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BGH · IV ZB 448/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 448/66

Gegen die Verfügung» durch die dem Pfleger einer geistig gebrechlichen volljährigen Person deren einstweilige mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung gestattet wird*, steht dem Vater des Pfleglings ein Beschwerderecht zu, Geschäftsfähige Personen» für die ein Gebrechlichkeiten pfleger bestellt ist, dürfen von diesem nicht gegen ihren Willen unter Entziehung der Freiheit untergebracht werden* März 1965 hat das Amtsgericht Remscheid die Pflegebefohlene zur Frage ihrer weiteren Unterbringung gehört. Sum Anhörungstermin vom 22, März 1966 erschien diese trotz Vorladung nicht vor dem Amtsgericht Remscheid, Der Beteiligte zu 1) und die Mutter der Pflegebefohlenen, die gekommen waren, erklärten, sie wüßten nicht, wo ihre Tochter sich im Augenblick auf-halte. Gegen diesen Beschluß, der gleichfalls keine Feststellungen zur Frage enthält, ob die Pflegebefohlene ge- ';71 schäftsfähig ist oder nicht, hat sich der Beteiligte zu 1) mit der am 21. März 1966 trotz ihres entgegenstehenden Wortlauts dahin, daß sie im Wege der einst welligen Anordnung nach § 55a Abs.3 FGG nicht die vorläufige Unterbringung der Pflegebefohlenen anordnet, sondern lediglich die vorläufige Unterbringung durch die Das Wesen der Pflegschaft über Geschäftsfähige unterscheide sich von dem der Vormundschaft derart, daß es nicht vertretbar sei, den der Unterbringung entgegenstehenden Willen des Pfleglings zu Übergehen, Da nicht festgestellt sei, daß der Pflegebefohlenen die Geschäftsfähigkeit fehle, müsse davon ausgegangen werden, daß sie geschäftsfähig sei. Bei dieser Sachlage hätte - so meint das Oberlandesgericht Düsseldorf -das Amtsgericht Remscheid die Erlaubnis zur vorläufigen Unterbringung der Pflegebefohlenen nicht erteilen dürfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe die Bestätigung der Genehmigung nicht deshalb versagen dürfen, weil dem Pfleger speziell'die Aufenthaltsbestimmung übertragen worden sei. Die Präge, ob das Vormundschaftsgericht die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt gestatten darf, wenn der Pfleger mm ^ pm sie gegen den Willen des geschäftsfähigen Pflegebefohlenen vornehmen will, kann nur durch Auslegung der §§ Durfte nämlich das Amtsgericht die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt, die der Pfleger gegen den Willen des geschäftsfähigen Pfleglings vornahm, nicht gestatten, so hätte das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Pall nicht die Entscheidung des Landgerichts aufheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverweisen dürfen. Es hätte dann vielmehr sowohl den Beschluß des Landgerichts als auch die Entscheidung des Amtsgerichts aufheben und den Antrag des Pflegers zu~ rückweisen müssen, die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt zu erlauben. Könnten nämlich auch geschäftsfähige Pflegebefohlene gegen ihren Willen untergebracht werden, so kämen nicht die Aufhebung des Beschlusses des Amtsge- ■ richte Remscheid vom 30. Die zweiwöchige Beschwerdefrist der §§ 29 Abs* 3, 23 Abs. 1 FGG brauchte nicht eingehalten zu werden, weil das Rechtsmittel keine sofortige weitere Beschwerde ist. Daß der Beschluß des Amtsgerichts Remscheid eine Entscheidung der eben erwähnten Art ist, folgt daraus, daß er alle Merkmale einer einstweiligen Anordnung nach § 55a Abs.3 FGG aufweist. Das gleiche ergibt sich aus der Befristung der Erlaubnis zur Unterbringung auf die Dauer von 6 Wochen, die sowohl im Tenor als auch in den Gründen herausgestellt wird. März 1966 nicht heißt, die Unterbringung werde gestattet, sondern daß dort gesagt wird, sie werde angeordnet, hindert die Annahme nicht, daß es sich um eine einstweilige Anordnung gemäß § 55a Abs* 3 MG handelt. Hat das Vormundschaftsgericht aber diese Vorschriften angewandt, wovon angesichts des Hinweises auf § 55a MG ausgegangen werden muß, so wollte es nicht unterbringen, sondern lediglich die Unterbringung durch die Beteiligte zu 2) gestatten, weil die §§ 1915 Abs.1, 1800 Abs. 2 BGB dem Vormundschaftsgericht nur die Erteilung der Erlaubnis zur Unterbringung, nicht aber die Unterbringung selbst ermöglichen {Keidel aaO, § 55a, Randnote 29; Jansen, FGG, § 55a, Anm* 15b). Daß einstweilige Anordnungen nach § 55a Abs.3 EGG, zu denen der Beschluß des Amtsgerichts Remscheid vom 30 März 1966 somit zählt, nur der einfachen Beschwerde und der einfachen weiteren Beschwerde unterliegen, zeigen nachstehende Erwägungen: Die sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde kommen nach § 60 Abs. 1 Hr. 6 MG und nach den §§ 63» 60 Abs. 1 Nr. 6 MG lediglich gegen solche vormundschaftsgerichtliche Verfügungen in Betracht, die erst mit der Rechtskraft wirksam werden. ISafür läßt sich einmal der Wortlaut des § 55a FUG anführen* Die Vorschrift schreibt nämlich in Abs. 1 zwar für solche Verfügungen, durch welche die endgültige Unterbringung gestattet wird, nicht aber für solche, welche die vorläufige Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung erlauben, vor, daß sie erst mit Rechtskraft Wirksamkeit erlangen* Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß auch einstweilige Anordnungen erst mit ihrer Rechtskraft wirksam werden, so wäre es ihm ein leichtes gewesen, dies zu dem Ausdrück zu bringen. Die Zulässigkeit der einfachen weiteren Beschwerde kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dem Beteiligten zu 1) fehle das Beschwerderecht. Bin solches ergibt sich, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im Ergebnis zu Hecht angenommen hat, j$jienfalls aus den §§ 57 Abs. 1 Nr. 9, 63 HGrG, deren Anwendung nicht durch die §§ 57 Abs. 2, 63 FGG ausgeschlossen ist, da es sich nicht um eine sofortige, sondern um eine einfache weitere Beschwerde handelt. Daß die zweite Voraussetzung vorhanden ist, erscheint, wenn man ausschließlich vom Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 9 EGG ausgeht, zunächst zweifelhaft, weil die Pflegebefohlene volljährig ist und nicht unter Vormundschaft steht. Wenn der Gesetzgeber das Beschwerderecht in § 57 Abs. 1 Kr. 9 FGG so stark ausgedehnt hat, so offenbar deshalb, weil er davon ausgegangen ist, daß Kinder und Mündel von ihrer eigenen Beschwerdebefugnis infolge ihrer geistigen oder körperlichen Verfassung häufig keinen Gebrauch machen und weil er deshalb für sie einen zusätzlichen Schutz dadurch schaffen wollte, daß er Personen die Beschwerdebefugnis einräurate, von denen anzunehmen ist, daß sie die Interessen der Kinder und Mündel sachgerecht verfolgen { Wenn nämlich § 57 Abs. 1 Hr. 9 FGG schon zugunsten von Kindern und Mündeln eingreift, die nur beschränkt geschäftsfähig sind, so ist tinicht einzusehen, weshalb der Schutz der Vorschrift nicht auch geschäftsunfähigen Pfleglingen zugute kommen sollte, die hinsichtlich^ihrer Fähigkeit* ihr eigenes Beschwerderecht auszuüben, infolge ihres Zustands durchweg bedeutend schlechter stehen als beschränkt geschäfts fähige Kinder oder Mündel. Sie werden' sich in ihrer Einsichtsund Handlungsfähigkeit von einem voll Geschäftsfähigen durchweg nicht wesentlich unterscheiden* Bedenkt man nun, daß der Gesetzgeber es für richtig hält, ihnen den Schutz des § 57 Abs. 1 Nr. 9 EGG zu gewähren, so erscheint es angebracht, ihi. auch den Pfleglingen nicht zu versagen, die, wie die an Schizophrenie leidende Pflegebefohlene, wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stehen* Sie sind nämlich in aller Hegel viel schutzbedürftiger als der eben genannte Personenkreis. Die §§ 57 Abs. 1 Nr* 9, 63 FGG greifen deshalb zugunsten des Beteiligten zu 1) ein, falls er ein berechtigtes Interesse daran hat, für die Pflegebefohlene zu intervenieren* Dies ist zu bejahen* Verschafft schon ein verständlicher Anlaß, sich des Betroffenen anzunehmen, die Beschv/erdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr* 9 FGG und liegt ein solcher verständlicher Anlaß bereits dann vor, wenn der Beschwerdeführer zu dem Betroffenen persönliche oder berufliche Beziehungen hat, die geeignet sind, ihn stärker als einen Unbeteiligten um das Wohl des Betroffenen besorgt zu machen, so muß duch der Vater eines volljährigen, nicht entmündigten Pfleglings gemäß § 57 Abs, 1 Nr. 9 PGG beschwerdeberechtigt sein. Denn wenn bereits auf Grund so loser Beziehungen, wie sie ein alter Freund des Vaters zu dem Kinde (OLG Hamm, ZBlfJugR 1955, 83) oder ein Geistlicher zu einem seiner Gemeinde angehörigen Kinde (KG KGJ 28, A 12; KG GLGB 26, 123) oder ein Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Deutschland zu einem jüdischen Kinde (BayrÖbLGZ 1961, 228, 233) haben, eine Beschwerdeberechtigung aus § 57 Abs * 1 Nr. 9 PGG anerkannt wird, dann kann sie dem Vater eines volljährigen, nicht entmündigten Pfleglings Mit dem vorlegenden Oberlandesgericht BUssel dorf und gegen das Bayerische Oberste Irandesgericht muß angenommen werden, daß der Gebrechliehkeitspfleger zwar einen geschäftsunfähigen, nicht aber einen geschäftsfähigen Pflegebefohlenen gegen dessen Willen unterbringen darf.Da nach den §§ 1915 Abs.1, 1800 Abs. 2 BOB nur die vormundschaftsgerichtliche Gestattung solcher Maßnahmen des Pflegers in Betracht kommt, zu denen er befugt ist, bedeutet dies, daß das Vormundschaftsgericht die Unterbringung eines Pfleglings gegen dessen Willen durch den Gebrechlichkeitspfleger nur dann gestatten kann, wenn es davon ausgeht, daß der Pflegebefohlene geschäftsunfähig ist. Gegen diesen Grundsatz haben sowohl das Amtsgericht Remscheid als auch das Landgericht Wuppertal verstoßen, indem sie die Frage, ob die Pflegebefohlene geschäftsfähig ist oder nicht, übergingen. Im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann der Vormund das Mündel auch gegen seinen Willen unterbringen, sofern das Vormundschaftsgericht dies gestattet, § 1800 Abs. 2 BGB. 1st die Pflegschaft nur für einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von Binzeiangelegenheiten bestellt, was sowohl bei körperlich als auch bei geistig Gebrechlichen in Betracht kommt, so hat der Pfleger gemäß den §§ 1915 Abs.1, 1793, 1897, 1800 Abs.1, 1626 Abs. 2 BGB grundsätzlich die tatsächliche Sorge für den betreffenden Bereich und vertritt im Rahmen die- Wenn der Pfleger die Sorge für die Person des Pfleglings oder aus dem Bereich der Personensorge das Aufenthaltsbe- § 1910 Abs.3 BGB schreibt vor, daß Gebrechlichkeitspflegschaft nur mit Einwilligung des Gerechlichen angeordnet werden kann, es sei denn, eine Verständigung scheide aus. Bei Geschäftsunfähigen bedeutet dies, daß eine Gebrechlichkeitspflegschaft auch gegen ihren natürlichen Willen angeordnet werden kann, weil Geschäftsunfähigkeit stets zugleich die Unmöglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 1910 Abs.3 BGB bewirkt (BGHZ 35, 1, 6). Bitten sie um Aufhebung so liegt darin allenfalls eine Anregung für das Vormundschaf tsgericht, von Amts wegen zu untersuchen, ob das Pflegebedürfnis mittlerweile weggefallen ist und ob deshalb die Aufhebung der Pflegschaft nach § 1919 BGB angezeigt erscheint (BGHZ 35, 1, 12). Da im Falle geschäftsfähiger Gebrechlicher deren Willen ausschlaggebende Bedeutung zukommt, fehlt der Gebrechlichkeitspflegschaft Uber Geschäftsfähige das Element der Gewaltunterworfenheit, das nach den §§ 1793, 1897, 1800 Abs.1, 1626 Abs, 2 BGB für die Vormundschaft charakteristisch ist. Bei geschäftsfähigen Gebrechlichen befugt das Recht zur tatsächlichen Sorge für den von der Gebrechlichkeitspflegschaft erfaßten Bereich deh Ffleger nicht, den Willen des Pfleglings zu übergehen und einseitige Maßnahmen zu tröffen. Das Recht der tatsächlichen Sorge beschränkt den Pfleger vielmehr darauf, den Pflegebefohlenen in einer Art und Weise zu unterstützen, die dessen Willen Rechnung trägt, Maßnahmen des Pflegers, mit denen der Pflegebefohlene nicht einverstanden ist, braucht er nicht hinzunehmen. Der Pfleger ist also nicht Gewalthaber, sondern nur Helfer* Für das Recht des Pflegers, den Pflegebefohlenen in dem Bereich zu vertreten, auf welchen sich die Pflegschaft erstreckt, gilt entsprechendes: Der Pflegling bleibt auch im 'Wirkungskreis des Pflegers nach außen hin voll handlungsfähig, Handeln der Pfleger und der Pflegebefohlene gleichzeitig in verschiedenem Sinn, so ist die Handlung des Pfleglings maßgebend. Handeln beide zeitlich nacheinander, so darf der Pflegebefohlene das vom Pfleger vorgenommeno Rechtsgeschäft widerrufen, falls er es noch widerrufen könnte, wenn er es selbst vorgenommen hätte♦ Zwischen den Willenserklärungen des Pflegers und des geschäftsfähigen Pflegebefohlenen ist In ihrem Bereich hat der Pfleger die tatsächliche Gewalt Uber den Pflegebefohlenen und ist zugleich dessen gesetzlicher Vertreter (RGHRR 1929 Hr. 1651). Aus dieser Wesensverschiedenheit der Gebrechlichkeits Pflegschaft über Geschäftsfähige und der Vormundschaft folgt, daß im Rahmen von Gebrechlichkeitspflegschaften Uber Geschäftsfähige diejenigen Bestimmungen des Vormundschaftsrechts nicht entsprechend herangezogen werden dUrfen, deren Anwendung zu einer Übergehung des Willens des Pflegebefohlenen führen könnte. Bazu gehören auch die §§ 1793, 1897, 1800 Abs. 2, 1651 Abs. 1 BGB, mit deren Hilfe der Pfleger den Pflegling gegen dessen Willen einweisen könnte. Wenn es dort heißt, bei wegen Geschäftsunfähigkeit unter Pflegschaft Stehenden sei nicht der Wille des Pfleglings, sondern der des Pflegers maßgebend, so bedeutet dies, daß der Pfleger zwar bei geschäftsunfähigen, nicht aber bei geschäftsfähigen Pflegebefohlenen der öffentlichen Gewalt den Weg zur Unterbringung freigeben kann, Pie Auffassung von Saage (Fre ihe i ts entziehungsverfahren, § 2, Randnote 16), die Vorschrift müsse dahin ausgelegt werden, daß auch bei geschäftsfähigen Pfleglingen der Wille des Pflegers maßgebend sei, sofern dieser das Recht zur Aufenthaltsbestimmung habe, steht mit dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung in Widerspruch und ist deshalb abzulehnen. Penn es ist kein Grund zu erkennen, der es rechtfertigen würde, den Willen des geschäftsfähigen Pflegebefohlenen dem Pfleger gegenüber zwar dann für erheblich zu erklären, wenn es sich um die Unterbringung durch die öffentliche Gewalt handelt, ihm aber die Erheblichkeit abzusprechen, wenn es um die Unterbringung durch den Pfleger selbst geht. Da die Beteiligte zu 2) die Pflegebefohlene somit gegen ihren Willen nur dann unterbringen darf, wenn eie geschäftsunfähig ist, hätte das Amtsgericht Remscheid die Unterbringung nur ’erlauben und das Landgericht Wuppertal den die Unterbringung gestattenden amtegerichtlichen Beschluß nur bestätigen dürfen, wenn die Geschäftsunfähigkeit der Pflegebefohlenen festgestanden hätte. Gelangt das Amtsgericht zur Feststellung, daß die Pflegebefohlene geschäftsfähig ist, so muß es auf ihren Antrag vom 26. April 1966 gemäß § 1920 BGB die Pflegschaft aufheben mit der Folge, daß für ^ die von der Beteiligten zu 2) erbetene Gestattung kein Raum mehr ist. Stellt das Amtsgericht Remscheid dagegen fest, daß die Pflegebefohlene geschäftsunfähig ist, so kommt die Gestattung der vorläufigen Unterbringung nach den §§ 1915 Abs.1, 1800 Abs* 2 BGB, 55a Abs, 3 FGG in Betracht. In diesem Fall wird das Gericht folgendes zu beachten haben: Nach § 1910 Abs. 1 und Abs, 2 BGB kann bei geistig Gebrechlichen im Gegensatz zu körperlich Gebrechlichen Pflegschaft nicht für die Person und das Vermögen des Betroffenen, sondern stets nur für einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von einzelnen Angelegenheiten an- Da es sich im vorliegenden Fall bei der Pflegebefohlenen um Schizophrenie und damit um ein geistiges Gebrechen handelt, wird das Amtsgericht deshalb die Pflegschaftsanordnung von Anfang November 1964, durch welche umfassende Pflegschaft begründet worden ist, überprüfen müssen* Gelangt es dabei zu dem Ergebnis, daß eine gegenständlich beschränkte, das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassende Pflegschaft möglich ist, weil das Pflegebedürfnis nur einen entsprechenden Umfang hat, so wird es die fehlerhafte Pflegschaftsanordnung so einzuschränken haben, daß sie § 1910 Abs. 2 BGB Rechnung trägt. Kommt das Amtsgericht auf dem eben gezeigten feg zu einer gegenständlich beschränkten, das Aufenthaltsbeatimmungsrecht umfassenden Gebrechlichkeitspflegschaft, so wird es die Pflegebefohlene gemäß § 1800 Abs. 2 BGB anhören müssen, bevor es Uber den Antrag der Beteiligten zu 2) erneut entscheidet*

Zitierte Normen: § 55a FGG § 1800 BGB § 55a FGG § 1915 BGB § 55a FGG § 1793 BGB § 53 ZPO § 1920 BGB § 1915 FGG § 1910 BGB § 55a FGG § 151 KostO
PflegebefohlenenPflegergeschäftsfähigUnterbringungBeschlußPflegebefohleneFGGWille

Volltext der Entscheidung

Hachsehlagewerk: ja
PGG §§ 55a, 60 Abs, 1 Hr, 6
Gegen einstweilige Anordnungen im Binne dee § 55a Abe, 3 FOG findet die einfache Beschwerde statt,
: Zx'.	: :-X-ZZ:y! M/ZJ Z'.ZZ^ZZZ'vZ //ZZ:'^ZZZ-Z'	■ ::::; •: :;v:.;:';:;i; ZZ;,: .y'; :A::. i;:/ .'• :$-#p
fGG § 57 Abs, 1 Hr, 9
Gegen die Verfügung» durch die dem Pfleger einer geistig gebrechlichen volljährigen Person deren einstweilige mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung gestattet wird*, steht dem Vater des Pfleglings ein Beschwerderecht zu,
BGB §§ 1910* 1915 Abs, 1, 1800» 1920
Geschäftsfähige Personen» für die ein Gebrechlichkeiten pfleger bestellt ist, dürfen von diesem nicht gegen ihren Willen unter Entziehung der Freiheit untergebracht werden*
BGH, Besohl, v. 28, April 1967 - IV 2SB 448/66 - DBG Düsseldorf
LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 448/66
BESCHLUSS
in Sachen
 betreffend die Anstaltsunterbringung der am ■■■■■■ 1937 geborenen, in	I^wohnhaften	berufslo-
sen Pflegebefohlenen Gisela &
Beteiligtei
1. der Vater derPflegebefohlenen, Walter I, 4Üi Btr. 0ßf
- Verfahrensbevollm&ehtigter:
Beschwerdeführer, auch für die weitere Beschwerde,
 Rechtsanwalt1
2* die Pflegerin Bdith, ff( >traie
 Beschwerdegegnerin,
auch für die weitere Beschwerde
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 28. April 1967 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden der Beschluß der 6, Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12. Mai 1966 sowie der Beschluß des Amtsgerichts Remscheid vom 30. März 1966 auf-gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Remscheid zurückverwiesen.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebühren- und auslagenfre^
S r ü n d e
Die Pflegebefohlene, die schon zuvor wegen Verdachts der Schizophrenie ärztlich behandelt worden war* bat Anfang November 1964 darum, ihr einen Pfleger zu bestellen. Das Amtsgericht Remscheid hat daraufhin Pflegschaft mit dem Wirkungskreis ’’Personen- und Vermögens-fürsorge” angeordnet. Zur Pflegerin hat es die Beteiligte zu 2) bestellt. Gleichzeitig hat das Amtsgericht die
 
Erlaubnis erteilt, die Pflegebefohlene in einer ge schlossenen Anstalt unterzubringen. Bei ihrer Ein-
wollte, Widerstand. Auch ihr Vater, der Beteiligte zu 1), sowie ihre Mutter v/aren mit der Unterbringung nicht einverstanden.
Am 18. März 1965 hat das Amtsgericht Remscheid die Pflegebefohlene zur Frage ihrer weiteren Unterbringung gehört. Dabei stimmte sie einem Verbleib in Langenfeld nicht zu. Die Sachverständige Landesmedizinalrätin Dr. Dietrich erstattete im Anschluß an die Anhörung ein Gutachten über die geistige Verfassung der Pflegebefohlenen. Darin kam sie zu dem Ergebnis, diese sei schizophren, stehe ihrer Krankheit aber uneinsichtig gegenüber. Daraufhin hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 2) durch Entscheidung vom 30. März 1965 gestattet, die Pflegebefohlene weiterhin in einer geschlossenen Anstalt zu belassen. Am 11. Juli 1965 wurde die Pflegebefohlene entlassen. Sie kehrte zu dem Beteiligten zu 1) und zu ihrer Mutter zurück.
Am 11. März 1966 bat die Beteiligte zu 2) erneut um die Erlaubnis, die Pflegebefohlene in eine geschlossene Anstalt verbringen zu dürfen. Zur Begründung führte sie aus: Der Zustand der Pflegebefohlenen habe sich mittlerweile wieder verschlechtert. Sie nehme die ihr ver-ordneten Medikamente nicht oder nicht im erforderlichen Umfang ein. Sie irre teilweise bis in die späten Abendstunden umher und fühle sich gehetzt. Sie komme fast jeden Abend zu ihr - der Beteiligten zu 2) - , beklage sich
 lieferung in das Landeskrankenhaus stete Gisela ,	die	nicht	u
lei-
die nicht untergebracht werden
 
/
und sage, sie könne so nicht weiterleben. Gleichzeitig legte die Beteiligte zu 2) ein Attest des Arztes Dr, Dd^tiLn Remscheid vom 10. März 1966 vor, in dem es heißt, die Pflegebefohlene leide nach wie vor an Schizophrenie. Sum Anhörungstermin vom 22, März 1966 erschien diese trotz Vorladung nicht vor dem Amtsgericht Remscheid, Der Beteiligte zu 1) und die Mutter der Pflegebefohlenen, die gekommen waren, erklärten, sie wüßten nicht, wo ihre Tochter sich im Augenblick auf-halte. Beide widersprachen einer erneuten Unterbringung, Sie gaben an, die Pflegebefohlene nehme die ihr verordne ten Medikamente regelmäßig. Sie mache Hausarbeiten und pflege ihre Mutter. Im Anschluß an den Termin hat das Amtsgericht den Landesobermedizinalrat Dr. Hampelmann damit beauftragt, die Pflegebefohlene zu Hause aufzusuchen und festzustellen, ob ihre erneute Unterbringung in ■'* einer geschlossenen Anstalt erforderlich sei. Der Arzt teilte jedoch mit, er habe bei der Pflegebefohlenen keinen Eintritt erlangt.
Am 20. März 1966 hat das Amtsgericht Remscheid sodann einen Beschluß erlassen, dessen Pormel folgendermaßen lautet: "Es wird vormundschaftsgerichtlich einstweilen angeordnet, daß die ... (Beteiligte zu 2) ... die Pflegebefohlene vorerst auf die Dauer von 6 Wochen in dem Rheinischen Landeskrankenhaus	er-
bringt" . In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt: Der Zustand der schizophrenen Pflegebefohlenen habe sich seit ihrer Entlassung am 11 ♦ Juli 196$ verschlechtert, wie die Darstellung der Beteiligten zu 2) ergebe. Da die Pflegebefohlene nicht zu dem Anhörungstermin erschienen sei und da sie auch von dem Landesobermedizinalrat Dr, Hempelmann zu Hause nicht habe begutachtet werden können,
 
herrsche einerseits noch keine Klarheit darüber, ob sie wieder in einer geschlossenen Anstalt gehalten werden müsse. Andererseits sei die Unterbringung der Pflegebefohlenen wegen des erfahrungsgemäß progressiven Charakters ihrer Krankheit dringend. Deshalb müsse nach § 55a FGG ihre Unterbringung einstweilen für die Dauer von 6 Wochen angeordnet werden# Während dieser Zeit könne Klarheit darüber geschaffen werden, ob die Pflegebefohlene endgültig unterzubringen sei.
Gegen diese Entscheidung, die zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Pflegebefohlenen nicht Stellung nimmt, hat sich der Beteiligte zu 1) am 12. April 1966 mit der Beschwerde gewandt. Er hat unter anderem vorgebracht; Die Pflegebefohlene verhalte sich völlig normal. Sie komme ihren Pflichten im Haushalt nach# Sie kaufe auch ordnungsgemäß ein. Im Familien- und Freundeskreis hätten sich keine Beanstandungen ergeben. Es sei nicht einzusehen, inwiefern die Pflegebefohlene, die somit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, unterbringungsbedürftig sei.
Am 26. April .1966; hat: die^Pflegebefohlene, darum gebeten, die über sie angeordnete Pflegschaft aufzuheben.
Durch Beschluß vom 12. Mai 1966 hat das Landgericht Wuppertal die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurück-gewiesen, ohne die Pflegebefohlene zuvor anzuhören. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Angaben der Beteiligten zu 2) machten es glaubhaft, daß bei der Pflegebefohlenen ein neuer schizophrener Schub vorliege. Da sie keine Einsicht in ihren Krankheitszustand habe und die ihr verordnten Medikamente deshalb nicht oder nicht im erfor-
derlichen Umfang eiimehme, sei Gefahr für sie in Verzug. Daß auch die öffentliche Sicherheit gefährdet werde, sei
 für eine Unterbringung nicht erforderlich. Das Amtsgericht habe der Beteiligten zu 2) die vorläufige Unter-
bringung deshalb zu Recht gestattet. Während der vorläufigen Unterbringung. Könne, ein^faehärztliehes..Gutach-
ten Uber die Notwendigkeit der endgültigen Behandlung der Pflegebefohlenen in einer geschlossenen Anstalt erstellt werden.
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Gegen diesen Beschluß, der gleichfalls keine Feststellungen zur Frage enthält, ob die Pflegebefohlene ge- ';71 schäftsfähig ist oder nicht, hat sich der Beteiligte zu 1) mit der am 21. Juni 1966 erhobenen weiteren Beschwerde gewandt. Er hat unter anderem vorgebracht: Sein Rechtsmittel müsse schon deshalb Erfolg haben, weil die Pflege-! befohlene durch das Landgericht entgegen den §§ 1915 Abö.
1, 1800 Abs. 2 BGB nicht gehört worden sei. Im übrigen stelle die Pflegebefohlene weder eine Gefahr für sich
 selbst noch für die öffentliche Sicherheit dar. Die Be-
schlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts ergäben keinen Anhaltspunkt für etwas derartiges.
Bas Landgericht Wuppertal hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen. Bas vor!egende Oberlandesgericht Düsseldorf hält das Rechtsmittel gemäß den §§
57 Abs. 1 Nr. 9, 63 EGG für zulässig. Es versteht ebenso wie das Landgericht Wuppertal die Entscheidung des Amtsgerichts Remscheid vom 30. März 1966 trotz ihres entgegenstehenden Wortlauts dahin, daß sie im Wege der einst welligen Anordnung nach § 55a Abs. 3 FGG nicht die vorläufige Unterbringung der Pflegebefohlenen anordnet, sondern lediglich die vorläufige Unterbringung durch die

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Beteiligte zu 2) gestattet. In der Sache selbst möchte das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht den Beschluß des Landgerichts Wuppertal wegen der unterbliebenen Anhörung der Pflegebefohlenen in der Beschwerdeinstanz aufheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen, Das Oberlandesgericht beabsichtigt vielmehr, sowohl den Beschluß des Landgerichts Wuppertal als auch den des Amtsgerichts Remscheid aufzuheben und die Bache an das Amtsgericht Remscheid zurückzuverweisen. Bein Vorhaben begründet es folgendermaßen: § 1915 Abs, 1 BOB schreibe vor, daß die Bestimmungen über die Vormundschaft auf die Pflegschaft entsprechend anwendbar seien. Dies bedeute jedoch nicht, daß der Pfleger seinen geschäftsfähigen Pflegebefohlenen gegen dessen Willen unterbringen könne. Das Wesen der Pflegschaft über Geschäftsfähige unterscheide sich von dem der Vormundschaft derart, daß es nicht vertretbar sei, den der Unterbringung entgegenstehenden Willen des Pfleglings zu Übergehen,
 Da nicht festgestellt sei, daß der Pflegebefohlenen die Geschäftsfähigkeit fehle, müsse davon ausgegangen werden, daß sie geschäftsfähig sei. Bei dieser Sachlage hätte - so meint das Oberlandesgericht Düsseldorf -das Amtsgericht Remscheid die Erlaubnis zur vorläufigen Unterbringung der Pflegebefohlenen nicht erteilen dürfen. Das Landgericht Wuppertal hätte die Erteilung der Erlaubnis nicht bestätigen dürfen.
An der von ihm beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch einen Beschluß des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Hovember 1961 (BayrObLGZ 1961, 332 ff) gehindert. In dem diesem Beschluß zugrundeliegenden
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 Verfahren hatte ein Pfleger, dem die Aufenthaltsbe-stimmung Übertragen war, darum gebeten, die Unterbringung des widersprechenden Pfleglings zu genehmigen. Das Amtsgericht hatte die Genehmigung erteilt.
Das Landgericht hatte diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen, weil es in der Bestellung des Pflegers speziell für die Aufenthaltebestim-mung einen unzulässigen Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Pfleglings erblickte. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat diesen Beschliß aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe die Bestätigung der Genehmigung nicht deshalb versagen dürfen, weil dem Pfleger speziell'die Aufenthaltsbestimmung übertragen worden sei. Auch der Widerspruch des Pflegebefohlenen stehe der Erteilung der Genehmigung selbst dann nicht entgegen, wenn der Pflegling geschäftsfähig sei. Denn der Pfleger handle auch bei geschäftsfähigen Pflegebefohlenen nicht in deren Vertretung, sondern nehme eine einseitige Anordnung in einem tlberordnungsver-hältnis vor. Die Aufenthaltsbestimmung durch den Pfleger vordränge deshalb auch die des geschäftsfähigen Pfleglings. Im Hinblick hierauf hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 PGG Izur Entscheidung unterbreitet.
I.
Die Voraussetzungen zur Vorlage der weiteren Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 EGG sind gegeben. Die Präge, ob das Vormundschaftsgericht die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt gestatten darf, wenn der Pfleger
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 sie gegen den Willen des geschäftsfähigen Pflegebefohlenen vornehmen will, kann nur durch Auslegung der §§
1915 Abs* 1, 1800 Abs. 2 BOB geklärt werden. Biese Vorschriften befinden sich im Abschnitt '‘Vormundschaft1’ des BGB. Sie gehören also dem bundesrechtlich geregelten Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des §
1 m an (Keidel, PGG, 8. Aufl., § 28, Bandnote 12),
Bas Bayerische Oberste Bandesgericht hat seine Entscheidung über die “Vorlagefrage1’ als Gericht der weiteren Beschwerde getroffen. Von dieser Entscheidung möchte das vorlegende Oberlandesgericht abweichen. Während das Bayerische Oberste Landesgericht die Präge bejaht, beabsichtigt das Oberlandesgericht Düsseldorf, sie zu verneinen. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts beruht auf der Bejahung der “Vorlagefrage“. Durfte nämlich das Amtsgericht die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt, die der Pfleger gegen den Willen des geschäftsfähigen Pfleglings vornahm, nicht gestatten, so hätte das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Pall nicht die Entscheidung des Landgerichts aufheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverweisen dürfen. Es hätte dann vielmehr sowohl den Beschluß des Landgerichts als auch die Entscheidung des Amtsgerichts aufheben und den Antrag des Pflegers zu~ rückweisen müssen, die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt zu erlauben. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf beabsichtigte Entscheidung beruht auf der Verneinung der “Vorlagefrage“. Könnten nämlich auch geschäftsfähige Pflegebefohlene gegen ihren Willen untergebracht werden, so kämen nicht die Aufhebung des Beschlusses des Amtsge- ■ richte Remscheid vom 30. März 1966 und des Beschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 12. Mai 1966 sowie die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Remscheid,
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sondern lediglich die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses wegen der unterbliebenen Anhörung der Pflegebefohlenen und die ZurUckverweisung an das Landgericht zu dem Zwecke der Hachholung der Anhörung in Betracht. Demnach hat nunmehr der beschließende Senat Uber die weitere Beschwerde zu befinden.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Die zweiwöchige Beschwerdefrist der §§ 29 Abs* 3, 23 Abs. 1 FGG brauchte nicht eingehalten zu werden, weil das Rechtsmittel keine sofortige weitere Beschwerde ist. Daß es sich um eine einfache weitere Beschv/erde handelt, ergibt der Hechtscharakter der in dem amtsgerichtlichen Beschluß vom 30. März 1966 enthaltenen Entscheidung. Diese stellt nämlich eine einstweilige Anordnung im Sinne des § 55a Abs 3 BOG dar, gegen welche nur die einfache Beschwerde und die einfache weitere Beschwerde stattfinden.
Daß der Beschluß des Amtsgerichts Remscheid eine Entscheidung der eben erwähnten Art ist, folgt daraus, daß er alle Merkmale einer einstweiligen Anordnung nach § 55a Abs. 3 FGG aufweist. Der Tenor des Beschlusses bezeichnet die getroffene vormunds.chaftsgeriohtliche Maßnahme eigens als "einstweilig". Die Gründe der Bntsche.i-dung zeigen, daß sie nur vorläufigen Charakter haben soll. Das gleiche ergibt sich aus der Befristung der Erlaubnis zur Unterbringung auf die Dauer von 6 Wochen, die sowohl im Tenor als auch in den Gründen herausgestellt wird. Hinzu kommt, daß das Amtsgericht sich zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf § 55a FGG beruft, der in Aba. 3 die Möglichkeit eröffnet, einstwei-
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lige Anordnungen der vorliegenden Art zu treffen« Daß es im Tenor und in den Gründen des Beschlusses vom 30. März 1966 nicht heißt, die Unterbringung werde gestattet, sondern daß dort gesagt wird, sie werde angeordnet, hindert die Annahme nicht, daß es sich um eine einstweilige Anordnung gemäß § 55a Abs* 3 MG handelt. Darin liegt, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Landgericht Wuppertal zutreffend erkannt haben»lediglich ein Vergreifen im Ausdruck. Dies stellt insbesondere der Hinweis des Amtsgerichts Remscheid auf § 55a MG klar. Die Bestimmung gibt verfahrensrechtliche Regeln, welche bei der Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 1915 Abs. 1, 1800 Abs. 2 BGB zu beachten sind, setzt also die Anwendung der §§ 1915 Abs. 1, 1800 Abs. 2 BGB voraus. Hat das Vormundschaftsgericht aber diese Vorschriften angewandt, wovon angesichts des Hinweises auf § 55a MG ausgegangen werden muß, so wollte es nicht unterbringen, sondern lediglich die Unterbringung durch die Beteiligte zu 2) gestatten, weil die §§ 1915 Abs. 1, 1800 Abs. 2 BGB dem Vormundschaftsgericht nur die Erteilung der Erlaubnis zur Unterbringung, nicht aber die Unterbringung selbst ermöglichen {Keidel aaO, § 55a, Randnote 29; Jansen, FGG, § 55a, Anm* 15b).
Daß einstweilige Anordnungen nach § 55a Abs. 3 EGG, zu denen der Beschluß des Amtsgerichts Remscheid vom 30 März 1966 somit zählt, nur der einfachen Beschwerde und der einfachen weiteren Beschwerde unterliegen, zeigen nachstehende Erwägungen: Die sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde kommen nach § 60 Abs. 1 Hr. 6 MG und nach den §§ 63» 60 Abs. 1 Nr. 6 MG lediglich gegen solche vormundschaftsgerichtliche Verfügungen in Betracht, die erst mit der Rechtskraft wirksam werden. Zu diesen Verfügungen gehören diejenigen,
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durch welche die vorläufige Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung gestattet wird, nicht*
ISafür läßt sich einmal der Wortlaut des § 55a FUG anführen* Die Vorschrift schreibt nämlich in Abs. 1 zwar für solche Verfügungen, durch welche die endgültige Unterbringung gestattet wird, nicht aber für solche, welche die vorläufige Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung erlauben, vor, daß sie erst mit Rechtskraft Wirksamkeit erlangen* Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß auch einstweilige Anordnungen erst mit ihrer Rechtskraft wirksam werden, so wäre es ihm ein leichtes gewesen, dies zu dem Ausdrück zu bringen. Dafür, daß einstweilige Anordnungen im Sinne des § 55a Abs* 3 FGG sofort Wirksamkeit erlangen, spricht zu dem anderen vor allem der Zweck, den der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgt. Geht es ihm darum, dem Vormundschaftsgericht ein Instrument zur vorläufigen Regelung eiliger Fälle zur Verfügung zu stellen, was der beschließende Senat annimmt (vgl. hierzu Keidel aaO, § 55a, Randnote 28 und Jansen aaO, § 55a Anm* 15), so liegt es auf der Hand, daß das Wirkearawerden der einstweiligen Anordnung nicht bis zu ihrer Rechtskraft hinausgeschoben werden kann* Sie würde sonst ihren Zweck, unaufschiebbare Maßnahmen zu ermöglichen, nicht erfüllen.
Es entspricht denn auch allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß einstweilige Anordnungen gemäß § 55a Abs. 3 FGG sofort wirksam werden und deshalb nur mit der einfachen Beschwerde und der einfachen weiteren Beschwerde angefochten werden können (BayrObLGZ 1964, 62, 63; 1962, 175, 177; OLG Hamm, JMB1NRW 1964, 173; Keidel aaO, § 55a, Randnoten 49 und 52; Jansen aaO, § 55a, Anm. 15d).
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Die Zulässigkeit der einfachen weiteren Beschwerde kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dem Beteiligten zu 1) fehle das Beschwerderecht. Bin solches ergibt sich, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im Ergebnis zu Hecht angenommen hat, j$jienfalls aus den §§ 57 Abs. 1 Nr. 9, 63 HGrG, deren Anwendung nicht durch die §§ 57 Abs. 2, 63 FGG ausgeschlossen ist, da es sich nicht um eine sofortige, sondern um eine einfache weitere Beschwerde handelt. § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG hat drei Voraussetzungen: Einmal muß die an-gefochtene vormundschaftsgeriehtliche Entscheidung sich auf die Personensorge beziehen. Zum anderen muß es sich bei dem Betroffenen um ein Kind oder ein Mündel handeln. Schließlich muß der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran haben, in die Fersonensorgesache einzugreifen. Die erste Voraussetzung ist gegeben. Daß die Erteilung der Erlaubnis zur vorläufigen Unterbringung der Pflegebefohlenen in den Bereich der Personensorge fällt, liegt auf der Hand. Daß die zweite Voraussetzung vorhanden ist, erscheint, wenn man ausschließlich vom Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 9 EGG ausgeht, zunächst zweifelhaft, weil die Pflegebefohlene volljährig ist und nicht unter Vormundschaft steht. Paßt man jedoch den Zweck der"Bestimmung ins Auge, so zeigt sich, daß sie auch auf Pflegschaftsfälle der vorliegenden Art anwendbar ist. § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG macht die Beschwerde-Berechtigung nicht davon abhängig, daß, wie im Palle des §20 FGG, ein subjektives Hecht des Beschwerdeführers verletzt ist oder daß, wie im Palle des § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG, die angefochtene Entscheidung doch wenigstens Einfluß auf die Hechtssphäre des Beschwerdeführers hat.
Die Vorschrift gibt ein Beschwerderecht vielmehr schon demjenigen, der einen verständlichen Anlaß hat, sich des Kindes oder Mündels anzunehmen, was bereits bei
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näherer persönlicher oder beruflicher Beziehung des Beschwördeführers zu dem Kinde oder Mündel der Pall ist (Schlegelberger, FGG, 7. Auf 1., § 57, Handnote 21;
Keidel	§	57,	Bandnote	37).	§	57	Abs.	1, Hr. 9 FGG
reicht somit nahe an die Hopularbeschwerde heran, deren Einführung ursprünglich auch erwogen worden ist (Schlegelberger aaO, § 57, Bandnote 20). Wenn der Gesetzgeber das Beschwerderecht in § 57 Abs. 1 Kr. 9 FGG so stark ausgedehnt hat, so offenbar deshalb, weil er davon ausgegangen ist, daß Kinder und Mündel von ihrer eigenen Beschwerdebefugnis infolge ihrer geistigen oder körperlichen Verfassung häufig keinen Gebrauch machen und weil er deshalb für sie einen zusätzlichen Schutz dadurch schaffen wollte, daß er Personen die Beschwerdebefugnis einräurate, von denen anzunehmen ist, daß sie die Interessen der Kinder und Mündel sachgerecht verfolgen {
(Schlegelberger aaO, § 57, Randnoten 1 und 20), Bs liegt auf der Hand, daß der für die Erweiterung somit ausschlaggebende Gesichtspunkt jedenfalls auch bei solchen Pfleglingen zutrifft, die geschäftsunfähig sind. Wenn nämlich § 57 Abs. 1 Hr. 9 FGG schon zugunsten von Kindern und Mündeln eingreift, die nur beschränkt geschäftsfähig sind, so ist tinicht einzusehen, weshalb der Schutz der Vorschrift nicht auch geschäftsunfähigen Pfleglingen zugute kommen sollte, die hinsichtlich^ihrer Fähigkeit* ihr eigenes Beschwerderecht auszuüben, infolge ihres Zustands durchweg bedeutend schlechter stehen als beschränkt geschäfts fähige Kinder oder Mündel. Aus diesem Grunde muß dem Kammergericht (FamRZ 1962, 482) zugestimmt werden, wenn es die Auffassung vertritt, § 57 Abs. 1 Hr. 9 EGG sei auch auf geschäftsunfähige Pfleglinge anwendbar. Doch wird man den Schutz des § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG nicht auf die geschäftsunfähigen Pfleglinge beschränken dürfen. Zu den beschränkt geschäftsfähigen, die § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG
 
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schützt, zählen auch die Minderjährigen, die kurz vor der Erreichung der Volljähigkeit stehen. Sie werden' sich in ihrer Einsichtsund Handlungsfähigkeit von einem voll Geschäftsfähigen durchweg nicht wesentlich unterscheiden* Bedenkt man nun, daß der Gesetzgeber es für richtig hält, ihnen den Schutz des § 57 Abs. 1 Nr. 9 EGG zu gewähren, so erscheint es angebracht, ihi. auch den Pfleglingen nicht zu versagen, die, wie die an Schizophrenie leidende Pflegebefohlene, wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stehen* Sie sind nämlich in aller Hegel viel schutzbedürftiger als der eben genannte Personenkreis. Die §§ 57 Abs. 1 Nr* 9, 63 FGG greifen deshalb zugunsten des Beteiligten zu 1) ein, falls er ein berechtigtes Interesse daran hat, für die Pflegebefohlene zu intervenieren* Dies ist zu bejahen* Verschafft schon ein verständlicher Anlaß, sich des Betroffenen anzunehmen, die Beschv/erdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr* 9 FGG und liegt ein solcher verständlicher Anlaß bereits dann vor, wenn der Beschwerdeführer zu dem Betroffenen persönliche oder berufliche Beziehungen hat, die geeignet sind, ihn stärker als einen Unbeteiligten um das Wohl des Betroffenen besorgt zu machen, so muß duch der Vater eines volljährigen, nicht entmündigten Pfleglings gemäß § 57 Abs, 1 Nr. 9 PGG beschwerdeberechtigt sein. Denn wenn bereits auf Grund so loser Beziehungen, wie sie ein alter Freund des Vaters zu dem Kinde (OLG Hamm, ZBlfJugR 1955, 83) oder ein Geistlicher zu einem seiner Gemeinde angehörigen Kinde (KG KGJ 28, A 12; KG GLGB 26, 123) oder ein Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Deutschland zu einem jüdischen Kinde (BayrÖbLGZ 1961,
 228, 233) haben, eine Beschwerdeberechtigung aus § 57 Abs * 1 Nr. 9 PGG anerkannt wird, dann kann sie dem Vater eines volljährigen, nicht entmündigten Pfleglings
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auch nicht versagt werden, weil seine Beziehungen zu dem betroffenen Pflegling naturgemäß,wesentlich enger sind.
XII.
Bie demnach zulässige weitere Beschwerde ist auch begründet. Mit dem vorlegenden Oberlandesgericht BUssel dorf und gegen das Bayerische Oberste Irandesgericht muß angenommen werden, daß der Gebrechliehkeitspfleger zwar
 einen geschäftsunfähigen, nicht aber einen geschäftsfähigen Pflegebefohlenen gegen dessen Willen unterbringen
 darf. Da nach den §§ 1915 Abs. 1, 1800 Abs. 2 BOB nur die vormundschaftsgerichtliche Gestattung solcher Maßnahmen des Pflegers in Betracht kommt, zu denen er befugt ist, bedeutet dies, daß das Vormundschaftsgericht die Unterbringung eines Pfleglings gegen dessen Willen durch den Gebrechlichkeitspfleger nur dann gestatten kann, wenn es davon ausgeht, daß der Pflegebefohlene geschäftsunfähig ist. Voraussetzung für die Gestattung der Unterbringung in einem solchen Falle ist also die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Pfleglings. Gegen diesen Grundsatz haben sowohl das Amtsgericht Remscheid als auch das Landgericht Wuppertal verstoßen, indem sie die Frage, ob die Pflegebefohlene geschäftsfähig ist oder nicht, übergingen. Ber Beschluß des Amts gerichts Remscheid vom 30. März 1966 und der Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 12. Mai 1966 können deshalb keinen Bestand haben.
Baß der Gebrechlichkeitspfleger einen geschäftsfähigen Pflegebefohlenen nicht gegen dessen Willen unterbringen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen;
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Hach § 1793 BGrB hat der Vormund die tatsächliche Personen- und Vermögenssorge für das Mündel und ist er außerdem dessen gesetzlicher Vertreter in allen die Person und das Vermögen betreffenden Angelegenheiten.
Die Rechtsstellung, welche die Vormundschaft dem Vormund gibt, entspricht somit derjenigen, welche die Bltern auf Grund der elterlichen Gewalt gemäß § 1626 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gegenüber ihren minderjährigen Kindern haben. Dies bedeutet, daß der Vormund zu dem Mündel in einem Überordnungsverhältnis steht, das ihn befugt, Anordnungen ohne Rücksicht darauf zu treffen, ob das Mündel damit einverstanden ist oder nicht. Zu diesen einseitigen Anordnungen gehört auch die Bestimmung des Aufenthalts gemäß §§ 1793, 1800 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB. Im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann der Vormund das Mündel auch gegen seinen Willen unterbringen, sofern das Vormundschaftsgericht dies gestattet, § 1800 Abs. 2 BGB. Die Rechtsstellung des Vormunds eines volljährigen Mündels ist im wesentlichen die gleiche, § 1897 BGB.
§ 1915 Abs. 1 BGB schreibt nun für die Pflegschaft vor, daß auf sie die für die Vormundschaft vorgesehenen Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt, da § 1913 Abs. 1 BGB alle Pflegschaften betrifft, auch für die beiden Arten von Gebrechlichkeitspflegschaften, die in § 1910 Abs. 1 und Abs. 2 BGB geregelt sind. Dies bedeutet, daß der Pfleger in dem Umfang, in welchem Pflegschaftsanordnung und Pflegerbestellung wirksam sind, dem Pflegling gegenüber eine Rechtsstellung hat, die im Grundsatz derjenigen eines Vormunds entspricht. Ist die Pflegschaft beispielsweise für Person und Vermögen bestellt, was nur bei körperlich Gebrechlichen, nicht auch bei geistig Gebrechlichen möglich ist, so
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hat der Pfleger nach den §§ 1915 Abs. 1, 1793» 1897,
1800 Abs. 2, 1626 Abs. 2 BOB grundsätzlich die tatsächliche Sorge für die Person und das Vermögen des Pflegebefohlenen und ist dessen gesetzlicher Vertreter in allen personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 1st die Pflegschaft nur für einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von Binzeiangelegenheiten bestellt, was sowohl bei körperlich als auch bei geistig Gebrechlichen in Betracht kommt, so hat der Pfleger gemäß den §§ 1915 Abs. 1, 1793, 1897, 1800 Abs. 1, 1626 Abs. 2 BGB grundsätzlich die tatsächliche Sorge für den betreffenden Bereich und vertritt im Rahmen die-
ses Bereichs den Pflegling auch gesetzlich. Wenn der Pfleger die Sorge für die Person des Pfleglings oder aus dem Bereich der Personensorge das Aufenthaltsbe-
stimmungsrecht hat, so würde dies nach dem eben Gesagten bedeuten, daß er gemäß den §§ 1915 Abs. 1, 1793, 1897, 1800 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB in der Lage wäre, den Pflegling gegen dessen Willen unterzubringen, es sei denn, das Recht der Pflegschaft ergäbe etwas anderes, §1915 Abs. 1 BGB, Halbsatz 2.
line nähere Untersuchung des Pflegschaftsrechts zeigt nun, daß dieser Grundsatz zwar anwendbar ist, so weit es sich um geschäftsunfähige Pflegebefohlene handelt, nicht jedoch, soweit die Pfleglinge geschäftsfähig sind.
§ 1910 Abs. 3 BGB schreibt vor, daß Gebrechlichkeitspflegschaft nur mit Einwilligung des Gerechlichen angeordnet werden kann, es sei denn, eine Verständigung scheide aus. Dies führt bei geschäftsfähigen Gebrechlichen dazu, daß in aller Regel eine Gebrechlichkeitspflegschaft ohne ihre Einwilligung nicht angeordnet wer-
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den kann. Denn mit geschäftsfähigen Gebrechlichen wird nur in seltenen Ausnähmefällen eine Verständigung nicht möglich sein. Bei Geschäftsunfähigen bedeutet dies, daß eine Gebrechlichkeitspflegschaft auch gegen ihren natürlichen Willen angeordnet werden kann, weil Geschäftsunfähigkeit stets zugleich die Unmöglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 1910 Abs. 3 BGB bewirkt (BGHZ 35, 1, 6).
§ 1920 BGB bestimmt, daß eine nach § 1910 BGB angeordnete Gebrechlichkeitspflegschaft auf Antrag des Pflegebefohlenen aufgehoben werden muß. Da ein geschäftsfähiger Pflegling stets einen rechtswirksamen Aufhebungsantrag stellen kann, ist in seinem Fall die Pflegschaft stets aufzuheben, wenn er darauf anträgt.
Ob das Pflegebedürfnis weggefallen ist oder weiter besteht, darf nicht nachgeprüft werden. Bei geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen liegt es anders. Sie können infolge ihrer fehlenden Geschäftsfähigkeit keinen rechtswirksamen Aufhebungsantrag stellen. Bitten sie um Aufhebung so liegt darin allenfalls eine Anregung für das Vormundschaf tsgericht, von Amts wegen zu untersuchen, ob das Pflegebedürfnis mittlerweile weggefallen ist und ob deshalb die Aufhebung der Pflegschaft nach § 1919 BGB angezeigt erscheint (BGHZ 35, 1, 12).
Diese Gegenüberstellung zeigt folgendes: Die Gebrechlichkeitspflegschaft Über geschäftsfähige Gebrechliche hängt sowohl hinsichtlich ihrer Entstehung als auch hinsichtlich ihrer Fortdauer vom Willen des Betroffenen ab. Der geschäftsunfähige Gebrechliche dagegen vermag weder die Anordnung der Pflegschaft zu vorhindern noch ihre Aufhebung herbeizuführen. Darin liegt ein tiefgreifender Unterschied zwischen der debrech-lichkeitspflegschaft über Geschäftsfähige und derje-
 
nigen über Geschäftsunfähige. Da im Falle geschäftsfähiger Gebrechlicher deren Willen ausschlaggebende Bedeutung zukommt, fehlt der Gebrechlichkeitspflegschaft Uber Geschäftsfähige das Element der Gewaltunterworfenheit, das nach den §§ 1793, 1897, 1800 Abs. 1, 1626 Abs, 2 BGB für die Vormundschaft charakteristisch ist.
Im Falle geschäftsunfähiger Gebrechlicher dagegen, deren natürlicher Wille außer Betracht bleibt, ist es vorhanden. Dies bedeutet, daß die Gebrechlichkeits-
Pflegschaft über Geschäftsfähige ihrem Wesen nach etwas anderes ist als die Gebrechlichkeitspflegschaft über Geschäftsunfähige. Bei geschäftsfähigen Gebrechlichen befugt das Recht zur tatsächlichen Sorge für den von der Gebrechlichkeitspflegschaft erfaßten Bereich deh Ffleger nicht, den Willen des Pfleglings zu übergehen und einseitige Maßnahmen zu tröffen. Das Recht der tatsächlichen Sorge beschränkt den Pfleger vielmehr
 darauf, den Pflegebefohlenen in einer Art und Weise zu
 unterstützen, die dessen Willen Rechnung trägt, Maßnahmen des Pflegers, mit denen der Pflegebefohlene nicht einverstanden ist, braucht er nicht hinzunehmen. Sind sie bereits ins Werk gesetzt, so kann er sie rückgängig machen. •
Der Pfleger ist also nicht Gewalthaber, sondern nur Helfer* Für das Recht des Pflegers, den Pflegebefohlenen in dem Bereich zu vertreten, auf welchen sich die Pflegschaft erstreckt, gilt entsprechendes: Der Pflegling bleibt auch im 'Wirkungskreis des Pflegers nach außen hin voll handlungsfähig, Handeln der Pfleger und der Pflegebefohlene gleichzeitig in verschiedenem Sinn, so ist die Handlung des Pfleglings maßgebend. Handeln beide zeitlich nacheinander, so darf der Pflegebefohlene das vom Pfleger vorgenommeno Rechtsgeschäft widerrufen, falls er es noch widerrufen könnte, wenn er es selbst vorgenommen hätte♦ Zwischen den Willenserklärungen des Pflegers und des geschäftsfähigen Pflegebefohlenen ist
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also eine Konkurrenz.denkbar, wie sie im Verhältnis zwischen Vormund und Mündel ausgeschlossen erscheint.
Per Pfleger eines geschäftsfähigen Pflegebefohlenen ist demnach nicht gesetzlicher Vertreter wie der Vormund, sondern lediglich ein Bevollmächtigter im Sinne der §§ 166 ff BGB, dessen Bevollmächtigung nicht auf der Erteilung einer Vollmacht, sondern auf einem Hoheitsakt beruht. Pie Vorschrift des § 53 ZPO, nach der es im Zivilprozöß bei einer durch einen Pfleger vertretenen prozeßfähigen Person nicht auf deren Willen, sondern auf den des Pflegers ankommt, ist eine Ausnahmeregelung, die daran nichts ändert. Pie Gebrechlichkeitspflegschaft Uber Geschäftsfähige stellt demnach eine Beistandschaft dar, die mit der Vormundschaft wesens-mäßig nichts gemein hat. Pagegen ist die Gebrechlichkeitspflegschaft Uber Geschäftsunfähige ihrer Rechts-natur nach mit der Vormundschaft eng verwandt. In ihrem Bereich hat der Pfleger die tatsächliche Gewalt Uber den Pflegebefohlenen und ist zugleich dessen gesetzlicher Vertreter (RGHRR 1929 Hr. 1651).
Aus dieser Wesensverschiedenheit der Gebrechlichkeits Pflegschaft über Geschäftsfähige und der Vormundschaft folgt, daß im Rahmen von Gebrechlichkeitspflegschaften Uber Geschäftsfähige diejenigen Bestimmungen des Vormundschaftsrechts nicht entsprechend herangezogen werden dUrfen, deren Anwendung zu einer Übergehung des Willens des Pflegebefohlenen führen könnte. Bazu gehören auch die §§ 1793, 1897, 1800 Abs. 2, 1651 Abs. 1 BGB, mit deren Hilfe der Pfleger den Pflegling gegen dessen Willen einweisen könnte.
Paß dieses Ergebnis zutrifft, wird durch § 2 Abs.
2 des Gesetzes Uber das gerichtliche Verfahren bei Prei-
 
heitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl I, 599) bestätigt. Wenn es dort heißt, bei wegen Geschäftsunfähigkeit unter Pflegschaft Stehenden sei nicht der Wille des Pfleglings, sondern der des Pflegers maßgebend, so bedeutet dies, daß der Pfleger zwar bei geschäftsunfähigen, nicht aber bei geschäftsfähigen Pflegebefohlenen der öffentlichen Gewalt den Weg zur Unterbringung freigeben kann, Pie Auffassung von Saage (Fre ihe i ts entziehungsverfahren,
§ 2, Randnote 16), die Vorschrift müsse dahin ausgelegt werden, daß auch bei geschäftsfähigen Pfleglingen der Wille des Pflegers maßgebend sei, sofern dieser das Recht zur Aufenthaltsbestimmung habe, steht mit dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung
 in Widerspruch und ist deshalb abzulehnen. Kann
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der Pfleger aber der öffentlichen Gewalt den Weg zur Unterbringung des geschäftsfähigen Pflegebefohlenen nicht freigeben, sofern dieser damit nicht einverstanden ist, so läßt sich entgegen der Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayrObLGZ 1961, 552 ff) nicht einsehen, weshalb der Pfleger in der Lage sein sollte, in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts den geschäftsfähigen Pflegling nach den §§ 1915 Abs. 1, 1795,
1897, 1800 Abs. 2, 1651 Abs. 1 BGB gegen dessen Willen selbst unterzubringen. Penn es ist kein Grund zu erkennen, der es rechtfertigen würde, den Willen des geschäftsfähigen Pflegebefohlenen dem Pfleger gegenüber zwar dann für erheblich zu erklären, wenn es sich um die Unterbringung durch die öffentliche Gewalt handelt, ihm aber die Erheblichkeit abzusprechen, wenn es um die Unterbringung durch den Pfleger selbst geht.
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Da die Beteiligte zu 2) die Pflegebefohlene somit gegen ihren Willen nur dann unterbringen darf, wenn eie geschäftsunfähig ist, hätte das Amtsgericht Remscheid die Unterbringung nur ’erlauben und das Landgericht Wuppertal den die Unterbringung gestattenden amtegerichtlichen Beschluß nur bestätigen dürfen, wenn die Geschäftsunfähigkeit der Pflegebefohlenen festgestanden hätte. Da eine Nachprüfung nach dieser Richtung nicht stattgefunden hat, müssen der Beschluß des Amtsgerichts vom 30. März 1966 und der Beschluß des Landgerichts vom 12. Mai 1966 aufgehoben werden* Da die Entscheidungen beider Vorinstanzen am selben Mangel leiden, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Remscheid zurückzuverweisen.
Gelangt das Amtsgericht zur Feststellung, daß die Pflegebefohlene geschäftsfähig ist, so muß es auf ihren Antrag vom 26. April 1966 gemäß § 1920 BGB die Pflegschaft aufheben mit der Folge, daß für ^ die von der Beteiligten zu 2) erbetene Gestattung kein Raum mehr ist.
Stellt das Amtsgericht Remscheid dagegen fest, daß die Pflegebefohlene geschäftsunfähig ist, so kommt die Gestattung der vorläufigen Unterbringung nach den §§ 1915 Abs. 1, 1800 Abs* 2 BGB, 55a Abs, 3 FGG in Betracht. In diesem Fall wird das Gericht folgendes zu beachten haben: Nach § 1910 Abs. 1 und Abs, 2 BGB kann bei geistig Gebrechlichen im Gegensatz zu körperlich Gebrechlichen Pflegschaft nicht für die Person und das Vermögen des Betroffenen, sondern stets nur für einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von einzelnen Angelegenheiten an-
 
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geordnet werden, sofern sich das Pflegebedürfnis auf diese Angelegenheiten oder auf diesen Kreis von Angelegenheiten beschränkt (EGE 52, 240, 241;
EGHRR 1933 Er, 731; BGH FamEZ 1961, 367, 370;
BayrObLGZ 1961, 332, 333; 1965, 341, 342). Da es sich im vorliegenden Fall bei der Pflegebefohlenen um Schizophrenie und damit um ein geistiges Gebrechen handelt, wird das Amtsgericht deshalb die Pflegschaftsanordnung von Anfang November 1964, durch welche umfassende Pflegschaft begründet worden ist, überprüfen müssen* Gelangt es dabei zu dem Ergebnis, daß eine gegenständlich beschränkte, das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassende Pflegschaft möglich ist, weil das Pflegebedürfnis nur einen entsprechenden Umfang hat, so wird es die fehlerhafte Pflegschaftsanordnung so einzuschränken haben, daß sie § 1910 Abs. 2 BGB Rechnung trägt. Gelangt das Amtsgericht dagegen zu dem Resultat, daß ein umfassendes Fflegebedürfnis vorliegt, so ist die Pflegschaftsanordnung aufzuheben und eine Vormundschaft ins Auge zu fassen. Kommt das Amtsgericht auf dem eben gezeigten feg zu einer gegenständlich beschränkten, das Aufenthaltsbeatimmungsrecht umfassenden Gebrechlichkeitspflegschaft, so wird es die Pflegebefohlene gemäß § 1800 Abs. 2 BGB anhören müssen, bevor es Uber den Antrag der Beteiligten zu 2) erneut entscheidet*
Denn auch im erstinstanzlichen Verfahren nach § 55a Abs. 3 FGG gilt die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen, es sei denn, besondere Umstände wie etwa ein hohes Maß an Eilbedürftigkeit oder die Gefahr einer Vereitelung des Verfahrenszwecks stünden im Wege.
Die Gerichtsgebühren- und Auslagenfreiheit
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des Verfahrens der weiteren Beschwerde folgt aus § 151 KostO, Bin Anlaß, die Beteiligte zu 2) gemäß § 13a Abs. 1 BGG zu verpflichten, die dem Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten teilweise oder ganz zu erstatten, liegt nicht vor*
Baske	Johannsen	WUstenberg
 Br. Graf	Bundeerichter von der Mühlen
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Baske