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BGH · IV ZB 439/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 439/61

BEG § 224, BRAO § 53 Bin Hechtsanv/alt hat eine Partei vor dem Landgericht auch dann vertreten, wenn in diesem Rechtszug für ihn ein nach § 53 BRAO bestellter allgemeiner Vertreter aufgetreten ist. Der nach § 55 BRAO von dem vertretenen Rechtsanwalt bestellte allgemeine Vertreter kannHiesen in dem Verfahren vor dem Oberlanueogericht auch dann vertreten, wenn er selbst bei diesen Gericht nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist und auch die Partei nicht ira ersten Rechtszug vertreten hat. , 0, Place de la Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ^■MHBin gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leiter der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV. als Vertreter des Rech Rechtsanwalt Dr hat die Berufung unterzeichnet den dieser nach Bas Berufungsgericht hat zu Unrecht beim Obei’landesgericht in Büsseldorf nicht als Rechtsanwalt zugelasoen ist und die Klägerin auch nicht im ersten Rechtszug vertreten hat. § 52 BRAO, der bestimmt, daß der zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt die Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen kann, der selbst in dem Verfahren zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann, betrifft in erster Linie Palle, in denen ein Rechtsanwalt sich in einer von ihm übernommenen Sache für einzelne Prozeßhandlungen durch einen anderen Rechtsanwalt'vertreten läßt. In allen Sachen, in denen der Vertretene als Prozeß-bevollmächtigter auftreten und handeln kann, kann das auch sein nach § 53 BRAO bestellter allgemeiner Vertreter. rufung nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG beim Oberlandesgericht in Düsseldorf einlegen, obwohl er an diesem Gericht nicht zugelassen ist; denn er hat die Klägerin im ersten Rechtszug * vertreten. Dieser und nicht der Vertreter ist daher in dem Rechtsstreit auch nach außen dem Gericht gegenüber allein als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten.

Zitierte Normen: § 55 BRAO § 224 BEG § 53 BRAO § 225 BEG
RechtsanwaltBerufungDüsseldorfVertreterKlägerinBRAOBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2537 Ü4c
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BEG § 224, BRAO § 53
Bin Hechtsanv/alt hat eine Partei vor dem Landgericht auch dann vertreten, wenn in diesem Rechtszug für ihn ein nach § 53 BRAO bestellter allgemeiner Vertreter aufgetreten ist.
Der nach § 55 BRAO von dem vertretenen Rechtsanwalt bestellte allgemeine Vertreter kannHiesen in dem Verfahren vor dem Oberlanueogericht auch dann vertreten, wenn er selbst bei diesen Gericht nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist und auch die Partei nicht ira ersten Rechtszug vertreten hat.
BGH, Beschl. v. 26. Januar 1962 - IV ZB 439/61 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
IV.. ZB—433/6.1
V
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Frau Sura B iMMBÄ/Prankr eich,
, 0, Place de la
 Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	^■MHBin
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Leiter der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 in der Sitzung vom 26. Januar 1962	jj
 beschlossen:	J
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Der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts	p
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 in Düsseldorf vom 18. September 1961 wird aufgehoben.	|
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Gerichtsgebühren und Auflagen verden für das Beschwerde-	|
verfahren nicht erhoben.	I
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Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung ver-	j
worfen worden, die die Klägerin gegen das in dieser Sache	|
ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat. Die von der	J
Klägerin hiergegen eingelegte Beschwerde ist begründet.	1
als Vertreter des Rech
 Rechtsanwalt Dr
 hat die Berufung unterzeichnet
 den dieser nach
§ 53 BRAO bestellt hatte. Bas Berufungsgericht hat zu Unrecht
 beim Obei’landesgericht in Büsseldorf nicht als Rechtsanwalt zugelasoen ist und die Klägerin auch nicht im ersten Rechtszug vertreten hat.
§ 52 BRAO, der bestimmt, daß der zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt die Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen kann, der selbst in dem Verfahren zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann, betrifft in erster Linie Palle, in denen ein Rechtsanwalt sich in einer von ihm übernommenen Sache für einzelne Prozeßhandlungen durch einen anderen Rechtsanwalt'vertreten läßt. Er bezieht sich nicht auf den Pall, daß ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt im Rahmen des §. 53 BRAO zu seinem allgemeinen Vertreter bestellt. Nach dieser Vorschrift muß der Rechtsanwalt, der sich nicht nur in einem Einzelfall vertreten lassen, sondern einen allgemeinen Vertreter bestellen will, einen Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellen, der bei demselben Gericht wie er zugelassen ist. Diesem stehen dann nach § 53 Abs. 7 BRAO die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt. Er ist in demselben Umfang verhandlungsfähig wie der von ihm vertretene Rechtsanwalt. In allen Sachen, in denen der Vertretene als Prozeß-bevollmächtigter auftreten und handeln kann, kann das auch sein nach § 53 BRAO bestellter allgemeiner Vertreter. Dabei ist es unerheblich, ob dieser nach § 53 Abs. 3 BRAO durch die landesjuotizverwaltung oder nach Abs. 2 dieser Bestimmung durch den vertretenen Rechtsanwalt bestellt worden ist. Der durch die BRAO einheitlich für das Bundesgebiet geschaffene
.ngenommen, daß Rechtsanwalt Dr. G
die Berufung
 nicht für Rechtsanwalt G
unterzeichnen konnte, da er
 Rechtozuntand ist anders als der nach früherem Landes- oder Zonenrecht geltende.
Danach ist davon auszugehen, daß die Berufung von Rechtsanwalt	eingelegt	worden	ist.	Dieser konnte die Be-
rufung nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG beim Oberlandesgericht in Düsseldorf einlegen, obwohl er an diesem Gericht nicht zugelassen ist; denn er hat die Klägerin im ersten Rechtszug * vertreten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß er die Klägerin dort nicht vertreten habe, da er keinen der beim Landgericht eingereichten Schriftsätze unterzeichnet habe und dort auch nicht aufgetreten sei, ist irrig. Die Klagschrift und die später eingereichten Schriftsätze sind von seinem nach § 53 BRAO bestellten Vertreter unterzeichnet worden.
Dieser handelte als Vertreter nur für den Vertretenen. Dieser und nicht der Vertreter ist daher in dem Rechtsstreit auch nach außen dem Gericht gegenüber allein als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr. Graf