Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26, April 1961 wird zurückgewiesen, Ber Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels, Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Beklagte und Beschwerdegegnerin, Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger nach § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG Kosten nur erstattet werden können, soweit sie bei der Nachholung der vorberuflichen Ausbildung entstanden sind, in der er sich befand, als er wegen der gegen die~ Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mit seinen Eltern aus Deutschland auswandern mußte * Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es insoweit allein auf den Ausbildungsabschnitt ankommt, der durch die Verfolgung betroffen worden ist, und daß auch adäquat verursachte Schäden des sich anschließenden selbständigen Ausbildungsabschnitts außer Betracht bleiben müssen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, der von dem Klager im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch auf weitere 5.000 DM sei nur begründet, wenn ihm für die Nachholung der vorberuflichen Ausbildung mindestens I0.000 DH Kosten entstanden seien, trifft allerdings nicht zu. für die Nachholung der vorberufliehen Ausbildung nicht als erwiesen angesehen hat, nicht zu beanstanden* Mit Recht hat das Berufungsgericht insbesondere die Kosten des Studiums einschließlich des Lebensunterhalts außer Betracht gelassen, soweit sie von der amerikanischen Regierung getragen wurden, da dem Kläger in diesem Zusammenhang keine Aufwendungen für die Nachholung der vorbe ruf liehen Ausbildung erwachsen sind. Auch darüber bedarf es keiner Entscheidung des Bun-desgerichtshofso Da auch im übrigen die nach § 219 Abs, 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde zu~.v^
IV.zb 414/61 2537 097 Beschluß In der Entschädigungssache des Bieter C B Road, P l/USA Klägers und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanw in und gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung in Hamburg 36, Prehbahn 54, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24« Januar 1962 beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26, April 1961 wird zurückgewiesen, Ber Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels, Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Beklagte und Beschwerdegegnerin, Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger nach § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG Kosten nur erstattet werden können, soweit sie bei der Nachholung der vorberuflichen Ausbildung entstanden sind, in der er sich befand, als er wegen der gegen die~ Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mit seinen Eltern aus Deutschland auswandern mußte * Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es insoweit allein auf den Ausbildungsabschnitt ankommt, der durch die Verfolgung betroffen worden ist, und daß auch adäquat verursachte Schäden des sich anschließenden selbständigen Ausbildungsabschnitts außer Betracht bleiben müssen. Das ist insbesondere in dem nicht zur Veröffentlichung gelangten Urteil vom 23» März i960 IV ZR 239/59 eindeutig ausgesprochen worden« Das von der sofortigen Beschv/erde angeführte Urteil des Senats vom 22« Mai 1959 IV ZR 22/59, RzW 1959, 472 Nr. 26, ist überholt, soweit es offen gelassen hat, ob in der eigentlichen Berufsausbildung eingetretene Schäden berücksichtigt werden können, wenn die Verfolgungsmaßnahme die vor-bcrufliche Ausbildung betroffen hat. Eine nochmalige Entscheidung über diese Rechtsfrage ist nicht erforderlich. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, der von dem Klager im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch auf weitere 5.000 DM sei nur begründet, wenn ihm für die Nachholung der vorberuflichen Ausbildung mindestens I0.000 DH Kosten entstanden seien, trifft allerdings nicht zu. Schon wenn die zu berücksichtigenden Kosten 5*000 DM überstiegen hätten, wäre dieser Anspruch mindestens teilweise begründet. Der Irrtum betrifft aber keine grundsätzliche Rechtsfrage. Im übrigen sind die Überlegungen, auf Grund deren das Berufungsgericht höhere Aufwendungen für die Nachholung der vorberufliehen Ausbildung nicht als erwiesen angesehen hat, nicht zu beanstanden* Mit Recht hat das Berufungsgericht insbesondere die Kosten des Studiums einschließlich des Lebensunterhalts außer Betracht gelassen, soweit sie von der amerikanischen Regierung getragen wurden, da dem Kläger in diesem Zusammenhang keine Aufwendungen für die Nachholung der vorbe ruf liehen Ausbildung erwachsen sind. Die Vorschrift des § 9 Abs, 4 BEG betrifft einen solchen Pall nicht. Auch darüber bedarf es keiner Entscheidung des Bun-desgerichtshofso Da auch im übrigen die nach § 219 Abs, 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde zu~.v^ rv-rückgewieoen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2o9 Abs» 1, 225 Abs, 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr. Graf