand, daß das Urteil des Berufungsgerichts insoweit nicht mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmt, rechtfertigt jedoch die Zulassung der Revision nicht. Denn wenn die Einkünfte des Klägers für die Zeit nach dem 1. Juli 1956 mit den un-korrigierten allgemeinen Kaufkraftrichtzahlen, die in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts enthalten sind und geringfügig unter dem Devisenkurs liegen, umgerechnet werden, ergibt sich, daß die maßgebenden Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erheblich überschritten werden, so daß anzunehmen ist, sie würden auch dann erreicht werden, wenn etwa die maßgebenden
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korrigierten Kaufkraftrichtzahlen etwas niedriger wären«
Bas gilt auch dann, wenn den Vergleichssätzen der in § 12 Abs« 2 Satz 1 3. DV-BEG vorgesehene Versorgungszu-schlag von 20 $ hinzugefügt wird. Ein darüber hinausgehender Zuschlag zu dem Vergleichseinkommen kommt für den Kläger, der 1956 45 Jahre alt war und nach seinen gegenwärtigen Verhältnissen eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung zu erwarten hat, kaum in Betracht.
Unter den gegebenen Umständen erfordert jedenfalls die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; auch über grundsätzliche, einer Klärung bedürfende Rechtsfragen ist in diesem Zusammenhang nicht mehr zu entscheiden.
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Bas Berufungsgericht hat dem Kläger den in § 92 Abs. 2 BEO vorgesehenen Zuschlag zur KapitalentSchädigung versagt, weil ihm eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zustehe, die ihm auch im Ausland auszuzahlen sein werde. Da das Berufungsgericht auf § 97 AVG verwiesen hat, ist es ersichtlich davon ausgegangen, daß der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei; das entspricht auch seinen Angaben, die er bei der mehrfachen Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche bei verschiedenen Entschädigungsbehörden gemacht hat. Zwar hat der Kläger vor dem Berufungsgericht vorgetragen, er werde binnen kurzem die Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union erwerben. Diese Möglichkeit kann aber das Urteil über die Erage, ob er eine ira Ausland zahlbare Rente zu erwarten hat, für die Gegenwart nicht beeinflussen. Sollten sich die Aussichten auf die Auszahlung der Rente im Ausland für den Kläger durch einen Wechsel seiner Staatsangehörigkeit ändern, so mögen später die Voraussetzungen für den Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG mit einem Rückforderungsvorbehalt für das beklagte Band, falls ihm
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doch Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung gewährt werden sollten, eintreten. In der Gegenwart hat er den Zuschlag nicht zu beanspruchen. Darüber bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die sofortige Beschwerde wirft die Frage auf, ob nicht, ohne daß die Vorschrift des § 31 Abs. 2 3. DV-BEG dem entgegenstehe, der Zuschlag zur KapitalentSchädigung auch dann zu leisten sei, wenn der Verfolgte sich, um eine ausreichende Versorgung zu erzielen, freiwillig weiter versichere. Nach § 10 7ß sei eine Selbstversicherung nur als freiwillige Weiterversicherung zulässig. Daher könne es eine Selbstver^icherung, die nur auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruhe, nicht mehr geben. Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 3. DV-BEG würde somit auf Fälle der freiwilligen Weiterversicherung gar nicht anwendbar ‘sein und komme nur in den seltenen Fällen der freiwilligen Selbstversicherung für die nicht versicherten Arbeiter und Angestellten in Betracht.
Eine entscheidungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage liegt jedoch auch insoweit nicht vor. Die gesetzliche Regelung geht dahin, da£ der Zuschlag zur Kapital-entschäuigung entfällt, wenn cer Verfolgte Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 65. Lebensjahres hat und die Rente nicht ausschließlich auf eigene Geldleistungen des Verfolgten zurückgeht. Darauf, wie hoch diese Rente ist und zu welchem Teil sie auf die eigenen Leistungen des Verfolgten oder auf andere Leistungen zurückgeht, kommt es nicht an. Es ist auch unerheblich, wie groß der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 3• DV-BEG ist. Das braucht vom Bundesgerichtshof nicht besonders entschieden zu werden.
Auch im übrigen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen Ausbildungsschadens hat das Berufungsgericht mit Recht verneint (Urteil des Senats RzW 1961,
 563 Hr. 29).
Die sofortige Beschwerde ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1,
§ 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Baske	Y/üstenberg