Auch in Entschädigungssachen bestimmt der Richter» abgesehen von den Einschränkungen in § 4o4 Abs„ 2 und 4 ZPO, nach seinem im Revisionsrechtszug regelmäßig nicht nachprüfbaren Ermessen, ob ein Sachverständiger zu hören ist und wer als solcher herangezogen wird* BEG § 26; 2, LV-BEG § 4 Ist der Tatrichter bei einem anlagebedingten Leiden, bei dessen Entstehung neben der Anlage andere, in ihrer Bedeutung wissenschaftlich noch ungeklärte Paktoren eine Rolle spielen, zu dem Ergebnis gekommen, daß keine Wahrscheinlichkeit für eine wesentliche MitVerursachung durch nationalsozialistische Gäwaltmaßnahmen spricht, so ist das Revisionsgericht an diese Feststellung gebunden» Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche des Klägers abgelehnt« Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben diese Entscheidung gebilligt» Das Berufungsgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen„ Gegen diese Entscheidung richtet sich die nach § 220 Abs, 1 BEG zulässige Beschwerde» Sie ist unbegründet, weil die in § 219 Abs» 2 Nr» 1 und 2 BEG genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nicht vorliegend Der Kläger bemängelt, daß das Berufungsgericht den Direktor des Instituts für allgemeine klinische Medizin der Universität Heidelberg, Professor Dr» Christian, zu dem Sachverständigen bestellt habe, obwohl dieser Arzt schon an einem dem Landgericht erstatteten schriftlichen Gutachten wesentlich mitgearbeitet und darin die Präge nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Herzleiden verneint habe» Gegen dieses Gutachten habe der Kläger durch die von ihm beigebrachten Äußerungen der Professoren Dres» Emil und Ernst 1^^ aus Jerusalem Einwände erhoben, es sei aber nicht zu erwarten gewesen, daß Professor Dr« Christian bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht seinen Standpunkt ändern würde» Das Berufungsgericht hätte diesen Gutachter nicht wiederum als Sachverständigen hinzuziehen und das Ablehnungsgesuch des Klägers nicht als unbegründet zurückweisen dürfen* Über die Zuziehung und Auswahl des Sachverständigen bestimmt der Richter nach seinem Ermesseno Mit der Revision kann die Auswahl dds Sachverständigen auch in Entschädigungssachen nicht angegriffen werden (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen ZivilproVeßrechts, 8» Aufl», S„ 588j BGH MLR 1953, 6o-5; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Anm» A III zu § 4o4 ZPO)» Regelmäßig liegt ds[her kein Verfahrensverstoß darin, daß das Gericht es ablehnt,j das Gutachten eines weiteren bisher noch nicht hinzugezogendn Sachverständigen einzufordern» Umstände, die ausnahmsweise z|u einer anderen Entscheidung nötigen können, liegen hier nicht vor« Sie sind nicht darin zu sehen? daß Professor Lr* Öhristian schon vom Landgericht als Sachverständiger hinzu^ezogen worden war, auch nicht darin, daß der Kläger mit dem 'Standpunkt des genannten Sachverständigen nicht einverstanden ist und Gegengutachten vorgelegt hat» Hieraus erwächst kein Ablehnungsgrund (KG JW 1931 , 25o8 llr» 3i BGHZ 28, 3o3, 3o6? Das Berufungsgericht hat, wie in den Urteilsgründen -emerkt, aber vom Kläger übersehen worden ist, in zahlreichen Entschädigungssachen die Eigenschaften und Fähigkeiten des genannten Sachverständigen kennen gelernt♦ Es konnte sich daher auf die umfassende Sachkunde und die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen verlassene Solche Erfahrungen und das darauf beruhende Vertrauen sind für die Auswahl der Sachverständigen von jeher als entscheidend angesehen worden (BGHZ 12, 41, 47). 2« Von besonderer Bedeutung ist hier, daß die Krankheit, des Klägers nach Lage der Sache nicht nur als psychische Reaktion auf die Verfo1güngsmaßnahmen anzusehen ist, der hier zu entscheidende Fall also auf anderen Tatsachen beruht als sie aus der in RzW I960, 453 Nr» 18 abgedruckten Entscheidung zugrundelagen» Es handelt sich hier um Gesund- heitsschäden, denen exakt diagnostizierbare organische Veränderungen zugrunde liegen (vgl, hierzu Venzlaff, EzVV 19599 289) o Diese so feststellbaren Herzschäden sind die Folgen der Coronarsklerose, wie von allen Ärzten angenommen worden ist» Die vom Kläger beigebrachten Gutachten gehen aber daran vorbei, daß die Arteriosklerose nach dem gegenwärtigen Stande der Wissenschaft von zahlreichen aetiologischen Faktoren abhängt, deren Bedeutung und Ineinandergreifen noch nicht geklärt ist» Welche Rolle in diesem Zusammenhang eine seelische Belastung und eine etwa darauf zurückgehende vegetative Dysregulation spielt, läßt sich M daher nur selten, jedenfalls aber dann kaum aufklären, wenn zwisehen Verfolgungsvorgang und den ersten objektiven Feststellungen rund 14 «Jahre liegen» Diese Beweislücke läßt sich auch nicht dadurch schließen, daß auf ganz indifferente Symptome, über die der Kläger bereits 1941 geklagt hatte, verwiesen wird» Die Lücke läßt sich auch nicht dadurch überbrücken, daß die seelischen Belastungen und die schwere Arbeit ins Feld geführt werden«Schon*hieraus auf eine wesentlich Mit Verursachung im Sinne des* y 4 der 2« DV-BEG zu schließeh, geht nicht an» Hierbei wird übersehen, daß die Coronarsklerose, wie jede andere Arteriosklerose, zwar in erster Linie auf konstitutionellen AlterungsVorgängen der Gefäßwände be- A ruht, aber zahlreiche andere, nachträglich kaum feststen- " bare Faktoren eine "ungünstige Rolle gespielt haben können:
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2431 001 BEG § 2o9 Abs. 1; ZPO §§ 4o2, 4o4 Auch in Entschädigungssachen bestimmt der Richter» abgesehen von den Einschränkungen in § 4o4 Abs„ 2 und 4 ZPO, nach seinem im Revisionsrechtszug regelmäßig nicht nachprüfbaren Ermessen, ob ein Sachverständiger zu hören ist und wer als solcher herangezogen wird* ZPO §§ 4o6, 42; BEG § 2o9 Abs, 1 Ist ein Sachverständiger von der Vorinstanz gehört worden und h$it er dort ein Gutachten erstattet, das von einer Partei nicht gebilligt worden ist, so erwächst hieraus allein dieser Partei kein Ablehnungsgrund nach § 42 ZPO» BEG § 26; 2, LV-BEG § 4 Ist der Tatrichter bei einem anlagebedingten Leiden, bei dessen Entstehung neben der Anlage andere, in ihrer Bedeutung wissenschaftlich noch ungeklärte Paktoren eine Rolle spielen, zu dem Ergebnis gekommen, daß keine Wahrscheinlichkeit für eine wesentliche MitVerursachung durch nationalsozialistische Gäwaltmaßnahmen spricht, so ist das Revisionsgericht an diese Feststellung gebunden» BGH, Beschlo v» 1» Februar 1961 IV ZB 400/60 - OLG Neustadt a. <*, U-'e < on. LG Frankenthul IV ZB 400/60 B esc hl u ß In der Entschädigungasäehe des kaufmännischen Vertreters Hans Bi (I0HK’ Ben' MflBK Str* 0, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr NflHK/W gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamta_für V/iedeigut-machung und verwaltete Vermögen in MaflB, i^ifcplats®, Beklagten und Beschwerdegegner, wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a* d» Weinstraße vom 27° Mai I960 zurückgewiesen* Oerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen* G- r ü n d e ; Der im Jahre 1903 geborene Kläger lebte in Zwittau bei Brünn (Mähren), bis er im Frühjahr 1939 wegen seiner jüdischen Abstammung vor dem Hinmarsch der deutschen Truppen nach Palästina flüchtete« Dort mußte er als Spediteur und Textilvertreter unter ungünstigen klimatischen Bedingungen körperliche Arbeit leisten* .Er fordert Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit mit der Begründung, daß er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 Vo Ho gemindert sei, weil er auf Grund der Verfolgungserlebnisse und seiner Auswanderung an Hypertonie und Coronarsklerose leide, so daß es im Dezember 1957 zu einem Herzinfarkt gekommen sei* Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche des Klägers abgelehnt« Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben diese Entscheidung gebilligt» Das Berufungsgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen„ Gegen diese Entscheidung richtet sich die nach § 220 Abs, 1 BEG zulässige Beschwerde» Sie ist unbegründet, weil die in § 219 Abs» 2 Nr» 1 und 2 BEG genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nicht vorliegend Der Kläger bemängelt, daß das Berufungsgericht den Direktor des Instituts für allgemeine klinische Medizin der Universität Heidelberg, Professor Dr» Christian, zu dem Sachverständigen bestellt habe, obwohl dieser Arzt schon an einem dem Landgericht erstatteten schriftlichen Gutachten wesentlich mitgearbeitet und darin die Präge nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Herzleiden verneint habe» Gegen dieses Gutachten habe der Kläger durch die von ihm beigebrachten Äußerungen der Professoren Dres» Emil und Ernst 1^^ aus Jerusalem Einwände erhoben, es sei aber nicht zu erwarten gewesen, daß Professor Dr« Christian bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht seinen Standpunkt ändern würde» Das Berufungsgericht hätte diesen Gutachter nicht wiederum als Sachverständigen hinzuziehen und das Ablehnungsgesuch des Klägers nicht als unbegründet zurückweisen dürfen* 1« Diese Rüge kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen» Der Kläger übersieht, daß nach § 219 aaO die Revision nur dann zuzulassen ist, wenn das Revisionsgericht über Rechtsfragen zu entscheiden hat, die für eine Vielzahl noch zu treffender Entscheidungen von Bedeutung sein würden, weil die darin erörterten Rechtsfragen nicht nur für den Einzelfall in Erage kommen (LM Nr. 7 zu § 219 BES 1956 = HzW 1957, 335 Nr. 38, RzW 1959, 333 Nr. 39). Gerichtliche Entscheidungen darüber, ob ein ärztlicher Sachverständiger hinzuzuziehen ist und darüber, wer für diese Aufgabe geeignet ist, betreffen nur den zu entscheidenden Einzelfall«. Bas hat der Senat schon oft entschieden, Jede andere Behandlung dieser Erage würde in Entschädigungsverfahren, bei denen es um den Schaden an Körper oder Gesundheit geht, zu einei* Vielzahl von Revisionen führen und die in § 219 aaO bestimmte Beschränkung dieses Rechtsmittels bedeutungslos machen«, Über die Zuziehung und Auswahl des Sachverständigen bestimmt der Richter nach seinem Ermesseno Mit der Revision kann die Auswahl dds Sachverständigen auch in Entschädigungssachen nicht angegriffen werden (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen ZivilproVeßrechts, 8» Aufl», S„ 588j BGH MLR 1953, 6o-5; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Anm» A III zu § 4o4 ZPO)» Regelmäßig liegt ds[her kein Verfahrensverstoß darin, daß das Gericht es ablehnt,j das Gutachten eines weiteren bisher noch nicht hinzugezogendn Sachverständigen einzufordern» Umstände, die ausnahmsweise z|u einer anderen Entscheidung nötigen können, liegen hier nicht vor« Sie sind nicht darin zu sehen? daß Professor Lr* Öhristian schon vom Landgericht als Sachverständiger hinzu^ezogen worden war, auch nicht darin, daß der Kläger mit dem 'Standpunkt des genannten Sachverständigen nicht einverstanden ist und Gegengutachten vorgelegt hat» Hieraus erwächst kein Ablehnungsgrund (KG JW 1931 , 25o8 llr» 3i BGHZ 28, 3o3, 3o6? Wieczorek, Anm» A II b 5 zu § 4o6 ZPO)» 4 Das Berufungsgericht hat, wie in den Urteilsgründen -emerkt, aber vom Kläger übersehen worden ist, in zahlreichen Entschädigungssachen die Eigenschaften und Fähigkeiten des genannten Sachverständigen kennen gelernt♦ Es konnte sich daher auf die umfassende Sachkunde und die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen verlassene Solche Erfahrungen und das darauf beruhende Vertrauen sind für die Auswahl der Sachverständigen von jeher als entscheidend angesehen worden (BGHZ 12, 41, 47). Aus dem Umstande, daß Professor Christian nach seinem dem Landgericht erstatteten Gutachten nicht davon überzeugt war, daß die Verfolgungsmaßnahmen das überwiegend anlage-bedingte Leiden des Klägers mit einiger Wahrscheinlichkeit wesentlich mitverursacht haben, folgt nichts gegen die Eignung des Sachverständigen« Entgegen der Auffassung des Klägers trifft es auch nicht zu, daß der Sachverständige mit den neueren Erkenntnissen und Lehrmeinungen auf dem Gebiete der psychosomatischen Medizin nicht hinreichend vertraut und daher außerstande war, dj.e Einwände der Gegengutachten zu würdigen« Das Gegenteil ergibt die Erörterung dieser Einwände in der mündlichen Verhandlung vox' dem Berufungsgericht, die in dem Berufungsurteil nicht nur wiedergegeben, sondern auch gewürdigt worden ist« Zu bedenken ist auch, daß die Grenzen und die Tragweiteder genannten medizinischen Richtung noch unsicher und ständig im Fluß sind (vgl« v> V/eiz-äeker, Der kranke Mensch, Stuttgart 1951, Einl« S« 1 - 15)« 2« Von besonderer Bedeutung ist hier, daß die Krankheit, des Klägers nach Lage der Sache nicht nur als psychische Reaktion auf die Verfo1güngsmaßnahmen anzusehen ist, der hier zu entscheidende Fall also auf anderen Tatsachen beruht als sie aus der in RzW I960, 453 Nr» 18 abgedruckten Entscheidung zugrundelagen» Es handelt sich hier um Gesund- 5 heitsschäden, denen exakt diagnostizierbare organische Veränderungen zugrunde liegen (vgl, hierzu Venzlaff, EzVV 19599 289) o Diese so feststellbaren Herzschäden sind die Folgen der Coronarsklerose, wie von allen Ärzten angenommen worden ist» Die vom Kläger beigebrachten Gutachten gehen aber daran vorbei, daß die Arteriosklerose nach dem gegenwärtigen Stande der Wissenschaft von zahlreichen aetiologischen Faktoren abhängt, deren Bedeutung und Ineinandergreifen noch nicht geklärt ist» Welche Rolle in diesem Zusammenhang eine seelische Belastung und eine etwa darauf zurückgehende vegetative Dysregulation spielt, läßt sich M daher nur selten, jedenfalls aber dann kaum aufklären, wenn zwisehen Verfolgungsvorgang und den ersten objektiven Feststellungen rund 14 «Jahre liegen» Diese Beweislücke läßt sich auch nicht dadurch schließen, daß auf ganz indifferente Symptome, über die der Kläger bereits 1941 geklagt hatte, verwiesen wird» Die Lücke läßt sich auch nicht dadurch überbrücken, daß die seelischen Belastungen und die schwere Arbeit ins Feld geführt werden«Schon*hieraus auf eine wesentlich Mit Verursachung im Sinne des* y 4 der 2« DV-BEG zu schließeh, geht nicht an» Hierbei wird übersehen, daß die Coronarsklerose, wie jede andere Arteriosklerose, zwar in erster Linie auf konstitutionellen AlterungsVorgängen der Gefäßwände be- A ruht, aber zahlreiche andere, nachträglich kaum feststen- " bare Faktoren eine "ungünstige Rolle gespielt haben können: Einmal können Störungen im Eiweiß- und Fettstoffwechsel ursächliche Bedeutung haben, es darf ferner nicht übersehen werden, daß toxische Schäden (Fokalinfekte) und Infektionskrankheiten Ablagerungen an den Gefäßwänden herbeigeführt haben können (siehe Arteriosklerose, Handlexikon der medizinischen Praxis, Stuttgart I960, Dennig, Lehrbuch der inneren Medizin, Stuttgart, 1957, S» 751 ff, 770ff)» Eine Betrachtungsweise, die an dem bereits erwähnten Stande der medizinischen Erkenntnis vorbeigeht und ohne sicheren oder wenigstens 'wahrscheinlichen Ausschluß anderer Faktoren eine von vielen mög- liehen Ursachen ala wesentliche Ursache bezeichnet, wird der Sache nicht gerecht. Daher erscheint die Auffassung des Sachverständigen Professor Dr. Christian schlüssig, sie steht im Einklang mit dem erwähnten Stande der gegenwärtigen Forschung. Der Tatrichter durfte daher diese Beurteilung des- Sachverständigen seiner Entscheidung zugrunde legen. Eine derart gebildete Überzeugung des Tatrichters, daß die wesentliche Mitverursachung des Herzleidens durch Gewaltmaßnahmen nur möglich, aber nicht wahrscheinlich sei, kann in der ßevisionsinstanz nicht nachgeprüft werden (BGHZ 12, 41, 47)«» Eine Revision könnte also keinen Erfolg haben. Auch aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen, daß die Revision nicht zugelassen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1, § 2o9 Abso 1 BEG, § 97 ZPO. Karlsruhe, den 1. Februar 1961 Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat - Ascher Johannsen tY*\aß Wilden Dr. Graf