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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlcndesgerichts in Düsseldorf vom 20o März 1963 wird zurückgewiesen«, Es trifft nicht zu, daß, wie die Beschwerde meint, von vornherein eine paritätische Beteiligung anzunchmen sei, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprächen* Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe die für die Aufteilung der Einkünfte maßgebenden Tatsachen unrichtig gewertet, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden* Die Beschwerde macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der 1898 geborene Ehemann der Klägerin zur Sicherung einer ausreichenden Alters- und Hinterbliebenenvorsorge so erhebliche Beträge hätte aufwenden müssen, daß er bis zu seinem Tode keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe, wenn diese Beträge von seinem Einkommen abgezogen würden* Das Berufungsgericht hat jedoch erkannt, daß der Notwendigkeit erhöhter Aufwendungen für die Alters- und Hinterbliobenen-voroorge Rechnung zu tragen ist, indem der in § 12 Abs* 2 3» DV-BEG vorgesehene Zuschlag von 20 $ zu dem Vergleichsoin- Das Berufungsgericht hat es ausdrücklich offen gelassen, oh hier eine solche Erhöhung des Zuschlags zu dem Vergleichseinkommen in Betracht komme, da die von dem Ehemann der Klägerin aus seiner ErwerbStätigkeit erzielten Einkünfte da ♦ HzW 1963» 273 Nr«, 23, sowie vom 30„ Januar 1963 IV ZR 238/62, insoweit RzW 1963, 373 Nr«, 22 nicht veröffentlicht)* Wenn aber das Berufungsgericht für diese Jahre den Devisenkurs mit der Begx’ündung anwendet, daß er für die Verfolgten günstiger sei, so liegt dem eine Beurteilung der Kaufkraft zugrunde, die im Hinblick auf die damaligen deutschen rungs Verhältnisse vertretbar ist und dem Bereich der Tat-Sachenwürdigung angehört«, Zu einer Zulassung der Revision besteht auch insoweit kein Anlaß*

NrBerufungsgerichtEinkunftausreichendBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

In der Entschädigungssache
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
m
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitv/ir
 kung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter
♦
Raslce, Wüstenberg, Wilden und Dr« Loewenheim in der Sitzung vom 23 0 Dezember 1963
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlcndesgerichts in Düsseldorf vom 20o März 1963 wird zurückgewiesen«,
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelsp
 Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
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gründe.':
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin und ihr Ehemann hätten das von ihnen 1941 eröffnete Möbelgeschäft gemeinschaftlich als Gesellschafter betrieben, und an diesem Unternehmen sei der Ehemann
 zu 2/3, die Klägerin zu 1/3 beteiligt gewesen, wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf»
In dem RzW 1962, 31 Nr* 16 veröffentlichten Urteil hat der Senat ausgesprochen, daß bei einem derartigen zwischen Eheleuten bestehenden Gesellschaftsverhältnis zu prüfen ist, in welchem Verhältnis die beiderseitigen Arbeitsleistungen zueinander stehen, und daß dementsprechend die Einkünfte, soweit sie sich als Arbeitseinkünfte darstellen, aufzuteilen 3ind* Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es trifft nicht zu, daß, wie die Beschwerde meint, von vornherein eine paritätische Beteiligung anzunchmen sei, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprächen* Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe die für die Aufteilung der Einkünfte maßgebenden Tatsachen unrichtig gewertet, kann
 die Zulassung der Revision nicht erreicht werden*
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Die Beschwerde macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der 1898 geborene Ehemann der Klägerin zur Sicherung einer ausreichenden
 Alters- und Hinterbliebenenvorsorge so erhebliche Beträge
 hätte aufwenden müssen, daß er bis zu seinem Tode keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe, wenn diese Beträge von seinem Einkommen abgezogen würden* Das Berufungsgericht hat jedoch erkannt, daß der Notwendigkeit erhöhter Aufwendungen für die Alters- und Hinterbliobenen-voroorge Rechnung zu tragen ist, indem der in § 12 Abs* 2 3» DV-BEG vorgesehene Zuschlag von 20 $ zu dem Vergleichsoin-
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kommen erhöht wird (Urteil des Senats HzW 1961, 395 Nr» 29). Das Berufungsgericht hat es ausdrücklich offen gelassen, oh hier eine solche Erhöhung des Zuschlags zu dem Vergleichseinkommen in Betracht komme, da die von dem Ehemann der
 Klägerin aus seiner ErwerbStätigkeit erzielten Einkünfte
 da
s
Vergleichseinkommen zuzüglich des
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s von 20 i*
ganz erheblich überstiegen«. Über grundsätzliche Rechtsfra
 gen ist in diesem Zusammenhang
 cht zxi entscheiden
 Das
ist auch nicht deshalb der Fall, weil in dem Berufungsurteil
 nicht besonders dargelogt ist,
 ob etwa ein Teil der erziel
 ton Einkünfte sich al3 Verzinsung des in dem Geschäft vor handenen Vermögenswertes darsteilt und nittlung der ausreichenden
 deshalb bei der E
Lebensgrundlage außer Betracht
 bleiben muß (Urteil des Senats RzW I960, 131 Nr
31)
Die
 Hechtslage ist in dieser Hinsicht klar«,
Was schließlich die Umrechnung der in der Y/ährung der Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte in der Zeit vor der deutschen Währungsumstellung angoht, so hat der Senat zwar auch schon für die Jahre von 1946 an eine Umrechnung nach
 der Kaufkraft als geboten oder möglich bezeichnet (Urteile
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 HzW 1963» 273 Nr«, 23, sowie vom 30„ Januar 1963 IV ZR 238/62, insoweit RzW 1963, 373 Nr«, 22 nicht veröffentlicht)* Wenn aber das Berufungsgericht für diese Jahre den Devisenkurs mit der Begx’ündung anwendet, daß er für die Verfolgten günstiger sei, so liegt dem eine Beurteilung der Kaufkraft zugrunde, die im Hinblick auf die damaligen deutschen rungs Verhältnisse vertretbar ist und dem Bereich der Tat-Sachenwürdigung angehört«, Zu einer Zulassung der Revision besteht auch insoweit kein Anlaß*
Da auch im übrigen die für die Zulassung der Revision
 nach § 219 Abs* 2 BEG erforderlichen Voraxis set zungen nicht
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vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurUckgev/icsen werden*
Me Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs* 1,
§ 225 Abs* 1 BEG, § 97 Abs* 1 ZPO*
Ascher	Wüstenberg