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BGH

Gericht: BGH

Die 2 o Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Brankfurt/Main hat durch rechtskraftigen Beschluß vom 21 o August 1956 den Anspruch abgewiesen« In den Gründen ist ausgeführt; Die behauptete Beschlagnahme erfülle zwar den Tatbestand der schweren Entziehung (Art» 2, 3o REG)« Auch handele es sich bei Geld um einen feststellbaren Vermögensgegenstand im Sinne des Art» 1 REG* Die Antrag-stellerinnen hätten jedoch den ihnen obliegenden Nachweis der Beschlagnälime des Geldes nicht erbracht « Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs mit der Begründung verneint, daß die Y/iedergutmachungskammer in einer gemäß § 5 Abs« 3 BEG die EntschädigungsOrgane bindenden Weise die Zuordnung des Anspruchs unter das Rückerstattungsgesetz bejaht habe« Diese Entscheidung wirft keine ungeklärte Rechtsfrage von Bie zur Auslegung heranzuziehenden Gründe des Beschlusses der Wiedergutmachungskaromer lassen aber keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die tragenden Gesichtspunkte der Entscheidung die Bejahung der Anwendbarkeit der Rück-erstattungsvorschriften wegen der Rechtsnatur des Anspruchs einerseits und der mangelnde Nachweis der Beschlagnahme des Geldes andererseits waren, Biese beiden der Entscheidung zugrundeliegenden Gesichtspunkte lassen sich nicht in der Weise trennen, daß ausschließlich auf die Beweisfälligkeit abgestellt wird, Bie Auffassung des Berufungsgerichts steht somit, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, Biese Rechtsauffassung wird auch vom Schrifttum geteilt. So bindet nach Blessin/Ehrig/Wilden, 3* Aufl, BEG, § 5 Anm, 26 und 27, die Entscheidung des Rückerstattung s organs , sofern sie sich, wenn auch nur. Auch nach van Bam/Boos, BEG, § 5 Anm,7 c besteht eine Bindung, wenn das Rückerstattungsorgan zu demindest in den Gründen der Vorentscheidung über die Rechtsnatur des Anspruchs entschieden hat. Organe in der vorerwähnten Entscheidung bereits geklärt öcr Rechtsprechung im Einklang steht, ist die Zulassung der Revision weder nach § 21 f Abs« 1 Kr« 1 BIG noch nach Kr« 2 dieser Bestimmung geboten« Die von den Beschwerdeführerinnen noch weiter aufgeworfenen Rechtsfragen können angesichts der vom Berufungsgericht mit Recht bejahten Bindung nicht zu dem Zuge kommen,.

Zitierte Normen: § 225 BEG
KlägerinnenBieBindungGrundBEGBerufungsgerichtAnspruchBeschwerdeführerinnen

Volltext der Entscheidung

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vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der I?, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Miwirkuhg des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Br. Loewenheim und Br, Graf
 in der' ■ Sitzung vom Jo * Januar 1963 beschlossen?
Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22 p Mai 1962 wird zurückgewiesen*
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Bie außergerichtlichen Kosten des
 Rechtsmittels tragen die Klägerinnen«
Tatbestands
 Die Klägerinnen beanspruchen als Erben ihres Vaters, des jüdischen Kaufmanns Emil	Ersatz für einen
 Betrag von 25«ooo HM, der nach ihrer Darstellung ihrem Vater bei einer Haussuchung in	durch	zwei
 Beamte der Zollfahndungsstelle beschlagnahmt worden ist»
Sie haben wegen dieses Schadens sowohl RUckerstattungs-v/ie auch Entschädigungsansprüche geltend gemacht«
Die 2 o Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Brankfurt/Main hat durch rechtskraftigen Beschluß vom 21 o August 1956 den Anspruch abgewiesen« In den Gründen ist ausgeführt; Die behauptete Beschlagnahme erfülle zwar den Tatbestand der schweren Entziehung (Art» 2, 3o REG)« Auch handele es sich bei Geld um einen feststellbaren Vermögensgegenstand im Sinne des Art» 1 REG* Die Antrag-stellerinnen hätten jedoch den ihnen obliegenden Nachweis der Beschlagnälime des Geldes nicht erbracht «
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch gleichfalls abgelehnt« Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist in beiden RechtsZügen ohne Erfolg geblieben« Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen«
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist unbegründet«
Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs mit der Begründung verneint, daß die Y/iedergutmachungskammer in einer gemäß § 5 Abs« 3 BEG die EntschädigungsOrgane bindenden Weise die Zuordnung des Anspruchs unter das Rückerstattungsgesetz bejaht habe« Diese Entscheidung wirft keine ungeklärte Rechtsfrage von
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grundsätzlicher Bedeutung auf, Bas Berufungsgericht hat sich zutreffend auf das Urteil des Senats vom 12• Oktober i960 - IV ZR 94/60 RzW 19619 63 nr0 17, berufen.
Wie in dieser Entscheidung ausgefülirt ist, ist eine Bindung nach § 5 Abs, 3 BEO gegeben, wenn die Entscheidung des Rückerstattungsorgans darauf beruht, daß wegen der Rechtsnatur des Anspruchs eine der in § 5 Abs, 1 BEO aufgeführten besonderen Rechtsvorschriften für anwendbar oder für nicht anwendbar erklärt wurde, Bies muß der tragende Grund der Entscheidung sein. Bie zur Auslegung heranzuziehenden Gründe des Beschlusses der Wiedergutmachungskaromer lassen aber keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die tragenden Gesichtspunkte der Entscheidung die Bejahung der Anwendbarkeit der Rück-erstattungsvorschriften wegen der Rechtsnatur des Anspruchs einerseits und der mangelnde Nachweis der Beschlagnahme des Geldes andererseits waren, Biese beiden der Entscheidung zugrundeliegenden Gesichtspunkte lassen sich nicht in der Weise trennen, daß ausschließlich auf die Beweisfälligkeit abgestellt wird, Bie Auffassung des Berufungsgerichts steht somit, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, Biese Rechtsauffassung wird auch vom Schrifttum geteilt. So bindet nach Blessin/Ehrig/Wilden, 3* Aufl, BEG, § 5 Anm, 26 und 27, die Entscheidung des Rückerstattung s organs , sofern sie sich, wenn auch nur. in den Gründen, über die Zuordnung oder NichtZuordnung des den Gegenstand von Entschädigungsansprüchen bildenden Schadens zu dem Anwendungsbereich der Eückerstattungsvorschriften ausgesprochen hat. Auch nach van Bam/Boos, BEG, § 5 Anm,7 c besteht eine Bindung, wenn das Rückerstattungsorgan zu demindest in den Gründen der Vorentscheidung über die Rechtsnatur des Anspruchs entschieden hat. Ist dies der Eall, dann berührt nach van Bam/Loos auch die Ablehnung eines Rückerstattungsanspruchs wegen Beweismangels die Frage der Rechtsnatur des Anspruchs,
 Da der Senat die Präge der Bindung der Entschädi gungoOrgane an die Entscheidungen der Rückerstattungs-
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Organe in der vorerwähnten Entscheidung bereits geklärt
 öcr Rechtsprechung im Einklang steht, ist die Zulassung der Revision weder nach § 21 f Abs« 1 Kr« 1 BIG noch nach Kr« 2 dieser Bestimmung geboten« Die von den Beschwerdeführerinnen noch weiter aufgeworfenen Rechtsfragen können angesichts der vom Berufungsgericht mit Recht bejahten Bindung nicht zu dem Zuge kommen,.
Die sofortige Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 9? Abs. 1 ZPO? § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Ascher Raske Maaß Dr.Loewenheim Dr« Graf
 hat und die Entscheidung des Berufungsgerichts mit die
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