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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht Heilbronn bat mit Urteil vom 16« Mai 1962 die Ehe der Parteien aus Alleinverschulden des Beklagten geschieden. Juli 1962 hat er die Berufung begründet und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen stand gegen die Versäumung der BerufungsbegrUndungsfriet gebeten. Die gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Bas Berufungsgericht hat nämlich Übersehen, daß eine Partei innerhalb der Berufungsfrist erneut gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung einlegen kann (vgl. Aus den Gerichtsakten ergibt sich nicht, daß das Urteil dem Beklagten vor Eingang der Berufungsbegründungsschrift zugestellt v/orden ist. Aus diesen Gründen ist der angefoehtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungBerufungsgerichtParteiZustellungBeschlußZPOUrteil

Volltext der Entscheidung

^68 056
Bes c h 1 u ß
In Sachen
 des Drehers Horst T
*- Prozeßbevollraächtigte:
,	ZflHHMBstr.	■
Beklagten und Beschwerdeführers
 Rechtsanwälte Pres.
in
 und
seine Ehefrau Erika zflMHH^tr«
- Prozeßbevo 1 lmächt igter:
Klägerin und Beschwerdegegnerin
 Rechtsanwalt Drw
 bat der IV. Zivilsenat des Bündesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Hneke, Maaß, Dr« Boewenheim und Dr* Graf
 in der Sitzung vom 13« Februar 1963 beschlossen:
Der Beschluß des 3. Zlvilsehats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 16« Oktober 1962 wird aufgehoben «
Die Sache wifd zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Landgericht Heilbronn bat mit Urteil vom 16« Mai 1962 die Ehe der Parteien aus Alleinverschulden des Beklagten geschieden. Segen dieses Urteil hat der Beklagte mit einem am 29. Mai 1962 beim Qberlandesgericbt eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Am 7. Juli 1962 hat er die Berufung begründet und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen stand gegen die Versäumung der BerufungsbegrUndungsfriet gebeten. Bas Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 16. Oktober 1962 das Wiederein-setzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung verworfen.
Die gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob der Beklagte die Voraussetzungen für die von ihm erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist glaubhaft gemacht hat. Bas Berufungsgericht hat nämlich Übersehen, daß eine Partei innerhalb der Berufungsfrist erneut gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung einlegen kann (vgl. BGZ 15S, 53 ff)v Die Berufungsfrist war hier im Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründungssebrift noch nicht abgelaufen. Sie begann gemäß § 516 ZPO mit dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gemäß § 625 ZPO dem Beklagten von Amts wegen zugestellt worden ist, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach VerkUndung des Urteils, Es kommt dabei nicht darauf an, ob und wann der Klägerin das Urteil sugestellt worden ist. Benn bei einer Zustellung von Amts wegen läuft die Eechtsmittelfrist für jede Partei getrennt. Aus den Gerichtsakten ergibt sich nicht, daß das Urteil dem Beklagten vor Eingang der Berufungsbegründungsschrift zugestellt v/orden ist. Auf dem Urteil befindet sich nur
 
der nicht unterschriebene Vermerk: f,Am 17» Mai 1962 dem Vertreter des Beklagten einfache Ausfertigung des Urteils erteilt” (Bl« 76 GA)« An diesem Hag wurde nach der Auskunft der Geschäftsstelle des Landgerichts das Urteil durch den Wachtmeister des Landgerichts Heilbronn an beide Prozeßbevollmächtigte der Parteien zur Post gegeben«
Es fehlt hier jedoch an der gemäß §§ 208, 209, 211, 212, 195 Abs« 2 ZPO gebotenen Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister und an der Überlieferung der Zustellungsurkunde an die Geschäftsstelle* Dies geht auch aus der Auskunft der Geschäftsstelle hervor. Die
 Zustellung war sonach unwirksam« Denn zu einer wirksamen Zustellung ist die in der Zivilprozeßordnung vorgeschriebene Beurkundung erforderlich (BGHZ 8, 514 und 52, 570)« Mit Rücksicht hierauf hat zwar die Geschäftsstelle des
 Landgerichts die Zustellung des Urteils erneut veranlaßt« Diese Zustellung wurde jedoch laut Bmpfangsbekenntnis der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an diese erst am
4
Januar 1965 bewirkt (vgl• BGH,
LM Hr. 4 zu
212 a
 Die Berufungsfrist war somit am Hag des Bingangs der BerufnngsoegrUndungsscbrift noch nicht abgelaufen« In dieser Schrift ist eine erneute, rechtzeitige Einlegung der Berufung zu erblicken« Die Schrift ergibt zweifelsfrei, daß gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt werde« Die Schrift entspricht auch den Erfordernissen des § 519 Abs« 5 ZPO« Daß eine BegrUndungsSchrift gleichzeitig auch als Berufungssehr ift gewert et werden kann, ist in der Hechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM Hr. 9 zu § 518 ZPO mit weiteren Nachweisen) anerkannt«
Aus diesen Gründen ist der angefoehtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen.
Ascher	Dr.	Graf