1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die aus einer unselbständigen Erv/erbstätigkeit verdrängte Klägerin seit dem 1. Eine grundsätzliche Rechtsfrage wird auch nicht dadurch aufgeworfen, daß das Berufungsgericht der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung die Beibringung März 195o angenommen, weil der Ehemann der Klägerin seit 1948 in einer geregelten Beschäftigung als Installateur gestanden und nachhaltig das entsprechende Berufseinkommen erzielt habe, und weil die Klägerin, die den Umständen nach habe mitverdienen müssen, auch als Hilfe in Restaurants und Kantinen den entsprechenden üblichen Verdienst gehabt habe, wenn man bedenke, daß sie in erster Linie für ihren Ehemann und das im Jahre 1936 geborene Kind habe sorgen müssen» Dem Antrag der Klägerin, mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Neubewertung des israelischen Pfundes die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, könne nicht statt-gegeben werden, da es auf einen Kaufkraftvergleich nicht ankommc» Ersichtlich hat das Berufungsgericht eine Nebentätigkeit, wie sie die Klägerin ausgeübt hat, selbst als üblich angesehen und angenommen, daß die Klägerin vom damaligen Standpunkt aus nachhaltig die Möglichkeit zu ihr gehabt habe. Auf dieser tatsächlichen Grundlage konnte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß damit der EntschädigungsZeitraum für die Klägerin als Ehefrau sein Ende gefunden habe. Dabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, daß das Berufungsgericht einer-seits angenommen hat, auch der Ehemann habe nachhaltig das entsprechende Berufseinkommen erzielt, daß es aber andererseits ausgeführt hat, für den Ehemann sei der Ent-schädigungszeiträum noch nicht beendet. Die inzwischen erfolgte Ermittlung neuer Kaufkraftwerte brauchte deshalb das Berufungsgericht nicht zur \7iedereröffnung der Verhandlung zu veranlassen, da dadurch der Entschädigungs-zeitraun für die Kapitalentschädigung nicht ausgedehnt worden konnte, wenn die Klägerin als Ehefrau seit dem 1. Da auch im übrigen die nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden«
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Entschädigungssache der Frau Anita D _ sflBV, t - Prozoßbevollmächtigter: geh o Sl Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hj^allee®} Beklagten und Beschwerdegegner Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr.Loewenheim und Dr. Graf in der Sitzung vom 12. Februar 1965 beschlossen? Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Gelle vom 24. April 1964 v/ird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Gründe s 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die aus einer unselbständigen Erv/erbstätigkeit verdrängte Klägerin seit dem 1. Dezember 1961 in ihrem Beruf nicht mehr als 5o cfi arbeitsfähig sei. Trotzdem könne sie die von ihr gewählte Berufsschadensrente nicht erhalten, weil sie nach anfänglicher Bereitschaft, die ihr geleistete Ka-pitalentschädigung zurückzuzahlen, soweit sie nicht durch Rentenrückstände verbraucht sei, erklärt habe, eie Gei nicht in der Lage, die für die Sicherung der Rückzahlung erforderliche Bürgschaft einer deutschen Bank zu stellen, und zwar schon deshalb nicht, weil sie dafür die Devisengenehmigung der israelischen Behörde nicht erhalten könne» Ein Verfolgter, der die Kapitalentschädigung entgegengenommen habe, habe damit nicht das Recht verloren, die Rente zu wählen» Er habe aber nicht das Recht, die Kapitalentschädigung zu verbrauchen, wenn er an ihrer Stelle die Rente haben wolle, sondern müsse bereit und in der Lage bleiben, im Palle der Rentenwahl die ihm dann nicht mehr zustehende Kapitalentcchädigung zurückzugeben» Seine Leistungsfähigkeit müsse der Verfolgte selbst vertreten» Die Klägerin habe genügend Zeit gehabt, um die entsprechenden Rückzahlungsvoraussetzungen herbeizuführen» Sie habe die ihr zugeflosoene Kapitalentschädigung nicht aus einer Notlage heraus verbrauchen müssen, da zur gleichen Zeit ihrem Ehemann die ihm wegen Berufsschadens zustehende Kapitalentschädigung und Rente mit Rückständen unter Abzug lediglich eines Vorschusses gezahlt worden sei» Dem Berufungsgerjöit ist darin beizutreten, daß der Klägerin bei einer derartigen Sachlage die Rente nicht zuerkannt werden kann (Urteil des Senats RzW 1962, 317 Nr. 31 mit Ann. V/erner,RzY/ 1962, 556 Nr. 27» ferner Urteil RzYJ 1964, 386 Nr. 37)» Der Erklärung, sie wolle den Überschuß der Kapitalentschädigung nicht zurückzahlen, muß es gleichstohen, wenn sie dargetan hat, daß sie zur Rückzahlung nicht in der Lage sei. Die Rechtslage gibt insoweit zu Zweifeln keinen Anlaß» Eine grundsätzliche Rechtsfrage wird auch nicht dadurch aufgeworfen, daß das Berufungsgericht der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung die Beibringung 4 HC einer Bankbürgschaft anheim gegeben und, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie sei dazu nicht in der Lage, entschieden hat, ohne die Verhandlung nochmals zu eröffnen„ 2. In dem Berufungsurteil wird weiter ausgeführt, der EntschädigungsZeitraum, auf Grund dessen die für die Höhe der Rente maßgebliche Kapitalentschädigung zu errechnen sei, könne nicht mit Rücksicht auf die nach Meinung der Klägerin notwendige günstigere Bewertung der Kaufkraft des israelischen Pfundes ausgedehnt werden* Das beklagte Land habe das Ende des Entschädigungszeitraums zutreffend mit dem 31«. März 195o angenommen, weil der Ehemann der Klägerin seit 1948 in einer geregelten Beschäftigung als Installateur gestanden und nachhaltig das entsprechende Berufseinkommen erzielt habe, und weil die Klägerin, die den Umständen nach habe mitverdienen müssen, auch als Hilfe in Restaurants und Kantinen den entsprechenden üblichen Verdienst gehabt habe, wenn man bedenke, daß sie in erster Linie für ihren Ehemann und das im Jahre 1936 geborene Kind habe sorgen müssen» Dem Antrag der Klägerin, mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Neubewertung des israelischen Pfundes die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, könne nicht statt-gegeben werden, da es auf einen Kaufkraftvergleich nicht ankommc» Die sofortige Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte bei der Prüfung der Beendigung des Entschädigungszeitraums das Erwerbseinkommen des Ehemanns der Klägerin außer Betracht lassen müssen» Es habe nicht festgeotellt, daß die Klägerin durch die Ehe in ausreichende Verhältnisse gelangt sei, sondern es habe die beiderseitigen Einkünfte zusammengerechnet» Das Berufungsgericht hat ,-jedoch f estgesteilt, daß die Klägerin als verheiratete Frau seit dem 1. April 195o neben der Fürsorge für ihren Ehemann und ihr Kind eine Nebentätigkeit ausgeübt und aus ihr den üblichen Verdienst erzielt habe. Ersichtlich hat das Berufungsgericht eine Nebentätigkeit, wie sie die Klägerin ausgeübt hat, selbst als üblich angesehen und angenommen, daß die Klägerin vom damaligen Standpunkt aus nachhaltig die Möglichkeit zu ihr gehabt habe. Auf dieser tatsächlichen Grundlage konnte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß damit der EntschädigungsZeitraum für die Klägerin als Ehefrau sein Ende gefunden habe. Dabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, daß das Berufungsgericht einer-seits angenommen hat, auch der Ehemann habe nachhaltig das entsprechende Berufseinkommen erzielt, daß es aber andererseits ausgeführt hat, für den Ehemann sei der Ent-schädigungszeiträum noch nicht beendet. Es mag auch auf sich beruhen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, daß jede verheiratete Frau dem Arbeitsmarkt in weitaus geringerem Maße zur Verfügung stehe als ein unverheiratetes jundes Mädchen, allgemein zutrifft. Maßgebend sind vielmehr die die Nebentätigkeit der Klägerin und ihre Üblich-koit betreffenden Feststellungen. Über grundsätzliche, einer Klärung bedürftige Bechtsfragen ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden. Auf die Kaufkraft des israelischen Pfundes kommt es für diesen Beendigungsgrund nicht an. Die inzwischen erfolgte Ermittlung neuer Kaufkraftwerte brauchte deshalb das Berufungsgericht nicht zur \7iedereröffnung der Verhandlung zu veranlassen, da dadurch der Entschädigungs-zeitraun für die Kapitalentschädigung nicht ausgedehnt worden konnte, wenn die Klägerin als Ehefrau seit dem 1. April 195o in Verhältnissen lebte, in denen für sie *0 eine Nebentätigkeit üblich war, und sie die Möglichkeit zu einer solchen Nebentätigkeit mit dem üblichen Verdienst hatte. Die Rechtslage ist auch in dieser Hinsicht klar» 3. Da auch im übrigen die nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs« 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher V/üstenberg