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BGH · jy ZB 428/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: jy ZB 428/63

BWCröD § 6 Die Vermutung des § 6 BVfGöD greift nur durch, wenn erwiesen ist, daß sich die gegen den Beamten getroffene Maßnahme auf eines der in § 6 BV*GöD aufgeführten Ausnahmegesetze gründet« Dio sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungssenats dos Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29«, Mai 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. daß der Kläger aus einem der in § 1 BEG aufgeführten Gründe aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist. Denn es ist keiner der Gründe gegeben„ aus denen nach § 219 BEG die Revision allein zugelassen werden darf.Die Entscheidung gründet sich nur auf.die Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. don besonderen Umständen des Palles ab«, Aus diesem Grunde könnte der Bundesgerichtshof dazu in einer Entscheidung keine grundsätzlichen über den zu entscheidenden Pall hinaua-gchenden Ausführungen machen«, Bas Berufungsgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil eingehend mit den einzelnen Umständen befasst» Es ist und konnte zu dem Ergebnis kommen, daß nicht erwiesen sei* daß der Kläger auo einem der in § 1 BEG angeführten Gründe*, aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei» Baß die Vermutung dos § 6 BWGöd nur durchgreiftwenn eine Maßnahme eindeutig und zweifelsfrei auf Grund der in dieser Bestimmung genannten Gesetze getroffen worden ist? um das Beamtentum nach den Begriffen dos nationalsozialistischen Staates zu "säubern"« Es sollte die Möglichkeit begründet werden« die Beamten aus den in § 'i BEG genannten' Gründen aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu können» Wegen dieses mit den Ausnahmegesetzen vorwiegend verfolgten Zv;eckes hat der Gesetzgeber im § 6 BEG die dort genannte Vermutung aufgestellt» Bie Vermutung kann daher nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht durchgreifen? In diesem Palle muß festgestellt werden, welche Gründe für den Widerruf maßgebend gewesen sind, ohne daß der entlassene Beamte sich auf die Vermutung des § 6 BEG berufen kann»

Zitierte Normen: § 1 BEG
VermutunggenanntGrundGesetzBEGgründendosBeamtenverhältnisKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Amtliche Sammlung:	nein
BWCröD § 6
Die Vermutung des § 6 BVfGöD greift nur durch, wenn erwiesen ist, daß sich die gegen den Beamten getroffene Maßnahme auf eines der in § 6 BV*GöD aufgeführten Ausnahmegesetze gründet«
BGH, Besohl«, v. 5. November 1963 „ jy ZB 428/63 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
 IlJfL
Be Schluß
 In der EntSchädigungsSache
 des Modesto Serra S
0
B
Klägers und Beschwerdeführers
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 das Land BadenWürttemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart-N9 Kronprinzstraße 9?
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung dos Senatspräsidcnten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß«, Wilden und Dr. Graf
 in der Sitzung vom 5« November 1963 beschlossen:
Dio sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungssenats dos Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29«, Mai 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der Kläger ist seit Ostern ’>920 als Lehrer an der Handelsschule in PUHHP tätig gewesen. Ami. Oktober 1927 wurde er zu dem Studienrat ernannt. Br war Beamter auf Widerruf. Infolge der gespannten Wirtschafts- und Finanzlage des Staates und der Verringerung von Lehrstellen wurde er zu dem 1. Juni 1932 in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
Mit behördlicher Genehmigung verlegte er seinen Wohnsitz nach Spanien. Auf £rund einer am 7ä Dezember ’’933 wirksam gewordenen Verfügung des Reichsstatthalters vom 19° Juli 1935 wurde der Kläger auf Grund von § 4 des Badischen Beamtongesetze3 aus dem Staatsdienst entlassen.
In dem vorliegenden Verfahren macht der Klüger wegen seiner Entlassung Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend. Seine Klage ist durch das angefochtene Urteil abgewiesen worden, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden sind? daß der Kläger aus einem der in § 1 BEG aufgeführten Gründe aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die von dem Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn es ist keiner der Gründe gegeben„ aus denen nach § 219 BEG die Revision allein zugelassen werden darf. Die Entscheidung gründet sich nur auf. die Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind insoweit nicht zu entscheiden. Die in der Beschwordoschrift genannte Frage? welche Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen der Vermutung des § 6 Hr. 1 BWGöd in Verbindung mit den §§ 99 ff BEG und § *>76 Abs. 2 BEG sowie an die Widerlegung dieser Vermutung zu stellen sind» läßt sich nicht allgemein beantworten. Es hängt dies von
 
don besonderen Umständen des Palles ab«, Aus diesem Grunde könnte der Bundesgerichtshof dazu in einer Entscheidung keine grundsätzlichen über den zu entscheidenden Pall hinaua-gchenden Ausführungen machen«, Bas Berufungsgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil eingehend mit den einzelnen Umständen befasst» Es ist und konnte zu dem Ergebnis kommen, daß nicht erwiesen sei* daß der Kläger auo einem der in § 1 BEG angeführten Gründe*, aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei»
Baß die Vermutung dos § 6 BWGöd nur durchgreiftwenn eine Maßnahme eindeutig und zweifelsfrei auf Grund der in dieser Bestimmung genannten Gesetze getroffen worden ist? ergibt der klage Wortlaut des Gesetzes» Einer Entscheidung durch don Bundesgerichtshof bedarf es insoweit nicht» § 6 BWGöd bezeichnet die in ihm aufgeführten Gesetze ausdrücklich als Ausnahmegesetze» Biese Gesetze und insbesondere auch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums wurden in erster Linie geschaffen? um das Beamtentum nach den Begriffen dos nationalsozialistischen Staates zu "säubern"« Es sollte die Möglichkeit begründet werden« die Beamten aus den in § 'i BEG genannten' Gründen aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu können» Wegen dieses mit den Ausnahmegesetzen vorwiegend verfolgten Zv;eckes hat der Gesetzgeber im § 6 BEG die dort genannte Vermutung aufgestellt» Bie Vermutung kann daher nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht durchgreifen? wenn die Entlassung auf Grund einer anderen allgemeinen beamten-recht-lichcn Bestimmung erfolgt ist? insbesondere wenn das Beamtenverhältnis eines Widerrufsbeamten widerrufen worden ist»
In diesem Palle muß festgestellt werden, welche Gründe für den Widerruf maßgebend gewesen sind, ohne daß der entlassene Beamte sich auf die Vermutung des § 6 BEG berufen kann»
Bic Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs» ? BEG,
§ 97 ZPO»
Ascher
 Johannsen