In seinem LM ZPO § 519 Kr, 51 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat dargelegt, daß auch in einem Entschädigungsrechtsstreit, in dem die Partei im ersten und zweiten Rechtszug durch denselben Anwalt vertreten worden i3t, die bloße Bezugnahme auf sämtliche im ersten Rechtszug vorgetragenen Tatsachen und Rechtsausführungen keine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Berufungsbegründung ist« Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Kläger im Ergebnis gleichfalls mit Recht versagt worden; denn der Kläger hat nicht genügend dargelegt, daß er durch ein unabwendbares Ereignis verhindert worden ist, die Berufung rechtzeitig zu begründen» Da der Kläger nach § 232 ZPO für das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten einzustehen hat, hätte er darlegen müssen, daß auch seinen Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist keine Schuld trifft» Das ist nicht geschehen» Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte am 12» August I960 einen schweren Unfall erlitten» Die Berufungsbegründungsfrist endete am Selbst wenn aber der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bis zu dem 29» Oktober I960 nicht selbst in der Lage gewesen sein sollte, für seine Vertretung zu sorgen oder um eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachzusuchen, ist auch noch nicht dargetan, daß ihn kein Verschulden an der Versäumung der Prist trifft. Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Kanzlei allgemein anzuweisen, für den Pall, daß er plötzlich erkrankt oder an der Berufsausübung verhindert wird, um eine Vertretung bemüht zu sein oder erforderlichenfalls für ihn einen Antrag nach § 53 Abs. 2 BRAO auf Bestellung eines Vertreters an die Landesjustizverwal-tung zu stellen, damit Fristen nicht versäumt werden. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seiner Kanzlei eine solche allgemeine Anweisung erteilt hat, ist nicht vorgetragen und nach Lage der Sache auch nicht anzunehmen. Da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers es verschuldet hat, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist.
2431082 Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein ZPO §§ 232 Ga, Ce, 233:=E, Pd; BHAO §§ 43, 53 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Kanzlei allgemein anzuweisen, für den Pall seiner plötzlichen Verhinderung um einen Vertreter bemüht zu sein, damit Pristen nicht versäumt werden, und gegebenenfalls für ihn, wenn er selbst nicht dazu in der Lage ist, die Bestellung eines Vertreters bei der LandesJustizverwaltung nach § 53 BRAO zu veranlassen Das gilt auch für Rechtsanwälte, die von der Residenzpflicht befreit sindo Ein Anwalt, der solche allgemeine Anweisungen nicht erteilt, handelt in der Regel schuldhaft». BGH, Besohlo v» 11» Januar 1961 - IV ZB 405/60 - OLG Gelle LG Hildesheim iy_zjL405/6g Beschluß In der Entschädigungssache des Aron Hue des früher Klägers und 3 P 3 3 Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br« W«J« in Mf gegen das Land Niedersachsen , vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Beklagten und Beschwerdegegner hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11= Januar 1961 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 2= Dezember I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen« Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben« ff r ü n d eiM : Durch den angefochtenen Beschluß ist die am 29= September I960 von dem Kläger eingelegte Berufung verworfen worden, da sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in einer dem Gesetz entsprechenden Weise begründet worden isto Die •von dem Kläger nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht versagt• Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß ist unbegründet« Bas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die am 29° September I960 eingelegte Berufung keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt,, In seinem LM ZPO § 519 Kr, 51 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat dargelegt, daß auch in einem Entschädigungsrechtsstreit, in dem die Partei im ersten und zweiten Rechtszug durch denselben Anwalt vertreten worden i3t, die bloße Bezugnahme auf sämtliche im ersten Rechtszug vorgetragenen Tatsachen und Rechtsausführungen keine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Berufungsbegründung ist« Der am 29° September I960 eingereichte Schriftsatz des Klägers enthielt außer der Erklärung, Berufung einzulegen, und dem Berufungsantrag nur eine Bezugnahme auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des ersten Rechtszuges» Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Kläger im Ergebnis gleichfalls mit Recht versagt worden; denn der Kläger hat nicht genügend dargelegt, daß er durch ein unabwendbares Ereignis verhindert worden ist, die Berufung rechtzeitig zu begründen» Da der Kläger nach § 232 ZPO für das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten einzustehen hat, hätte er darlegen müssen, daß auch seinen Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist keine Schuld trifft» Das ist nicht geschehen» Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte am 12» August I960 einen schweren Unfall erlitten» Die Berufungsbegründungsfrist endete am 29. Oktober I960. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers war nach § 53 BRAO verpflichtet, für seine Vertretung in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit zu sorgen. Daß er dazu wegen der Schwere seines Unfalls bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist selbst nicht in der Lage gewesen ist, ist nicht dargetan und auch nicht anzunehmen. Aus der Tatsache, daß er die am 29. September I960 eingelegte Berufung unterschrieben hat, folgt, daß er wenigstens an diesem Tage in der Lage war, einfache und dringende Anordnungen zu treffen. Selbst wenn aber der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bis zu dem 29» Oktober I960 nicht selbst in der Lage gewesen sein sollte, für seine Vertretung zu sorgen oder um eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachzusuchen, ist auch noch nicht dargetan, daß ihn kein Verschulden an der Versäumung der Prist trifft. Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Kanzlei allgemein anzuweisen, für den Pall, daß er plötzlich erkrankt oder an der Berufsausübung verhindert wird, um eine Vertretung bemüht zu sein oder erforderlichenfalls für ihn einen Antrag nach § 53 Abs. 2 BRAO auf Bestellung eines Vertreters an die Landesjustizverwal-tung zu stellen, damit Fristen nicht versäumt werden. Die Pflicht, eine solche allgemeine Anweisung zu treffen, hat auch der Rechtsanwalt, der seinen Wohnsitz nicht am Sitze des Prozeßgerichts hat, denn gerade er muß darauf bedacht sein, daß für den Rechtsgang und die von ihm vertretenen Parteien daraus, daß er von der Residenzpflicht befreit ist, keine Nachteile entstehen. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seiner Kanzlei eine solche allgemeine Anweisung erteilt hat, ist nicht vorgetragen und nach Lage der Sache auch nicht anzunehmen. Da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers es verschuldet hat, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist. ist der angefochtene Beschluß zu Hecht ergangen und die Beschwerde mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Also 1 BEO zurückgewiesen werden„ Ascher Haske Johannsen Maaß Dr„ Graf