Ba sie Französin sei und hinsichtlich der Kriegehinterbliebenenrente als französische Vollbürgerin behandelt werde, komme es auf die Höhe der Rente nicht<an (RzW 62, 177). Unerheblich sei auch, ob die Landesentschädigungsbehörde einen Ausschluß von der Entschädigung verwaltungsüblich erst bei einem höheren Monatssatz annehme; denn § 160 BEO räume ihr insoweit kein Ermessen ein und auf Wiederholung einer dem Gesetz nicht entsprechenden Rechtsanwendung bestehe kein Anspruch. Me Beschwerde-verkennt nicht, daß die Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats als betreut anzusehen ist, weil sie als französische Staatsangehörige von vorneherein ihren Mitbürgern, die wegen einer solchen Schädigung Sozialleistungen empfangen, gleichgestellt ist und nicht etwa als Staatenloser oder Flüchtling ohne Rückhalt im Aufenthaltelande dasteht. Sie sieht eine grundsätzliche Rechtsfrage darin, ob das beklagte Land der Klägerin in diesem Prozeß entgegenhalten dürfe, daß sie im Sinne von § 160 BEG betreut sei. Die Klägerin hat den Bescheid im Wege der Klage angefochten. Wenn die Klägerin auf einer Entscheidung über ihre Klage bestand, konnte die zu treffende Entscheidung in der Sache daher nur so ausfallen, wie sie ergangen ist, und zwar unabhängig davon, ob ihr Entschädigungsantrag wegen unverschuldeter Fristversäumung oder wegen Heueröffnung der Antragofrist (Art. Ill Hr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG) als wirksam zu behandeln war.
2500 009 BUNDESGERICHTSHOF iv zb 451/67 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Aline 2 rue de , Frankreich, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen das Band Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Beschwerdegegner, Der IV« Zivilsenat hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüsten-berg, Br. Loewenheim, Br. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 8. November 1967 beschlossen: Bie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 1967 wird zurückgewiesen. Bas Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auelagenfrei5 die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Q r ü n d e : Bie 1897 in Baris geborene Klägerin ist Französin von Geburt« Ihr Ehemann hatte den Status eines Nansenflücht^ lings. Br wurde ein Opfer der Verfolgung. Bie Klägerin erhält dieoerhalb eine französische Kriegsrente, die für Oktober 1953 umgerechnet 72.89 NF betrug. Bie .Entschädigungsbehörde hat den Entschädigungsantrag wegen Schadens an Leben (§§ 160, 163 BUG) wegen Verspätung abgelehnt. Bas Berufungsurteil läßt die Frage der Wiedereinsetzung (§ 189 Abs. 3 BEG) unentschieden, da es an einer Entschädigungsberechtigung der Klägerin fehle. Sie sei im Sinne des § 160 BEG wegen des Lebensschadene betreut. Ba sie Französin sei und hinsichtlich der Kriegehinterbliebenenrente als französische Vollbürgerin behandelt werde, komme es auf die Höhe der Rente nicht<an (RzW 62, 177). Unerheblich sei auch, ob die Landesentschädigungsbehörde einen Ausschluß von der Entschädigung verwaltungsüblich erst bei einem höheren Monatssatz annehme; denn § 160 BEO räume ihr insoweit kein Ermessen ein und auf Wiederholung einer dem Gesetz nicht entsprechenden Rechtsanwendung bestehe kein Anspruch. Me Beschwerde-verkennt nicht, daß die Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats als betreut anzusehen ist, weil sie als französische Staatsangehörige von vorneherein ihren Mitbürgern, die wegen einer solchen Schädigung Sozialleistungen empfangen, gleichgestellt ist und nicht etwa als Staatenloser oder Flüchtling ohne Rückhalt im Aufenthaltelande dasteht. Die Beschwerde meint, das beklagte Land habe das Streitverfahren, nachdem es von den Parteien zu dem Ruhen gebracht worden war, nicht wiederaufnehmen dürfen, sondern habe die Klägerin nach ireu und Glauben und im Blick auf den Gleichheitsgrundsatz im Verwaltungswege i nach den dort geltenden Richtlinien klaglos stellen müssen. Sie sieht eine grundsätzliche Rechtsfrage darin, ob das beklagte Land der Klägerin in diesem Prozeß entgegenhalten dürfe, daß sie im Sinne von § 160 BEG betreut sei. Biese Präge bedarf keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin im angefochtenen Bescheide Versäumung der Antragsfrist "eritgegengehalten1*. Die Klägerin hat den Bescheid im Wege der Klage angefochten. Mit der Anfechtung ging die Ent- / scheidungsbefugnis auf dag Entschädigungsgericht über. Die Gerichte haben Über dag Deistungsbegehren nach dem Gesetz und den dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen zu entscheiden. Sie können den Entschädigungs-pflichtigen nicht zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Leistung verurteilen, weil er eine solche üblicherweise gewährt und auch dem Kläger im Verwaltungswege-- gewähren könnte. Wenn die Klägerin auf einer Entscheidung über ihre Klage bestand, konnte die zu treffende Entscheidung in der Sache daher nur so ausfallen, wie sie ergangen ist, und zwar unabhängig davon, ob ihr Entschädigungsantrag wegen unverschuldeter Fristversäumung oder wegen Heueröffnung der Antragofrist (Art. Ill Hr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG) als wirksam zu behandeln war. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Rechtsfehler. Die Entschließungen des beklagten Landes in diesem Rechtsstreit können nicht der Nachprüfung im Wege der Revision unterzogen werden. Die außergerichtlichen Kosten der unbegründeten Beschwerde trägt die Klägerin nach §§ 209 Abs. 1 BEO? 97 ZPO. Ascher von der Mühlen