Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger ein Heilverfahren auch für Psychoneurose verlangt. Das Berufungsgericht hat es offengelaseen, ob ein Heilverfahren für ein erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEO aufgetretenes Leiden auf Grund eines neuen Antrags i.V. Es hat seine Entscheidung auf die Feststellung gestützt, daß die Psychoneurose des Klägers schon vor dem 1. 364 Nr. 14 ausgesprochen, daß es sich bei dem Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens tim einen RahmenanSpruch handelt, der im Wege einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann und über den nach Art eines Grundurteils zu entscheiden ist. Baher muß ausgesprochen werden, auf welche Leiden sich der Anspruch auf Heilbehandlung bezieht* Hur dann, wenn in einer Entscheidung ein Anspruch auf Heilverfahren unter gleichzeitiger Feststellung der in Frage kommenden Leiden zugebilligt wird, sind die Rechte des Verfolgten so genau als möglich klargologt und eine Reihe von später sonst unvermeidlich auftretenden Zweifeln ausgeräumt* Biese Ausführungen lassen erkennen, daß nach der Auffassung des Senats der Anspruch auf Heilverfahren durch die in einem Bescheid oder in einem Urteil festgostellten verfolgungsbedingten Leiden genau bestimmt und umgrenzt wird und daß folglich eine spätere Erweiterung des Bescheides auf andere im Zeitpunkt des Bescheides bereits vorhandene Leiden auch dann ausscheidet, wenn die Verfolgungsbedingtheit dieser Leiden im Bescheid nicht ausdrücklich verneint worden ist. Februar 1963 - IV ZR 246/62 RzW 1963, 365 Hr. 15 dargo-legten Grundsätzen die Kosten der Behandlung der nicht als verfolgungsbedingt anerkannten Psychoneurose des Klägers erstattungsfähig sein können, ist in diesem Verfahren, das keinen konkreten Erstattungsanspruch zu dem Gegenstand hat, nicht zu entscheiden. Da auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des § 219 Aba. 2 Nr. 1 bis 3 BEG vorliegt, muß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BBG zurückgewiesen werden.
IV ZB 4^8/64
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In der Entschädigungssache
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Klägers und Beschv/erdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
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den EreiStaat Bayern ,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, Meiserstr.8
Beklagten und Beschwerdegegner,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Br. Graf
in der Sitzung vom 3o. Oktober 1964 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des lo. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 23* April 1964 wird zurückgewio sen.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Dio Entschüdigungsbehördo hat dem Kläger mit Bescheid von 14. Mai 1958 wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung, eine Rente und ein Heilverfahren für Erblindung des rechten Auges zugebilligt. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden. Mit Antrag vom 13. Februar 1959 hat der Kläger eine HeufestSetzung der Rente gemäß § 35 BEG begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag abgelehnt. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger ein Heilverfahren auch für Psychoneurose verlangt. Xnsov/oit ist die Klage in beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat es offengelaseen, ob ein Heilverfahren für ein erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEO aufgetretenes Leiden auf Grund eines neuen Antrags i.V. mit einem Wiedereinsetzungsgesuch {§ 189 Abs. 3 BEG) zugebilligt werden kann. Es hat seine Entscheidung auf die Feststellung gestützt, daß die Psychoneurose des Klägers schon vor dem 1. April 1958, also schon vor Erlaß dos Bescheides vom 14. Mai 1958, bestand.
Diese Entscheidung wirft keine neue Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ausgehend von der Auffassung, daß der gesamte verfolgungsbedingte Geaundheitsschadon eine Einheit bilde, meint der Beschwerdeführer, eine nachträgliche Einbeziehung erst später benennbar oder behandelbar gewordener Leiden in den flexibel gehaltenen Anspruch auf Heilbehandlung sei jederzeit möglich, sofern nicht eine Entscheidung des Inhalts vorliege, daß ein bestimmtes Leiden nicht verfolgungsbedingt sei. Es bedarf jedoch nicht der
Zulassung der Revision zur Entscheidung dieser frage. Per Senat hat im Urteil vom 27. Februar 1963 - IV ZR 2o4/62 RzW 1963? 364 Nr. 14 ausgesprochen, daß es sich bei dem Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens tim einen RahmenanSpruch handelt, der im Wege einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann und über den nach Art eines Grundurteils zu entscheiden ist. Wie in diesem Urteil weiter ausgeführt ist, liegt es im Internes© des an Körper oder Gesundheit geschädigten Verfolgten, zu wissen, ob und wogen welcher Krankheiten er sich einem Heilverfahren unterziehen kann. Baher muß ausgesprochen werden, auf welche Leiden sich der Anspruch auf Heilbehandlung bezieht* Hur dann, wenn in einer Entscheidung ein Anspruch auf Heilverfahren unter gleichzeitiger Feststellung der in Frage kommenden Leiden zugebilligt wird, sind die Rechte des Verfolgten so genau als möglich klargologt und eine Reihe von später sonst unvermeidlich auftretenden Zweifeln ausgeräumt* Biese Ausführungen lassen erkennen, daß nach der Auffassung des Senats der Anspruch auf Heilverfahren durch die in einem Bescheid oder in einem Urteil festgostellten verfolgungsbedingten Leiden genau bestimmt und umgrenzt wird und daß folglich eine spätere Erweiterung des Bescheides auf andere im Zeitpunkt des Bescheides bereits vorhandene Leiden auch dann ausscheidet, wenn die Verfolgungsbedingtheit dieser Leiden im Bescheid nicht ausdrücklich verneint worden ist. Baher bedarf es nicht der Zulassung der Revision zur Entscheidung dieser Frage.
Ob gleichwohl nach den vom Senat im Urteil vom 6. Februar 1963 - IV ZR 246/62 RzW 1963, 365 Hr. 15 dargo-legten Grundsätzen die Kosten der Behandlung der nicht als verfolgungsbedingt anerkannten Psychoneurose des Klägers erstattungsfähig sein können, ist in diesem Verfahren, das keinen konkreten Erstattungsanspruch zu dem Gegenstand hat, nicht zu entscheiden.
Da auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des § 219 Aba. 2 Nr. 1 bis 3 BEG vorliegt, muß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BBG zurückgewiesen werden.
Ascher
Dr. Graf