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BGH · IV ZB 407/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 407/64

Gegen eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht die Unterbringung eines Mündels, die mit Preiheitsentuielmu, verbunden ist, genehmigt, findet auch dann die sofortige Beschwerde statt, wenn das Vormundschaftsgericht die sofortige Y/irksamkeit der Verfügung angeordnet hat. I'GG § 27 Das Gericht der weiteren Beschwerde hat über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-oäumung der Beschwerdefrist auch insoweit selbständig zu entscheiden, alo es' sich um die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung handelt» Auf die sofortige weitere Beschwerde des Mündels Karl wird der Beschluß des Landgerichts in Bochum vom *2. ”.Das Amtsgericht in Herne hat dem Beteiligten zu 2) auf dessen Antrag durch Beschluß vom 27- April 1964 nach Anhörung des Mündels und seiner Ehefrau die Vormunds chaftsgeri cht liehe Genehmigung erteilt, den im Jahre 7956 wegen Geistesschwäche entmündigten und seitdem mehrfach in geschlossenen Anstalten untergebrachten Mündel, den Beteiligten zu 1), im Westfälischen Landeskrankenhaus in °der in einer gleichartigen Heilanstalt unterzubringen, Es hat diese Genehmigung bis zu dem 1. Das Landgericht in Bochum hat die Eingabe als -sofortige Beschwerde angesehen und sie durch Beschluß vom 12. 2. Das zur Entscheidung Über das Rechtsmittel des Mündels berufene Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache nach § 28 Abs. 2 Satz 1 PGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es hält die weitere Beschwerde für statthaft und ’zulässig, aber sachlich unbegründet, weil nach seiner Auffassung eine Entscheidung des Vormund-schaftsgerichts, mit der es die Genehmigung zu einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung des Mündels erteilt, auch dann nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, wenn das Vormundschaftsgericht die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung gemäß § 55 a Abs. 2 FGG angeordnet hat. Januar '*963 (FamRZ 1963, 528) gehin -derto Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat dort die Auffassung vertreten, dem Mündel stehe gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt nicht die sofortige, sondern die einfache Beschwerde zu, wenn die sofortige Wirksamkeit dieser Maßnahme gemäß § 55 a Abs. 2 FGG angeordnet ist. Der Zulässigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, daß das Landgericht über einen in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschieden hat. Eine Entscheidung über diesen Antrag würde voraussetzen, daß dem Mündel entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf nicht die einfache, sondern nur die sofortige Beschwerde zustünde. Der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts in Hamm, gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung eines Mündels in einer geschlossenen Anstalt sei auch dann nur die sofortige Beschwerde gegeben, wenn die sofortige Wirksamkeit der Genehmigung gemäß § 55 a Abs. 2 FGG angeordnet ist, ist beizutreten. Dabei ist zunächst von Bedeutung, daß sich die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 55 a FGG in ihrem Wesen nicht dadurch ändert, daß ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet wird. Die Verfügung des Vormund-schaftsgerichts könnte nämlich dann - worauf das vorlegende Oberlanüesgericht mit Recht hinweist - von einem (wenigstens zunächst} unbestimmten Personenkreis mit einem unbefristeten Rechtsmittel angefochten werden (§ 57 Abs.X Ziff.9 FGGj, während der Kreis der anfechtungsberechtigten Personen bei der sofortigen Beschwerde durch § 57 Abs. 2 FGG beschränkt ist. Das Gebot der Rechtssicherheit spricht dafür, auch in den Fällen des § 55 a Abs. 2 FGG nur die sofortige Beschwerde zuzulassen. Hinzu kommt noch, daß auch nach JBinlcgung einfacher und unbefristeter Beschwerden die Anfechtungsmöglichkeit nur durch eine sofortige Beschwerde mit einem geschlossenen Kreis von Beschwerdeberechtigten wieder eintreten würde, wenn das Beschwerdegericht die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 24 Abs.3 FGG wieder aufhebt. 1 Zii'fo 9 FGG Auch aus diesem Grund kann der Kreis der Personen, die Beschwerde eine vormundnchaftsgerichtliche Genehmigung einer gegen mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung einlegen, nicht verschieden bestimmt werden, je nach dem, ob eine Anordnung nach § 55 a Abs. 2 FGG ergangen ist oder nicht» Dieses Ergebnis stimmt zudem mit der Regelung der §§ 7 ff des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29» Juni 7 956 (BGBl I, 599) idF vom V)« August 196t (BGBl I, 1221) überein (vgl. Durch die Untereringung wird ein Mündel eindringlicher als bei einer endgültigen, aber nicht vollzogenen Genehmigung seiner Unterbringung nach § 1D00 Abs. 2 BGB, bei der ohne Zweifel nur die sofortige Beschwerde zulässig ist, auf die tatsächliche Bedeutung der gerichtlichen Entscheidung hingewiesen und hierdurch angehalten, sich nach den Möglichkeiten eines Rechtsmittels in der Anstalt oder bei einem Rechtsanwalt zu erkundigen und das zulässige Rechtsmittel einzulegen. Nach § "’800 Abs. 2 Satz 2 BGB hat das Gericht die erteilte Genehmigung und damit auch die Anordnung ihrer sofortigen Wirksamkeit zurückzunehmen, wenn das Wohl des Mündels seine Unterbringung nicht mehr erfordert. 484)o Daraus folgt, daß der Schutz des Mündels durch eine ausreichende richterliche Kontrolle auch dann gewährleistet ist, wenn ihm gegen die Genehmigung seiner Unterbringung und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieser Entscheidung lediglich die sofortige Beschwerde zusteht, so daß es der Zulassung der einfachen Beschwerde nicht bedarf, die den Kreis der Beschwerdebcrechtigten weit ausdehnte und die Rechtsgültigkeit der Unterbringung über längere Zeit in unvertretbarer Y/eise in der Schwebe ließe. Der Mündel hat die gerichtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht erbeten und hierbei zu dem Ausdruck gebracht, die Befristung der Beschwerde sei ihm unbekannt gewesen. Es ist kein Grund ersichtlich, die Frage der Zuständigkeit zur Feststellung und 7/üruigung tatsächlicher Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels im streitigen Verfahren anders als in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, zu demal § 27 Satz 2 PGG für die weitere Beschwerde weitgehend die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision für entsprechend anwendbar erklärt. Das Landgericht hat mithin die sofortige Beschwerde des Mündels zu Unrecht als unzulässig verworfen» deshalb war der Beschluß vom 12.

Zitierte Normen: § 55a FGG § 234 ZPO
MündelMündelsUnterbringungsofortigGenehmigungBeschlußBeschwerdeFGG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
FGG §§ 55 a, 60 Aba» * Nr» 6
Gegen eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht die Unterbringung eines Mündels, die mit Preiheitsentuielmu, verbunden ist, genehmigt, findet auch dann die sofortige Beschwerde statt, wenn das Vormundschaftsgericht die sofortige Y/irksamkeit der Verfügung angeordnet hat.
I'GG § 27
Das Gericht der weiteren Beschwerde hat über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-oäumung der Beschwerdefrist auch insoweit selbständig zu entscheiden, alo es' sich um die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung handelt»
Besohl» v» 9> Oktober 7964 - IV ZB 407/64 - .OLG Hamnr/Westf.
LG Bochum
IV_ZB_407/64
Bes c h 1 u ß in der Vormundschaftssache
 betreffend den Arbeiter Karl S	,	geb.	am
dHBHB ^902, zur Zeit im Westfälischen Landeskrankenhaus in LI
hier: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung in einer geschlossenen Heilanstalt,
 Beteiligte:
4
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2»
d
er Mündel,
 ein Vormund, Diakon Walter N
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 9» Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senats-präoidenten Ascher und der Bundesrichter Kaske, Johannsen, Maaß und Dr. loewenheim
 auf den Vorlagebeschluß des *5. Zivilsenats des Oberlandes gerichts in Hamm vom 24. Juli ^964
beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Mündels Karl	wird	der	Beschluß	des	Landgerichts	in
 Bochum vom *2. Juni "2 964 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht als Beschwerdegericht
 zurückverwiescn.
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”. Das Amtsgericht in Herne hat dem Beteiligten zu 2) auf dessen Antrag durch Beschluß vom 27- April 1964 nach Anhörung des Mündels und seiner Ehefrau die Vormunds chaftsgeri cht liehe Genehmigung erteilt, den im Jahre 7956 wegen Geistesschwäche entmündigten und seitdem mehrfach in geschlossenen Anstalten untergebrachten Mündel, den Beteiligten zu 1), im Westfälischen Landeskrankenhaus in	°der in einer gleichartigen
 Heilanstalt unterzubringen, Es hat diese Genehmigung bis zu dem 1. November 1 964 befristet und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet. Am 27- April 1964 ist der Mündel von seinem Vormund im genannten Landeskrankenhauc untergebracht worden.
Der Beschluß des Amtsgerichts Herne ist dem Mündel am 2bo April "964 im iYege der Ersatzzustellung zugestellt und am 29- April "964 ausgehändigt worden. Mit Eingabe vom 23. Mai 1964, beim Amtsgericht eingegangen am 29. Mai ’>964, hat der Mündel Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift hat der Mündel vermerkt: "Von einer Befristung meiner Eingabe war mir nichts bekannt, im Beschluß auch nichts vermerkt." Das Landgericht in Bochum hat die Eingabe als -sofortige Beschwerde angesehen und sie durch Beschluß vom 12. Juni 1964 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Mündel am 25« Juni 1964 zugestellt o
Hiergegen richtet sich die am 30. Juni 1964 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Mündels.
2.	Das zur Entscheidung Über das Rechtsmittel des Mündels berufene Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache nach § 28 Abs. 2 Satz 1 PGG dem Bundesgerichtshof zur
 Entscheidung vorgelegt. Es hält die weitere Beschwerde für statthaft und ’zulässig, aber sachlich unbegründet, weil nach seiner Auffassung eine Entscheidung des Vormund-schaftsgerichts, mit der es die Genehmigung zu einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung des Mündels erteilt, auch dann nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, wenn das Vormundschaftsgericht die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung gemäß § 55 a Abs. 2 FGG angeordnet hat.
An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Hamm durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Januar '*963 (FamRZ 1963, 528) gehin -derto Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat dort die Auffassung vertreten, dem Mündel stehe gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt nicht die sofortige, sondern die einfache Beschwerde zu, wenn die sofortige Wirksamkeit dieser Maßnahme gemäß § 55 a Abs. 2 FGG angeordnet ist.
3.	Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben.
Das vorlegende Oberlandesgericht will bei der Entscheidung über das Rechtsmittel von der Auslegung, die ein anderes Oberlandesgericht den §§ 55 a, 60 Ziff. 6 FGG gegeben bat, abweicben. Diese Vorschriften betreffen eine Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Bundesgesetz den Gerichten übertragen ist ^§§ t, 28 Abs. 2 Satz 1 FGG). Der Zulässigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, daß das Landgericht über einen in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschieden hat. Eine Entscheidung über diesen Antrag würde voraussetzen, daß dem Mündel entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf nicht die einfache, sondern nur die sofortige Beschwerde zustünde.
 
4.	Der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts in Hamm, gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung eines Mündels in einer geschlossenen Anstalt sei auch dann nur die sofortige Beschwerde gegeben, wenn die sofortige Wirksamkeit der Genehmigung gemäß § 55 a Abs. 2 FGG angeordnet ist, ist beizutreten.
Die durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 71. August 1961 neu eingefügte Vorschrift des § 55 a FGG bestimmt in Abc. 1, daß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Mündels erst mit Rechtskraft wirksam wird. Daraus folgt, daß diese Entscheidung nach § 60 Abs. 1 Ziff. 6 FGG nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann. Für den Fall der Anordnung der sofortigen ’Wirksamkeit der erteilten Genehmigung trifft das Gesetz bezüglich der Rechtsmittel keine besondere Bestimmung. Auch aus den Materialien ergibt sich für die hier zu entscheidende Frage nichts {Bff-Drucks, 3. Wahlperiode Hr. 2812 3. 10K Die Rechtslage ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist zunächst von Bedeutung, daß sich die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 55 a FGG in ihrem Wesen nicht dadurch ändert, daß ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet wird. Das ist auch die übereinstimmende Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts und des Oberlandesgerichts in Düsseldorf (FamRZ 63, 528). Bei der Bestimmung der Anfechtbarkeit einer Entscheidung kommt es aber in erster Linie auf das ’Wesen der Entscheidung und die Gattung an, der sie sachlich zugehört (Schlegelberger, FGG 7. Aufl. Randn. 8 zu § 53; LG Frankenthal FamRZ 1962, 478). Die Vormundschaftsge-richtlicbe Entscheidung nach § 55 a FGG ist daher auch im Falle der Anordnung ihrerpsofortigen Wirksamkeit mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Zu diesem Ergebnis kommt auch überv.’iegend das Schrifttum sowohl hinsichtlich
 
des § 55 a FGG wie auch bezüglich der vergleichbaren Vorschrift des § 53 FGG *>gly Keidel, FGG 8. Aufl.
Randno 54 zu § 55 a, Randn. zu § 53, Randn. *'9 zu § 60; Jansen, FGG Anm. 6 zu § 53, Anm. '!4 b zu § 55 a; nicht eindeutig Hampel, Rechtliche Probleme der Heil-und Anataltaunterbringung Minderjähriger in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, PamRZ 63, 537; aA wohl Arnold, Erfahrungen mit und Gedanken zu § 1800 Abs« 2 BGB nF FamRZ 63, 484 ff).
Die Auffassung des Obe rlandeegerichts Düsseldorf, in einem solchen Fall sei die einfache Beschwerde gegeben, kann nicht gebilligt worden. Die Verfügung des Vormund-schaftsgerichts könnte nämlich dann - worauf das vorlegende Oberlanüesgericht mit Recht hinweist - von einem (wenigstens zunächst} unbestimmten Personenkreis mit einem unbefristeten Rechtsmittel angefochten werden (§ 57 Abs. X Ziff. 9 FGGj, während der Kreis der anfechtungsberechtigten Personen bei der sofortigen Beschwerde durch § 57 Abs. 2 FGG beschränkt ist. Gerade wegen der tiefgreifenden Wirkung einer Freiheitsentziehung und der möglichen Folgen für den Untergebrachten und für etwa sonst Beteiligte ist es aber notwendig, daß die die Freiheitsentziehung genehmigende Verfügung in jedem Fall bezüglich ihrer Gültigkeit nur möglichst kurze Zeit in der Schwebe bleibt. Das Gebot der Rechtssicherheit spricht dafür, auch in den Fällen des § 55 a Abs. 2 FGG nur die sofortige Beschwerde zuzulassen. Hinzu kommt noch, daß auch nach JBinlcgung einfacher und unbefristeter Beschwerden die Anfechtungsmöglichkeit nur durch eine sofortige Beschwerde mit einem geschlossenen Kreis von Beschwerdeberechtigten wieder eintreten würde, wenn das Beschwerdegericht die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 24 Abs. 3 FGG wieder aufhebt. In diesem Full würden die nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Düsseldorf
 
zulässigen Beschwerden der nach § 57 Abs, Beschwerdeberechtigton unzulässig wurden»
1 Zii'fo 9 FGG Auch aus diesem
 Grund kann der Kreis der Personen, die Beschwerde eine vormundnchaftsgerichtliche Genehmigung einer
 gegen
mit
 Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung einlegen,
 nicht verschieden bestimmt werden, je nach dem, ob eine Anordnung nach § 55 a Abs. 2 FGG ergangen ist oder nicht» Dieses Ergebnis stimmt zudem mit der Regelung der §§ 7 ff des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29» Juni 7 956 (BGBl I,
 599) idF vom V)« August 196t (BGBl I, 1221) überein (vgl. Saage, Freiheitsentziehungsverfahren, Randn» 20 zu § 11 ).
Der Senat vermag auch im Hinblick auf den notwendigen Schutz des üntergebrachten durch richterliche Kontrolle der Unterbringungsanordnung kein praktisches Bedürfnis für eine Zulassung der einfachen Beschwerde anzuerkennen. Durch die Untereringung wird ein Mündel eindringlicher als bei einer endgültigen, aber nicht vollzogenen Genehmigung seiner Unterbringung nach § 1D00 Abs. 2 BGB, bei der ohne Zweifel nur die sofortige Beschwerde zulässig ist, auf die tatsächliche Bedeutung der gerichtlichen Entscheidung hingewiesen und hierdurch angehalten, sich nach den Möglichkeiten eines Rechtsmittels in der Anstalt oder bei einem Rechtsanwalt zu erkundigen und das zulässige Rechtsmittel einzulegen. Darüber hinaus ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die gesetzlich vorgesehene Frist einzuhalten, auf ein entsprechendes Gesuch vom Beschwerdegeriebt die. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Kochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt (§22 FGG). us ist auch verfehlt, aus der
 Zulassung lediglich der sofortigen Beschwerde und der Verweisung auf die Y/iedereinsetzungsmöglichkeit die Befürchtung abzuleiten, dem Mündel könnten schwere Nachteile entstehen. Nach § "’800 Abs. 2 Satz 2 BGB hat das Gericht die erteilte Genehmigung und damit auch die Anordnung ihrer sofortigen Wirksamkeit zurückzunehmen, wenn das Wohl des Mündels seine Unterbringung nicht mehr erfordert. Biese Vorschrift begründet einmal die Pflicht des Vormundschaftsrichters, in gewissen angemessenen Zeitabständen von Amts wegen und ohne besonderen Anlaß zu prüfen, ob das Wohl des Mündels eine weitere Unterbringung erfordert, zu dem anderen kann, was in diesem Zusammenhang wesentlich ist, der Mündel jederzeit den Antrag stellen, die erteilte vormundschaftsgericbtliche Genehmigung der Unterbringung zurückzunehmen (Arnold, Erfahrungen mit und Gedanken zu § '800 Abs. 2 BGB nF in FainRZ 1963,
484)o Daraus folgt, daß der Schutz des Mündels durch eine ausreichende richterliche Kontrolle auch dann gewährleistet ist, wenn ihm gegen die Genehmigung seiner Unterbringung und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieser Entscheidung lediglich die sofortige Beschwerde zusteht, so daß es der Zulassung der einfachen Beschwerde nicht bedarf, die den Kreis der Beschwerdebcrechtigten weit ausdehnte und die Rechtsgültigkeit der Unterbringung über längere Zeit in unvertretbarer Y/eise in der Schwebe ließe.
5.	Gegen die Entscheidung der 7« Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 12. Juni 1964 bestehen jedoch aus anderen Gründen durchgreifende Bedenken.
Bas Beschwerdegericht hat den Eingangssatz der Be-schwerdecchrift des Mündels nicht als Antrag auf Y/ie-dercinsctzung in den vorigen Stand aufgefaßt, Bas ist
 
rechtsfehlerhaft. Der Mündel hat die gerichtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht erbeten und hierbei zu dem Ausdruck gebracht, die Befristung der Beschwerde sei ihm unbekannt gewesen. Hierin liegt die Behauptung, er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Prist einzuhalten. Aus diesem Grunde ist der Eingangssatz der Beschwerdeschrift als Y/iedereinsotzungsgesuch aufzufasseno
 Über diesen Antrag bat der Bundesgerichtshof sowohl in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu entscheiden. Im streitigen gerichtlichen Verfahren hat das Revisionsgericht auch die tatsächlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Berufung selbständig festzustellen und zu würdigen (BGHZ 4, 39% 395; 6,
 370; BGH LM Nr. 1 zu § 234 ZPO; Stein/Jonas, ZPO 1b. Aufl. Anm. 2 c zu § 561). Diese Grundsätze gelten nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLGZ 1948/195% 342; Schlegelberger, PGG 7. Aufl. Anm 19 b zu § 27; Jansen, PGG 1959 Anm. % zu § 22 Ri.v.'.iJ. und Anm. 5 zu § 561 S» -?37; aA OLG Preiburg JR 1952, 174). Sie treffen auch für die weitere Beschwerde in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu. Es ist kein Grund ersichtlich, die Frage der Zuständigkeit zur Feststellung und 7/üruigung tatsächlicher Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels im streitigen Verfahren anders als in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, zu demal § 27 Satz 2 PGG für die weitere Beschwerde weitgehend die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision für entsprechend anwendbar erklärt.
 
Der V/iedereinsetzungsantrag ist zulässig und begründete,
 Der Mündel, der die Beschwerdefrist versäumt hatte, hat zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die Beschwerdeeinlegung nachgeholt. Es ist ohne v/eiteres glaubhaft, daß er die Befristung der Beschwerde nicht gekannt hat. Diese Unkenntnis ist auch unverschuldet. Einmal ist im Hinblick auf die Entscheidung des Ober-landesgerichts in Düsseldorf vom 11. Januar ’’963 (FamiiZ 1963, 520) davon auszugehen, daß der Mündel die einfache Beschwerde für zulässig halten konnte, zu dem anderen wäre ihm auch im Hinblick auf die genannte Entscheidung wohl die gleiche Auskunft zuteil geworden, wenn er sich vor Ablauf der Frist rechtlich hätte beraten lassen. Aus der Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer nabe gewußt, daß er Einwendungen erheben könne, und er sei eingehend richterlich vernommen worden, kann dagegen nicht geschlossen werden, der Mündel habe von der Befristung der Beschwerde Kenntnis gehabt. Da somit von einer bis zur Beschwerdeeinlegung vorhandenen unverschuldeten Unkenntnis des Beschwerdeführers von der Beschwerdebefristung auszugehc: ist, hätte das Landgericht die Wiedereinsetzung in. den vorigen Stand bewilligen und in der Sache entscheiden müssen« Zwtfr rechtfertigt im allgemeinen mangelnde Vertrautheit mit den Vorschriften über die Beschwerdeeinlegung nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. Keidol aaO Kandn. 23 zu § 22 m.w.N.).
Dies gilt aber dann nicht, wenn die Rechtslage besonder;' zweifelhaft war (vgl. Xeidel aaO Randn. 23zu § 22;
OLG Frankfurt in "Recht der Landwirtschaft" 1961, 18i. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben; dies zeigen die sich widersprechenden Rechts-unoichten des vorlegenden Oberlandesgerichts und des Landgerichts Frankenthal aaO einerseits und des Oberlandesgerichts in Düsseldorf andererseits.
Das Landgericht hat mithin die sofortige Beschwerde des Mündels zu Unrecht als unzulässig verworfen» deshalb war der Beschluß vom 12. Juni 1964 aufzubeben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweiaen. Lao Landgericht hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob die sofortige Beschwerde sachlich begründet ist.
Ascher Raske Johannsen Maaß Pr. Loewenheim