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BGH

Gericht: BGH

DV-BEG) das Arbeitseinkommen des Ehemannes der verfolgten Frau in einer den Hundertsatz herabsetzenden Weise berücksichtigt werden kann« Das Berufungsgericht hat das mit Hecht angenommen. DV-BEG keine erschöpfende Aufzählung der bei der Y/ürdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigenden Umstände, sondern nur Beispiele gibt, und daß die EinkommensVerhältnisse des Ehemannes, wenn die Eheleute in ehelicher Gemeinschaft leben, die wirtschaftliche läge, in der sich die verfolgte Frau befindet, maßgebend beeinflussen. Zutreffend wird in dem Berufungsurteil weiter ausgeführt, daß die Vorschrift des § 9 Abs.4 BEG einer Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Ehemannes bei der Bemessung des Hundertsatzes nicht entgegensteht. Es ist vielmehr angemessen, daß ebenso, wie es zu einer Erhöhung des Hundertsatzes führen kann, wenn die Eheleute sich in einer ungünstigen Wirtschaftliehen Lage befinden und etwa die verfolgte Ehefrau wegen der Arbeitsunfähigkeit ihres Ehemannes den gemeinsamen Lebensunterhalt aus ihrer Erwerbstätigkeit bestreiten muß, eine durch die Erwerbstätigkeit des Ehemannes herbeigeführte besonders günstige wirtschaftliche Lage der in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eheleute in einer Herabsetzung des Hundertsatzes ihren Ausdruck findet. Sie stellt den verheirateten Verfolgten nicht schlechter als den unverheirateten; sie vermeidet es vielmehr, daß der verheiratete Verfolgte in einer nicht zu rechtfertigenden Weise besser gestellt wird, indem sie verhindert, daß günstige wirtschaftliche Verhältnisse, in denen er sich infolge der Eheschließung befindet, ohne Einfluß auf die Bemessung des Hundertsatzes bleiben. Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 9 BEG Art. 6 GG § 219 BEG
EhefrauBasEhemannesBEGBerlinwirtschaftlichHundertsatzesKlägerin

Volltext der Entscheidung

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n
IV 2B 401/64
Beschluß
 In der Entschädigungssache
I/Israel,
 der Frau Alisa M
Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigters	Rechtaanwall	”
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspr«Mdenten Asoher und der Bundes-richtor rrske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 in der Sitzung vom 13« November 1964 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Juni 1964 wird zurttokgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels* Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
 
Gründe :
Die Entscheidung Uber die Klage hängt davon ab, ob bei der Festsetzung des Hundertsatzes für die Berechnung der Gesundheitsschadensrcnte ($ 31 Abs. 2, 3, 5 BEG,
 §13	2.	DV-BEG) das Arbeitseinkommen des Ehemannes
 der verfolgten Frau in einer den Hundertsatz herabsetzenden Weise berücksichtigt werden kann« Das Berufungsgericht hat das mit Hecht angenommen.
Es ist richtig, da8 die Vorschrift des § 13 Abs. 3 2. DV-BEG keine erschöpfende Aufzählung der bei der Y/ürdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigenden Umstände, sondern nur Beispiele gibt, und daß die EinkommensVerhältnisse des Ehemannes, wenn die Eheleute in ehelicher Gemeinschaft leben, die wirtschaftliche läge, in der sich die verfolgte Frau befindet, maßgebend beeinflussen. Zutreffend wird in dem Berufungsurteil weiter ausgeführt, daß die Vorschrift des § 9 Abs. 4 BEG einer Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Ehemannes bei der Bemessung des Hundertsatzes nicht entgegensteht.
Die Rz\7 1959» 252 Nr. 9 veröffentlichte Entscheidung dos Senats betrifft allerdings eine Ehefrau, die als Hausfrau tätig gewesen und gemäß § 14 Abs. 6	2. DV-BEG
nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung des Ehemannes eingestuft worden war. Es ist aber kein durchschlagender Grund dafür vorhanden, daß nur bei einer derartigen Sachlage das Erwerbseinkommen des Ehemannes in Rechnung zu stellen ist. Es ist vielmehr angemessen, daß ebenso, wie es zu einer Erhöhung des Hundertsatzes führen kann, wenn die Eheleute sich in einer ungünstigen
 Wirtschaftliehen Lage befinden und etwa die verfolgte Ehefrau wegen der Arbeitsunfähigkeit ihres Ehemannes den gemeinsamen Lebensunterhalt aus ihrer Erwerbstätigkeit bestreiten muß, eine durch die Erwerbstätigkeit des Ehemannes herbeigeführte besonders günstige wirtschaftliche Lage der in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eheleute in einer Herabsetzung des Hundertsatzes ihren Ausdruck findet. Dem steht nicht entgegen, daß der ünterhaltsanepruch als solcher, den die Ehefrau gegen ihren Ehemann bat, oder Beträge, die der Ehemann aus ihm selbst zugeflossenen Entscbädigungsleistungen für seine
 Ehefrau aufgewendet hat, bei der Bemessung der Rente
*
nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteile des Senats RzW 1957, 404 Nr. 24, 1959, 252 Nr. 9, LH BEG 1956 § 31 Nr. 3).
Eine Verletzung des Verfassungsgrundsatzes des Eheochutzes (Art. 6 Abs. 1 GG) liegt in dieser Regelung nicht. Sie stellt den verheirateten Verfolgten nicht schlechter als den unverheirateten; sie vermeidet es vielmehr, daß der verheiratete Verfolgte in einer nicht zu rechtfertigenden Weise besser gestellt wird, indem sie verhindert, daß günstige wirtschaftliche Verhältnisse, in denen er sich infolge der Eheschließung befindet, ohne Einfluß auf die Bemessung des Hundertsatzes bleiben.
Die Rechtslage gibt, was die Berücksichtigung des £rwerboeinkommens des Ehemannes bei der Bemessung des Hundertsatzeo betrifft, zu berechtigten Zweifeln keinen Anlaß. Ein Grund, dio Revision zuzulassen, besteht insoweit nicht.
 
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 Bas ist ferner nicht der Fall, soweit das Berufungsgericht das Erwerbseinkommen des Ehemannes der Klägerin geschätzt hat, nachdem die Klägerin es abgelehnt hatte, darüber Angaben zu machen. Bas Berufungsgericht ist in die Prüfung der Umstände des Kinzelfalles eingetreten, soweit es dazu bei der Weigerung der Klägerin, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, in der Lage war. Wenn die Klägerin etwa ein niedrigeres Einkommen ihres Ehemannes hätte angeben können, muß sie die Folgen der Weigerung tragen, über grundsätzliche Rechtsfragen ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden.
Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden.
Bis KostenentScheidung beruht auf § 209 Abo. 1,
§ 225 Abs. 1 BKG, § 97 Abe. 1 ZPO.
Ascher	Wüstenberg