* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 400/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 400/63

Der Verfolgte, der einen Vergleich nach § 235 BEG anficht, ist in entsprechender Anwendung des § 346 BGB verpflichtet, dem beklagten Land die auf Grund des Vergleichs empfangene Leistung zurUckzugewäbren. Das beklagte Land hat beantragt» die Klage abzuweisen und Widerklage erhoben mit dem Antrag» den Kläger zu verurteilen» die an ihn gezahlten 4.950 DH zurUckzuzablen. Das Berufungsgericht hat den Anträgen des beklagten Landes entsprochen und die Revision nicht zugelassen. Denn es ist keiner der Gründe gegeben» aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht ausschließlich auf der von diesem Gericht getroffenen Feststellung, daß nicht erwiesen sei, daß der Kläger aus den Gründen des § 1 BIG verfolgt worden ist. Der Kläger hat in dem hier anhängigen Verfahren die Ansprüche geltend gemacht, Uber die er sich in dem von ihm angefochtenen Vergleich verglichen bat. Entsprechend ist es sachdienlich, daß daö Berufungsgericht auf einen dahingehenden Antrag des beklagten Landes in dem Falle, daß die Klage abgewiesen wird, zugleich ausepricht, daß der Kläger verpflichtet ist, die bereits bewirkten Leistungen zurückzuzahlen. Das Bundesentschädigungs-gesetz enthält keine Bestimmungen darüber, auf welche Weise der Bückforderungsansprucb deB Landes geltend zu machen ist, wenn ein Vergleich nach § 233 BEO ange-fochten wird. Wegen des engen Zusammenhangs dieses Bück-forderungaansprucbs mit dem von dem Verfolgten geltend gemachten Anspruch ist grundsätzlich über jenen in dem Verfahren zu entscheiden, in dem Uber die von dem Verfolgten geltend gemachten Ansprüche durch den Vergleich geregelten Anspruch entschieden wird. Denn von dem Auenabmefall des Abs. 2 abgesehen ist der Anfachtende verpflichtet, ihm nach § 122 Abs. 1 BGB den Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitten hat, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut bat. Sie hat zur Folge, daß der Kläger in entsprechender Anwendung des § 346 BGB verpflichtet ist, dem beklagten Land die auf Grund des Vergleichs bewirkte Leistung zurückzugewähren.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 122 BGB § 235 BEG § 346 BGB § 97 ZPO
LandBerufungsgerichtvergleichenMünchenLeistungAnspruchKlägerBEGBestimmungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BBG §235
Der Verfolgte, der einen Vergleich nach § 235 BEG anficht, ist in entsprechender Anwendung des § 346 BGB verpflichtet, dem beklagten Land die auf Grund des Vergleichs empfangene Leistung zurUckzugewäbren. über den Anspruch auf RUckgewähr ist in dem Verfahren zu entscheiden, in dem Uber den von dem Verfolgten geltend gemachten, zuvor-durch Vergleich geregelten Anspruch entschieden wird*
BGH, Besohl, v. 8. April 1964 - IV ZB 400/63 - OLG München
LG HUnchen 1
IL ZB. 400/63
B e a o h 1 u ß .
In der Bntscbädigungssacbe
 des Kaufmanns Max Straße
- Prozeßbevollmäohtigter s
Klägers und Beschwerde!Ubrers,
 Rechtsanwälte Prof. Br, und Br. MB in
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirkafinanzdirektion München in München 2, Meiserstraße 8,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, V/ilden und Br. Loewenheim
 in der Sitzung vom 8. April 1964 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde gegen die lichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts München vom 2, Mal 1963 wird auf Kosten des Klägers eurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
 
gründe:
In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stritten die Parteien sich Uber einen von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und Entschädigungsanspruchs für Schaden an Körper und Gesundheit; Der Kläger batte sich in einem früher anhängig gewesenen Verfahren am 24. März 1953 mit dem beklagten Land zur Abgeltung aller ihm zustehender Entschädigungsansprüche verglichen» Auf Grund dieses Vergleichs hat das beklagte Land ihm 4.800 DM gezahlt. Außerdem hat der Kläger von dem beklagten Land einen Vorschuß von 150 DM erhalten.
Diesen Vergleich bat der Kläger fristgerecht nach §§ 235» 234 Abs. 4 BEG angefocbten. Das beklagte Land hat beantragt» die Klage abzuweisen und Widerklage erhoben mit dem Antrag» den Kläger zu verurteilen» die an ihn gezahlten 4.950 DH zurUckzuzablen. Das Berufungsgericht hat den Anträgen des beklagten Landes entsprochen und die Revision nicht zugelassen.
Die von dem Kläger gegen die EichtZulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn es ist keiner der Gründe gegeben» aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht ausschließlich auf der von diesem Gericht getroffenen Feststellung, daß nicht erwiesen sei, daß der Kläger aus den Gründen des § 1 BIG verfolgt worden ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sachlich-rechtlicher Art sind nicht zu entscheiden. Auch die Entscheidung verfahrensrechtlicher Fragen erfordert keine Zulassung der Revision.
Das Berufungsgericht hat auf die von ihm zu treffende Entscheidung mit Recht die Recbtsgedanken angewandt,
 
die der Seoat in seinem RzW 1963, 83 veröffentlichten Urteil ausgesprochen bat. Der Kläger hat in dem hier anhängigen Verfahren die Ansprüche geltend gemacht,
 Uber die er sich in dem von ihm angefochtenen Vergleich verglichen bat. Dadurch wurde das Berufungsgericht genötigt, über den früher durch den Vergleich geregelten Anspruch zu entscheiden. Das Berufungsgericht hätte, wenn es dem Kläger die von ihm begehrte Entschädigung hätte zusprechen wollen, zugleich erkennen müssen, daß die darauf bewirkte Leistung anzurecbnen sei. Entsprechend ist es sachdienlich, daß daö Berufungsgericht auf einen dahingehenden Antrag des beklagten Landes in dem Falle, daß die Klage abgewiesen wird, zugleich ausepricht, daß der Kläger verpflichtet ist, die bereits bewirkten Leistungen zurückzuzahlen. Das Bundesentschädigungs-gesetz enthält keine Bestimmungen darüber, auf welche Weise der Bückforderungsansprucb deB Landes geltend zu machen ist, wenn ein Vergleich nach § 233 BEO ange-fochten wird. Wegen des engen Zusammenhangs dieses Bück-forderungaansprucbs mit dem von dem Verfolgten geltend gemachten Anspruch ist grundsätzlich über jenen in dem Verfahren zu entscheiden, in dem Uber die von dem Verfolgten geltend gemachten Ansprüche durch den Vergleich geregelten Anspruch entschieden wird. Das war hier das anhängige gerichtliche Verfahren.
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht den Kläger verurteilt, die gesamte Leistung zurückzuzahlen. Das Bundesentschädigungsgesetz enthält keine sachlich-rechtliche Norm, die diesen Bückforderungeanepruch regelt. Für ihn gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Hechts. Jedoch iet eine Anfechtung nach § 233 BEO hinsichtlich des Rücfcforderungsaosprucba nicht mit einer nach §§ 119 ff BOB ausgesprochenen Anfechtung gleichzu-setzea. Wenn ein Rechtsgeschäft nach diesen Bestimmungen
 
angefochten wird, können die bewirkten Leistungen nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zurückge-fordert werden. Der Anfecbtungsgegner erleidet dadurch grundsätzlich keinen Schaden. Denn von dem Auenabmefall des Abs. 2 abgesehen ist der Anfachtende verpflichtet, ihm nach § 122 Abs. 1 BGB den Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitten hat, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut bat. Diese Bestimmung kann auf die Anfechtung nach § 235 BEG nicht entsprechend angewandt werden. Bine Anfechtung nach dieser Vorschrift ähnelt mehr der Ausübung.eines Hücktrittsreobts. Sie hat zur Folge, daß der Kläger in entsprechender Anwendung des § 346 BGB verpflichtet ist, dem beklagten Land die auf Grund des Vergleichs bewirkte Leistung zurückzugewähren.
Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kosten*-folge aus §§ 209? 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher	Johannsen