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BGH

Gericht: BGH

Das Oberlandeogericht hat die Berufung des beklagten Bandes insoweit zurück-gewiesen, jedoch angenommen, daß der Kläger von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen worden sei. Da die Entschädigungsgerichte sich nicht mit dem Anspruch des Klägers zu befassen hatten, soweit er ihm in dem Bescheid der Entschädigungsbehördc zuerkannt worden ist, sind die Urteile der Vorinstanzen dahin auszulegen, daß das beklagte Band zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung in Höhe von 33.548,- DM verurteilt worden ist, und zwar, da insoweit das Urteil des Oberlandesgerichts maßgebend ist, wegen Verhinderung der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Dieser Grundsatz kann dazu führen, daß eine Prozeßpartoi beschwert ist, auch soweit sie nach dem Wortlaut der Urteilsformel obgesiegt hat, etwa wenn nicht dem Hauptantrag, sondern einem Hilfsantrag stattgegeben ist, öder wenn die Klage wegen der vom Kläger hilfsweise erklärten Aufrechnung abgev/iesen ist (BGHZ 26, 295). In diesen Fällen ergreift die Rechtskraft nicht nur den allein oder in erster linie zur Entscheidung gestellten, sondern auch einen weiteren prozessualen Anspruch, Eine Beschwer liegt jedoch dann nicht vor, wenn der auf dasselbe tatsächliche Geschehen gestützte Anspruch nicht unter dem vom Kläger geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkt, sondern mit einer anderen * rechtlichen Begründung zuerkannt ist (BGH LM ZPO § 546 Nr. 35). In dem vorliegenden Verfahren ist nicht darüber zu entscheiden, welche Bedeutung nach einer etwa erklärten Rentenwahl die rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen des in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erlittenen BerufsSchadens für das Rentenwahlrecht hat, insbesondere auch in Verbindung mit der Tatsache, daß im Widerspruch dazu ein Teil der Kapitalentschädigung unanfechtbar wegen eines Schadens in einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt worden ist. Es ist deshalb auch nicht zu den in dem Senatsurteil LM BEG 1956 § 81 Nr. 15 entwickelten Rechtsgrundsätzen Stellung zu nehmen, die den Fall betreffen, daß die Entschädigungsbehörde die KapitalentSchädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und das Gericht den Versorgungszuschlag zu dieser Entschädigung wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt hat. % Da auch im übrigen die nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 225 ZPO
HamburgBeschwerAnspruchUmfangKapitalentschädigungKlägerErwerbstätigkeitRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
in der Rntschädigungssaehe
 des Dozenten Klaus H WflMHR * H^HNHNk
 Klägers und Beschwerdeführers,
- prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die i'reie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die SossialbehBrde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagte und Beschwerdegegnerin«
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim in der Sitzung vom 18. März 1966 beschlossen :
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. April 1965 wird zurück-gewieseno
 Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschv/erde.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Gründe:
1. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Portkommen eine Kapitalentschädigung von 6.452,- DM zuerkannt. Dabei ist sie offenbar davon ausgegangen, daß der Kläger gehindert worden ooi, trotz abgeschlossener Berufsausbildung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Landgericht das beklagte Land unter anderem verurteilt, an den Kläger über die gewährten Vorschüsse von lo.ooo,- DM hinaus oine weitere Kapitalentschädigung von 3o.ooo,- DM zu zahlen. Das Landgericht hat ebenfalls angenommen, daß
 
der Kläger an der Aufnahme einer selbständigen Erwerbs-tütigkoit gehindert worden sei. Das Oberlandeogericht hat die Berufung des beklagten Bandes insoweit zurück-gewiesen, jedoch angenommen, daß der Kläger von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen worden sei. Da die Entschädigungsgerichte sich nicht mit dem Anspruch des Klägers zu befassen hatten, soweit er ihm in dem Bescheid der Entschädigungsbehördc zuerkannt worden ist, sind die Urteile der Vorinstanzen dahin auszulegen, daß das beklagte Band zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung in Höhe von 33.548,- DM verurteilt worden ist, und zwar, da insoweit das Urteil des Oberlandesgerichts maßgebend ist, wegen Verhinderung der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Dem Antrag des Klägers , ihm den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40.000,- DM zuzusprechen, ist. damit in vollem Umfang stattgegeben v/orden. Damit würde es für dio vom Kläger einzulegende Revision, deren Zulassung er erstrebt, in diesem Umfang an der für dio Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer fehlen. Für die Beschwer kommt es entscheidend darauf an, worübor rechtskräftig entschieden werden sollte und worüber tatsächlich entschieden ist, mithin auf den Umfang der prozessualen Rechtekraftwirkung, dio das Urteil hätte, wenn es nicht angefochten werden könnte. Dieser Grundsatz kann dazu führen, daß eine Prozeßpartoi beschwert ist, auch soweit sie nach dem Wortlaut der Urteilsformel obgesiegt hat, etwa wenn nicht dem Hauptantrag, sondern einem Hilfsantrag stattgegeben ist, öder wenn die Klage wegen der vom Kläger hilfsweise erklärten Aufrechnung abgev/iesen ist (BGHZ 26, 295).
 
In diesen Fällen ergreift die Rechtskraft nicht nur den allein oder in erster linie zur Entscheidung gestellten, sondern auch einen weiteren prozessualen Anspruch, Eine Beschwer liegt jedoch dann nicht vor, wenn der auf dasselbe tatsächliche Geschehen gestützte Anspruch nicht unter dem vom Kläger geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkt, sondern mit einer anderen * rechtlichen Begründung zuerkannt ist (BGH LM ZPO § 546 Nr. 35). So ist es hier. Unerheblich ist es, daß die Voraussetzungen der Rentenberechtigung verschieden sind, je nachdem, ob der Verfolgte einen Schaden in einer selbständigen oder unselbständigen ErwerbStätigkeit erlitten hat. In dem vorliegenden Verfahren ist nicht darüber zu entscheiden, welche Bedeutung nach einer etwa erklärten Rentenwahl die rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen des in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erlittenen BerufsSchadens für das Rentenwahlrecht hat, insbesondere auch in Verbindung mit der Tatsache, daß im Widerspruch dazu ein Teil der Kapitalentschädigung unanfechtbar wegen eines Schadens in einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt worden ist. Es ist deshalb auch nicht zu den in dem Senatsurteil LM BEG 1956 § 81 Nr. 15 entwickelten Rechtsgrundsätzen Stellung zu nehmen, die den Fall betreffen, daß die Entschädigungsbehörde die KapitalentSchädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und das Gericht den Versorgungszuschlag zu dieser Entschädigung wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt hat.

Wegen des Anspruchs auf die Kapitalentschädigung kommt demnach die Zulassung der Revision nicht in Betracht, da die Revision in diesem Umfang wegen Pehlens der Beschwer unzulässig wäre«
2« Die Abweisung der Klage, soweit der Kläger beantragt hat, ihm für den Pall der Ausübung des Rentenwahlrechts Ansprüche zuzuerkennen, entspricht der Rechtslage, wie sie jedenfalls vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes bestanden hat« Die Frage, wann unter den gegebenen Umständen die Prist zur Ausübung des Rentenwahlrechts beginnt, ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens« Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt auch insoweit nicht vor«
% Da auch im übrigen die nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs« 1,
§ 225 Abs« 1 BEG, § 97 Abs« 1 ZPO.
Ascher
 Wüstenberg