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BGH

Gericht: BGH

Das beklagte Land hat sich verpflichtet, ihm einen Betrag von 4.95o DM zu zahlen und der Kläger hat erklärt, dadurch seien alle Ansprüche nach dem BEG abgegolten. Denn dadurch, daß das Berufungsgericht die Revision nach § 2t9 Abs. 2 Nr, 3 BEG zugelassen hat, ist dem Kläger der Rechtsweg zu dem Rcvioionsgcricht nicht eröffnet worden. Es handelt sich hier nicht um einen Fall des § 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG, Der Kläger hat das beklagte Land auf Entschädigung in Anspruch genommen. Sie soll dem Revisionsgericht ermöglichen zu prüfen, entweder, ob das beklagte Land, weil es nicht zuständig ist, zu Unrecht zur Leistung einer Entschädigung verurteilt worden ist,oder ob die Klage wegen der vom Berufungsgericht angenommenen Unzuständigkeit des beklagten Landes zu Unrecht abgewiesen worden ist. Nach § 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG kann in den Fällen, in denen, wie hier, das Berufungsgericht die Zuständigkeit des beklagten Landes bejaht hat, die Revision immer nur in solchem Umfang zugelassen werden, daß allein das beklagte Land hiervon Gebrauch machen kann. Wird die Revision nach dieser Vorschrift in weiterem Umfang zugelaosen, insbesondere in einem Umfang, daß auch der Kläger dieses Rechtsmittel einlegen könnte, dann ist sie insoweit zu Unrecht zugelassen worden und hat den Rechtsweg zu dem Revioionsgericht nicht eröffnet. In der Sache ist die von dem Kläger eingelegte sofortige Beschwerde unbegründet* Denn es ist keiner der Gründe gegeben,, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf* In dem vorliegenden Rechtsstreit sird insbesondere keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden* Die Entscheidung beruht allein auf den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, daß ein Grund für eine Anfechtung des Vergleichs nach § 119 BGB nicht gegeben ist* Auch im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 779 BGB sind keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 779 BGB § 219 BEG § 225 ZPO
UnrechtLandbeklagenEntschädigungBEGAnspruchKlägerdosRevision

Volltext der Entscheidung

iy.ZB.^1/62
2449 035
Beschluß
 In der Bntschädigungssache
 deo Scraul B
f, Frankreich9
rue de Fl
 Klägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsmini s t er ium der
 Finanzen,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Ra3ke9 Johannsen, Wüstenberg und Br. Graf
 in der Sitzung vom 23* November 1^62 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Tfrteil des 9* Zivilsenats des Obcrlandesgerichts München vom 2o. Juni 1962 wird auf Kosten dos Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben
 
gründe :
Der Kläger hat einen Entschädigungsanspruch für einen erlittenen Freiheitsschaden hei der Entschädigungohehörde des beklagten Landes geltend gemacht.
Diese hat ihre Zuständigkeit bejaht, den Anspruch je~ doch aus sachlichen Gründen abgelehnt. Darauf hat der Kläger Klage erhoben. In diesem Verfahren hat er sich vor den Landgericht mit dem beklagten Land verglichen. Das beklagte Land hat sich verpflichtet, ihm einen Betrag von 4.95o DM zu zahlen und der Kläger hat erklärt, dadurch seien alle Ansprüche nach dem BEG abgegolten.
Der Kläger hat sodann im Januar 1957 Ansprüche auf Entschädigung, für Schaden an Körper und Gesundheit und später noch v/eitere Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Er hat den Vergleich angefochten, dos durch den Vergleich abgeschlossene Verfahren weiter betrieben, in diesem Verfahren beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für den erlittenen Freiheitsschaden 4.950 DM zu zahlen und weiter eine Entschädigung für den von ihm erlittenen Gesündigt schaden zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision nach § 219 Abs. 2 Kr. 3 BEG zugelassen.
Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.
 
Der Antrag des Klägers ist zulässig. Denn dadurch, daß das Berufungsgericht die Revision nach § 2t9 Abs. 2 Nr, 3 BEG zugelassen hat, ist dem Kläger der Rechtsweg zu dem Rcvioionsgcricht nicht eröffnet worden. Es handelt sich hier nicht um einen Fall des § 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG, Der Kläger hat das beklagte Land auf Entschädigung in Anspruch genommen. Dieses hat seine Zuständigkeit nicht bestritten. Vielmehr hat der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits die Unzuständigkeit*des beklagten Landes geltend gemacht, weil er glaubt, damit die Rechtsun-v/irkcaokcit dos Vergleichs nach § 779 BGB begründen zu können.
Dadurch, daß der Kläger diesen Rechtsotandpunkt vertritt, handelt es sich nicht um einen Fall des § 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG. Diese Vorschrift ergibt, daß die Revision nur in zwei Fällen zulässig sein soll.
Sie soll dem Revisionsgericht ermöglichen zu prüfen, entweder, ob das beklagte Land, weil es nicht zuständig ist, zu Unrecht zur Leistung einer Entschädigung verurteilt worden ist,oder ob die Klage wegen der vom Berufungsgericht angenommenen Unzuständigkeit des beklagten Landes zu Unrecht abgewiesen worden ist.
Nach § 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG kann in den Fällen, in denen, wie hier, das Berufungsgericht die Zuständigkeit des beklagten Landes bejaht hat, die Revision immer nur in solchem Umfang zugelassen werden, daß allein das beklagte Land hiervon Gebrauch machen kann. Wird die Revision nach dieser Vorschrift in weiterem Umfang zugelaosen, insbesondere in einem Umfang, daß auch der Kläger dieses Rechtsmittel einlegen könnte, dann ist sie insoweit zu Unrecht zugelassen worden und hat den Rechtsweg zu dem Revioionsgericht nicht eröffnet. Die von dem
 
Kläger eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist daher zulässig, da nur dann, wenn der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel zuläßt, für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Urteil des Berufungsgerichts mit der Revision anzufechten*
Bern Kläger war auch die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwcrdofrist zu erteilen* Er hat die Prist versäumt, da er rechtsirrig der Meinung war, dadurch, daß das Obcrl&ndesgericht die Revision zugelassen habe, sei ihm der Weg zun Revisionsgericht eröffnet. Dieser Rechtsirrtum ist von ihm nicht verschuldet, denn er ist durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in den irrigen Glauben versetzt worden, auch er könne Revision einlegen*
In der Sache ist die von dem Kläger eingelegte sofortige Beschwerde unbegründet* Denn es ist keiner der Gründe gegeben,, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf* In dem vorliegenden Rechtsstreit sird insbesondere keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden* Die Entscheidung beruht allein auf den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, daß ein Grund für eine Anfechtung des Vergleichs nach § 119 BGB nicht gegeben ist* Auch im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 779 BGB sind keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu entscheiden. Der Kläger kann sich nicht darauf beruf on, er habe zu Unrecht angenommen, das beklagte Land sei zuständig und der Streit mit diesem Lande wäre nicht entstanden, wenn er die Unzuständigkeit des Landes gekannt hätte* Als der Kläger
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den Vergleich Mt dem beklagten Land abeohloß, war dieses zuständig und passiv legitimiert* Der Kläger hatte das beklagte Land auf Entschädigung in Anspruch genommen* Dieses hatte seine Zuständigkeit bejaht und den Anspruch sachlich bearbeitot* Damit war die Zuständigkeit dos beklagten Landes begründet (vgl* LH BEG § 185 Nr. 3 und Nr. 7).
Die Kootencntschcidung folgt aus § 225 Abs* 1 BEG, § 97 ZPO.
Ascher	Johannsen