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BGH · IV ZB 455/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 455/67
LandBieDüsseldorfBEGEhemannAnspruchKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 23
Die Hinterbliebenenrente, die einer Witwe bis zur Wiederverheiratung gewährt worden ist, ist ihr im Falle der Auflösung oder Nichtigerklärung der zweiten Ehe auf der Grundlage des früher ergangenen Bescheides, vorbehaltlich der Berücksichtigung der in § 23 Satz 3 BEG genannten Leistungen, weiter zu gewähren. Da es sich nicht um einen neu entstandenen Anspruch handelt, können die Anspruchsvoraussetzungen, die im ersten Bescheid bejaht worden sind, nicht, erneut überprüft werden.
BGH, Besohl, v. 17. Januar 1968 - IV ZB 455/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 455/67
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Landes Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrontenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, ffannenstraße 26,
Beklagten und Beschwerdeführers,
 gegen
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Ichweiz,
 traße
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältel
 und Dr.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loewenheim, Br. Graf, von der Mühlen und Prof. Br. Bökelmann
 in der Sitzung vom 17. Januar 1968 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde deB beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-seldorf vom 26. April 1967 wird zurückgewiesen.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt das beklagte Land.
G r ü n d e :
Bie jüdische Klägerin ist in Ungarn geboren. Ihr erster Ehemann verstarb am 5. Juni 1947 in Ungarn. Im Jahre 1957 verließ die Klägerin ihr Heimatland und begab sich in die Schweiz. Dort verheiratete sie sich am 12. September 1958 wieder. Ihr zweiter Ehemann verstarb am 1. Januar 1966.
Bie Entschädigungsbehörde hat der Klägerin mit Bescheid vom 16. Januar 1963 wegen Schadens an Leben nach ihrem ersten Ehemann Kapitalentschädögung und Rente sowie die in § 23 BEG vorgesehene Abfindung gewährt. Sie ist dabei
 
davon ausgegangen, daß die Klägerin die allgemeinen An-Bpruchsvoraussetzungen des § 150 HEG erfülle.
Hach dem Tode ihros zweiten Ehemanns hat die Klägerin beantragt, die ihr wegen Schadens an Leben nach ihrem ersten Ehemann gewährte Hinterbliebenenrente wieder aufleben zu lassen« Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Klägerin Ungarn erst nach dem 1. November 1953 verlassen habe und folglich nach § 150 BEG in der Passung dos BEG-Schlußgesetzes nicht mehr anspruchsberechtigt sei.
Mit der Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt. Bas Landgoricht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Bie gegen letztero Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des beklagten Landes ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 23 Satz 2 BEG lebt die einer Witwe oder einem Witwer gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BEG bis zu einer Wie-dervorbeiratung zustchende Hinterbliebenenrente im Palle der Auflösung oder Nichtigerklärung der neuen Ehe wieder auf. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung, die der Vorschrift des § 18 der 1. BV-BEG vorgeht, kann kein rechtlicher Zweifel darüber bestehen, daß es sich, entgegen der Auffassung des OLG Prankfurt/Main (RzW 1965,
 313 Nr. 17) bei dom Anspruch aus § 23 Satz 2 BEG nicht um einen neu entstandenen Anspruch handelt, sondern um einen Anspruch, der der Witwe (oder dem Witwer) für den Pall der Auflösung der zweiton Ehe erhalten bleibt und dessen Erfüllung folglich in diesem Palle ohne weiteres fortzusetzen ist. Bies hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend unter Würdigung auch der gleichlautenden beamtenrechtlichen Regolung dos § 164 Abs. 3 BBG dargolegt. Bie Rente ist folglich ohne weiteres in Anknüpfung an den zugunsten des Bersch
 
tigten früher ergangenen Bescheid und auf der Grundlage dieses Bescheides, vorbehaltlich der Berücksichtigung der in § 23 Satz 3 BEG aufgeführten Leistungen, weiter zu gewähren. Daher sind die Anspruchsvoraussetzungen, die im ersten Bescheid bejaht worden sind, nicht mehr erneut zu überprüfen. Die Neufassung, die § 130 BEG durch das BEG-Schlußgesetz erhalten hat, kann im Hinblick auf die Besitzstandsklausel des Art. III Nr* 8 dieses Gesetzes eine solche erneute Überprüfung nicht rechtfertigen.
Nach allem ist die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz im Sinne des Berufungsgerichts zu beantworten.
Da auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs* 2 BBG vorliegt, muß die sofortige Beschwerde des beklagten Landes mit der Kostonfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 223 Abs. 1 BBG zurückgewiesen werden.
Bundesrichter Johannsen ist dienstlich ortsabwe-sond und daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. Loewenheim	Dr.	Graf