BEG § 224 Jeder der in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte ist, sofern die Verbindung nicht nur eingegangen ist, um dem § 224 Abo. 2 Satz 2 BEG formal zu genügen, nach dieser Vorschrift berechtigt, den Klüger vor dom Berufungsgericht zu vertreten, wenn allen in der Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten eine umfassende Prozeßvollmacht erteilt worden ist und wenn der Rechtsanwalt, der den Rechtsstreit im ersten Rechtszug geführt hat, dabei zugleich als Vertreter für die anderen mit ihm zusaramengeschlossenen Rechtsanwälte aufgetreten ist. Das Oberlan-decgericht hat angenommen, die von Rechtsanwalt Dr, Unterzeichnete Berufung sei nach §§ 209, 218, 224 Abs. 2 BEG, §§ 78, 513 ZPO unzulässig, da Rechtsanwalt Dr. nicht am Berufungsgericht zugelassen sei und den Kläger auch nicht im ersten Rechtszug im Sinne des § 224 Abs. 2 BEG vertreten habe. Wenn auch nach § 84 ZPO von mehreren Bevollmächtigten jeder berechtigt ist, die Partei allein zu vertreten, so schließt dies nicht aus, daß er zugleich sowohl im Verhältnis zur Partei als auch im Verhältnis zu dem Gericht und zu dem Prozeßgegner für die anderen Prozeßbevollmächtigten handelt. Diese Art der Vertretung des einen Prozeßbevollmächtigten durch den anderen entspricht tiedoch dem Sinne der genannten Bestimmung nur, wenn sich aus dem Inhalt der Akten zweifelsfrei ergibt, daß sie nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt -ist, um eine formale Position zu schaffen, die es einem beim Berufungsgericht nicht zuge- lassenen Rechtsanwalt dem Sinn und Zweck des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG zuwider ermöglichen soll, allein auf Grund dieser rein formalen Vertretung die Partei vor dem Berufungsgericht zu vertreten. Das wäre z.B, der Pall, wenn Rechtsanwälte, die nicht in einer umfassenden Sozietät verbunden sind, und die auch keine gemeinsame Kanzlei haben, Übereinkommen würden, EntschädigungsSachen in der Weise zu bearbeiten, daß beiden eine Prozeßvollmacht erteilt wird und daß der eine zugleich als Vertreter des anderen den Rechtsstreit nach außen allein im ersten Rechtszug führt, damit der andere, beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt den Rechtsstreit dort in der Berufungsinstanz führen kann. In solchen Fällen vertritt der eine Prozeßbevollmächtigte den anderen im ersten Rechtszug nicht in solcher Weise, daß damit auch dieser den Rechtsstreit nach außen als Prozeßbevollmächtigter im ersten Rechtszug geführt hat. Dieser Vertreter handelt dann auch nicht weiter als dies unerläßlich geboten ist, damit der Rechtsstreit möglichst in den Händen des Sachbearbeiters bleibt. Unter solchen Umständen ist es in der Regel gewährleistet, daß der Rechtsstreit, wie es § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG seinem Sinn nach verlangt, vor dem Berufungsgericht auch dann von dem Rechtsanwalt geführt wird, der ihn bereits vor dem Landgericht geführt hat, wenn das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingelegt wird, der den Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht selbst geführt hat, sondern für den nur sein Sozius aufgetreten ist.
2537 0-0 Hachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 224 Jeder der in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte ist, sofern die Verbindung nicht nur eingegangen ist, um dem § 224 Abo. 2 Satz 2 BEG formal zu genügen, nach dieser Vorschrift berechtigt, den Klüger vor dom Berufungsgericht zu vertreten, wenn allen in der Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten eine umfassende Prozeßvollmacht erteilt worden ist und wenn der Rechtsanwalt, der den Rechtsstreit im ersten Rechtszug geführt hat, dabei zugleich als Vertreter für die anderen mit ihm zusaramengeschlossenen Rechtsanwälte aufgetreten ist. BGH, Beschl, v. 10. Januar 1962 - IV 2B 432/61 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf Beschluß In der Entschadigungssache des Arnold R straße A (Wohnwagen), - Prozoßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und in in W< Klägers und Beschwerdeführers, , Br •( gegen das Land Nordrhein-Y/estfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1962 beschlossen: Der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. November 1961 wird aufgehoben. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. G r ü n d e : Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung ver worfen worden, die der Kläger gegen das in dieser Sache Jj ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat. Das Oberlan-decgericht hat angenommen, die von Rechtsanwalt Dr, Unterzeichnete Berufung sei nach §§ 209, 218, 224 Abs. 2 BEG, §§ 78, 513 ZPO unzulässig, da Rechtsanwalt Dr. nicht am Berufungsgericht zugelassen sei und den Kläger auch nicht im ersten Rechtszug im Sinne des § 224 Abs. 2 BEG vertreten habe. Diese Annahme ist irrig. Der Kläger hat ausdrücklich die. zu einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte Dr.3^^1^ und bevollmächtigt, seinen Entschädi- gungsrechtsstreit zu führen. Diese Vollmacht ist dem Gericht überreicht worden. Die Klage und ein weiterer Schriftsatz sind von Rechtsanwalt unterzeichnet worden. Dieser ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht für den Kläger aufgetreten. Wenn auch nach § 84 ZPO von mehreren Bevollmächtigten jeder berechtigt ist, die Partei allein zu vertreten, so schließt dies nicht aus, daß er zugleich sowohl im Verhältnis zur Partei als auch im Verhältnis zu dem Gericht und zu dem Prozeßgegner für die anderen Prozeßbevollmächtigten handelt. Es ist rechtlich möglich, daß ein Prozeß-bevollnüchtigter einen Rechtsstreit selbst als solcher und zugleich als Vertreter für einen anderen Prozeßbevollmäch-tigten führt. Das wird in der Regel anzunehmen sein, wenn die Partei mehrere in einer Sozietät verbundehon'Rechtsan-wälte, die bei demselben Gericht zugelassen sind, zu Prozeß-bevollmächtigte bestellt (vgl. Kalsbach, BRAO Anm. 3 zu § 21 der Richtlinien auf Seite 249; Priedländer, Rechtsanwaltsordnung 3« Aufl. Exkurs zu § 40). Die Klageschrift und der weiter eingereichte Schriftsatz ergeben, daß Rechtsanwalt die darin enthaltenen Ausführungen zugleich für die mit ihm in der Sozietät verbundenen Anwälte gemacht hat. Er hat die Schriftsätze sowohl in eigenem Namen als auch als Vertreter der mit ihm assoziiez'ten Rechtsanwälte eingereicht« Damit sind auch diese in dem Rechtsstreit als mit umfassender Vollmacht ausgestattete Prozeßbevollmächtigte des Klägers aufgetreten. Alle Prozeßbevollmächtigten haben dann den Kläger im Sinne des § 224 Ab3. 2 Satz 2 BEG vor dem Landgericht vertreten. Diese Art der Vertretung des einen Prozeßbevollmächtigten durch den anderen entspricht tiedoch dem Sinne der genannten Bestimmung nur, wenn sich aus dem Inhalt der Akten zweifelsfrei ergibt, daß sie nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt -ist, um eine formale Position zu schaffen, die es einem beim Berufungsgericht nicht zuge- ♦ lassenen Rechtsanwalt dem Sinn und Zweck des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG zuwider ermöglichen soll, allein auf Grund dieser rein formalen Vertretung die Partei vor dem Berufungsgericht zu vertreten. Das wäre z.B, der Pall, wenn Rechtsanwälte, die nicht in einer umfassenden Sozietät verbunden sind, und die auch keine gemeinsame Kanzlei haben, Übereinkommen würden, EntschädigungsSachen in der Weise zu bearbeiten, daß beiden eine Prozeßvollmacht erteilt wird und daß der eine zugleich als Vertreter des anderen den Rechtsstreit nach außen allein im ersten Rechtszug führt, damit der andere, beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt den Rechtsstreit dort in der Berufungsinstanz führen kann. In solchen Fällen vertritt der eine Prozeßbevollmächtigte den anderen im ersten Rechtszug nicht in solcher Weise, daß damit auch dieser den Rechtsstreit nach außen als Prozeßbevollmächtigter im ersten Rechtszug geführt hat. Eine solche mißbräuchliche Vertretung des einen Prozeß-bevollmächtigten durch den anderen liegt in dem hier zu entscheidenden Pall nicht vor. Denn die Rechtsanwälte, die sich gegenseitig vertreten haben, waren, wie sich aus den Schriftsätzen ergibt, zu einer ihren ganzen Tätigkeitsbereich umfassenden Sozietät verbunden und hatten eine gemeinsame Kanzlei. In einer solchen Sozietät sind die Aufgaben in aller Regel nach Sachgebieten geschieden unter die verschiedenen Rechtsanwälte aufgeteilt. Der zuständige Sachbearbeiter pflegt in aller Regel den Rechtsstreit während der ganzen Dauer des llandats zu bearbeiten. Nur in den Pallen, in denen er wirklich verhindert ist, wird ein anderer tätig. Dieser Vertreter handelt dann auch nicht weiter als dies unerläßlich geboten ist, damit der Rechtsstreit möglichst in den Händen des Sachbearbeiters bleibt. Unter solchen Umständen ist es in der Regel gewährleistet, daß der Rechtsstreit, wie es § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG seinem Sinn nach verlangt, vor dem Berufungsgericht auch dann von dem Rechtsanwalt geführt wird, der ihn bereits vor dem Landgericht geführt hat, wenn das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingelegt wird, der den Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht selbst geführt hat, sondern für den nur sein Sozius aufgetreten ist. l Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr.Graf &