Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß die Klägerin ihren Hausrat, den sie im Jahre 19358 bei ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung aus Breslau zurück-lassen mußte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung im Jahre 1945 verloren hätte, da sie dann als Deutsche aus Breslau vertrieben worden wäre. Die sofortige Beschwerde hält es nicht für statthaft, daß das Berufungsgericht die hypothetische Annahme des Hausratsverlustes durch die Vertreibung allein auf die Tatsache des früheren Wohnsitzes der Klägerin in Breslau gründe. fur die Voraussetzungen des § 9 Abs«, 5 BEG im Wege der Beweiswürdigung mit Rücksicht auf das Vertreibungsschicksal der meisten Bewohner der deutschen Ostgebiete ganz konkrete und schwerwiegende Umstände für die Annahme verlangen, daß die Klägerin ohne die Verfolgung ihren Hausrat ganz oder zu dem überwiegenden Teil rechtzeitig vor Kriegsende in Sicherheit hätte bringen können und dies nach allgemeiner Erfahrung auch getan hätte. Unangreifbar wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die Klägerin nach^allgemeiner Erfahrung nicht Teile ihres Hausrats auf das flache Land verlagert und dadurch gerettet hätte. Die sofortige Beschwerde hat weiter die Frage aufgeworfen, ob dann, wenn im Wege der überholenden Kausalität nur ein Teilverlust angenommen werde, der genaue Umfang aber nicht bestimmt werden könne, der Einwand der überholenden Kausalität überhaupt zurückzuweisen sei oder die Möglichkeit einer freien Schätzung nach § 287 ZPO bestehe, oder ob der Verfolgte dann nicht mindestens den der Pauschalentschädigung des § 54 Abs. 1 BEG entsprechenden Betrag verlangen könne. Offenbar hat das Berufungsgericht nicht angenommen, daß die Klägerin ohne die Verfolgung nennenswerte Teile ihres Hausrats gerettet hätte. Eine Berechnung der Entschädigung nach § $4 BEO käme in diesem Palle nicht in Betracht, denn die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Verfolgte durch die Verfolgung den gesamten Hausrat oder doch seine wesentlichsten Teile eingebüßt hat (Urteil des Senats EzW 1958, 73 Nr, 30). Sie kann dann auch nicht angewendet werden, wenn der Verfolgte zwar den gesamten Hausrat durch die Verfolgung verloren hat, nach § 9 Abs. 5 BEG aber berücksichtigt werden muß, daß er erhebliche Teile auch ohne die Verfolgung verloren hätte. Da auch im übrigen die nach § 219 Abs, 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden.
! osi* ft, BUNDESGERICHTSHOF iv_zi_434/64 BESCHLUSS In der Bntschädigungssache der Hausfrau Irma Yvonne Si wohnhaft 0 USA, Klägerin und Beschwerde führerin, - Pro2eßbevollinächtigte: Rechtsanwälte Dr. *t gegen das hand Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen als Vertreter des Landesinteresses, Mainz, Äliceplatz 4, Beklagten und Beschwerdegegner, * hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter haske, Johannsen, Wüstenberg und Br, Loewenheim in der Sitzung vom 11. Dezember 1964 beschlossen; Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der hevision in dem Urteil des 4. Zivilsenats (Ent-Schädigungssenats) des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstraße vom 8. Juli ''964 wird zurUckgewie sen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Hechtsmittels. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. ÜJL.iL§ - Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß die Klägerin ihren Hausrat, den sie im Jahre 19358 bei ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung aus Breslau zurück-lassen mußte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung im Jahre 1945 verloren hätte, da sie dann als Deutsche aus Breslau vertrieben worden wäre. Es hat der Klägerin deshalb nach § 5- Abs.3 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 BEG wegen des Hausratsverlustes eine Entschädigung nur in der Höhe zuerkannt, in der sie als Vertriebene nach dem Lastenausgleichsrecht anspruchsberechtigt wäre. Die sofortige Beschwerde hält es nicht für statthaft, daß das Berufungsgericht die hypothetische Annahme des Hausratsverlustes durch die Vertreibung allein auf die Tatsache des früheren Wohnsitzes der Klägerin in Breslau gründe. Ohne, zusätzliche Anhaltspunkte lasse sich nicht sagen, daß die Klägerin ohne die Verfolgung zur Zeit der Vertreibung noch in derselben Stadt gewohnt hätte, oder daß sie zu den Vertriebenen gehört hätte; außerdem lasse sich nicht ausschließen, daß sie sich wenigstens einen kleinen und wertvollen Teil ihrer Habe hätte erhalten können. Die Beschwerde weist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (RzW *964, 384 Nr« 35) hin, in dem das Gericht bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt den hypothetischen HausratsVerlust durch die Vertreibung nicht glaubte feststellen zu können, weil zwischen dem wirklichen Schadensereignis und dem Beginn der allgemeinen Vertreibung ein großer zeitlicher Abstand bestehe und die dortige Klägerin auf die ohne die Verfolgung be-r stehenden mannigfachen Möglichkeiten der YiOhnsitz- und Betriebsverlagerung sowie der familiären Veränderungen hingewiesen habe. Diese Ausführungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Die Annahme, daß ein durch die Verfolgung erlittener Schaden auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre, gehört dem Bereich an, dessen Feststellung in die Verantwortung des Tatsachenrichters fällt. Auch wenn die Tatsachengerichte über zahlreiche ähnlich gelagerte Sachverhalte zu entscheiden haben und bei der Tatsachenwürdigung zu verschiedenen Ergebnissen kommen, iBt das kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen. Das Berufungsgericht konnte trotz der Beweislast dep beklagten Landes fur die Voraussetzungen des § 9 Abs«, 5 BEG im Wege der Beweiswürdigung mit Rücksicht auf das Vertreibungsschicksal der meisten Bewohner der deutschen Ostgebiete ganz konkrete und schwerwiegende Umstände für die Annahme verlangen, daß die Klägerin ohne die Verfolgung ihren Hausrat ganz oder zu dem überwiegenden Teil rechtzeitig vor Kriegsende in Sicherheit hätte bringen können und dies nach allgemeiner Erfahrung auch getan hätte. Unangreifbar wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die Klägerin nach^allgemeiner Erfahrung nicht Teile ihres Hausrats auf das flache Land verlagert und dadurch gerettet hätte. Wenn das Berufungsgericht nicht ausdrücklich die Möglichkeit erörtert hat, daß die Klägerin die deutschen Ostgebiete vor der allgemeinen Vertreibung verlassen haben oder von der Vertreibung ausgenommen worden sein könnte, so ist das kein Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigt. Die sofortige Beschwerde hat weiter die Frage aufgeworfen, ob dann, wenn im Wege der überholenden Kausalität nur ein Teilverlust angenommen werde, der genaue Umfang aber nicht bestimmt werden könne, der Einwand der überholenden Kausalität überhaupt zurückzuweisen sei oder die Möglichkeit einer freien Schätzung nach § 287 ZPO bestehe, oder ob der Verfolgte dann nicht mindestens den der Pauschalentschädigung des § 54 Abs. 1 BEG entsprechenden Betrag verlangen könne. Auch diese Frage kann aber keine Veranlassung geben, die Revision zuzulassen. Offenbar hat das Berufungsgericht nicht angenommen, daß die Klägerin ohne die Verfolgung nennenswerte Teile ihres Hausrats gerettet hätte. Wenn es jedoch richtig wäre* daß die Klägerin einen Teil des Hausrats vor der Vertreibung Hätte in Sicherheit bringen können, wäre der Umfang des bei der Vertreibung verlorenen und des geretteten Teils festzustellen, gegebenenfalls in Anwen- . dung des § 287 ZPO, und es wäre dann die Entschädigung wegen des bei der Vertreibung ohnehin verloren gegangenen Teils des Hausrats entsprechend den Vorschriften des Lastenausgleichsrechts zu berechnen und wegen des Teils, der bei der Vertreibung gerettet worden wäre, nach § 52 BEG zu bemessen. Eine Berechnung der Entschädigung nach § $4 BEO käme in diesem Palle nicht in Betracht, denn die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Verfolgte durch die Verfolgung den gesamten Hausrat oder doch seine wesentlichsten Teile eingebüßt hat (Urteil des Senats EzW 1958, 73 Nr, 30). Sie kann dann auch nicht angewendet werden, wenn der Verfolgte zwar den gesamten Hausrat durch die Verfolgung verloren hat, nach § 9 Abs. 5 BEG aber berücksichtigt werden muß, daß er erhebliche Teile auch ohne die Verfolgung verloren hätte. Die Rechtslage gibt insoweit zu Zweifeln keinen Anlaß. Da auch im übrigen die nach § 219 Abs, 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden. Die Kostenentseheiclung beruht auf § 209 Ab § 225 Abs. 1 BK&j § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher ^iUstenberg