* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 399/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 399/65

2. DV-BEG § 7 Zur Präge, ob es einem im Ausland wohnenden Verfolgten zuzu demuten ist, sich einer ärztlichen Untersuchung in Deut sehland zu unterziehen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf in der Sitzung vom 15» Dezember 1965 Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Lanägericht die Weigerung des Klägers, sich einer ärztlichen Untersuchung in Deutschland zu unterziehen, als grundlos angesehen und den Anspruch des Klägers auf weitergehende Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäss § 7 Abs. 1 2. Nach § 7 Abs. 1 2.DV-BEG kann der Anspruch auf Entschädigung abgelehnt werden, wenn sich der Verfolgte ohne ausreichenden Grund weigert, sich der angeordneten Gegen die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung, die den Vorschriften des § 23 ö.F. BVG, jetzt § 63 BVG, und des § 1287 RVO entspricht, bestehen keine Bedenken ( Senatsurteil Rz\7 1963, 117 Nr. 19)* Wie die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, so ist auch die Entscheidung der Präge, ob ein ausreichender Weigerungsgrund im Sinne der Vorschrift vorliegt, v/eitgehend Aufgabe des Tatrichters. Die Beschwerde kann daher mit ihren Bedenken gegen die Auswahl eines deutschen Sachverständigen nicht gehört werden. Bei Prüfung dieser Präge ist zu berücksichtigen, dass ein im Ausland wohnender Verfolgter, der Entschädigungsansprüche angemeldet hat und diese Ansprüche im Vfege der Klage weiterverfolgt, schon aufgrund der ihm obliegenden Mitv/irkungspflicht gehalten ist, den gerichtlichen Auflagen und Anordnungen Polge zu leisten. ■Hi Es ist zwar verständlich, dass ein Verfolgter, im Gegensatz zu zahlreichen anderen Verfolgten, sich entschlossen hat, nie wieder deutschen Boden zu betreten* Gleichwohl kann ihm jedoch grundsätzlich zugemutet werden, sich zu dem Zwecke einer Untersuchung, die allein der von ihm beantragten Entscheidung über die von ihm erhobenen Entschädigungsansprüche dient, kurzfristig nach Deutschland zu begeben. Die Frage, ob ein Verfolgter sich im Einzelfall mit ausreichendem Grund weigert, zu einer Untersuchung nach Deutschland zu kommen, obliegt der Beurteilung des Tatrichters. Als Weigerungsgrund kann auch in Betracht kommen, dass der Verfolgte nicht reisefähig ist oder dass ihm die Reise mit Rücksicht auf die weite Entfernung, z.B. bei überseeischem Wohnsitz, oder deshalb nicht zuzu demuten ist, weil sie ihm gesundheitlich schaden könnte.

Zitierte Normen: § 63 BVG § 97 ZPO
VorschriftPrägeUntersuchungDeutschlandVerfolgtergrundsätzlichKlägerverfolgt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung : nein
2. DV-BEG § 7
Zur Präge, ob es einem im Ausland wohnenden Verfolgten zuzu demuten ist, sich einer ärztlichen Untersuchung in Deut sehland zu unterziehen.
BGH, Besohl.v. 15.Dezember 1965 - IV ZB 399/65 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
/
iv zb 395/65	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Otto L	,	dt	rue
 PflHBi» Frankreich,
 Klägers und Beschwerdeführers
- Proz'eßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 gegen
das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,	ÜDflB^str*	0r
Beklagten und Beschwerdegegner
2
/r/
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf
 in der Sitzung vom 15» Dezember 1965
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15 - Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27« April 1965 wird zurückget-r wiesen«
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die aussergericht-lichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.?‘
i
Gründe :
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Lanägericht die Weigerung des Klägers, sich einer ärztlichen Untersuchung in Deutschland zu unterziehen, als grundlos angesehen und den Anspruch des Klägers auf weitergehende Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäss § 7 Abs. 1 2. DV-BEG abgelehnt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet .
Nach § 7 Abs. 1	2.DV-BEG kann der Anspruch auf
 Entschädigung abgelehnt werden, wenn sich der Verfolgte ohne ausreichenden Grund weigert, sich der angeordneten
 
ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Gegen die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung, die den Vorschriften des § 23 ö.F. BVG, jetzt § 63 BVG, und des § 1287 RVO entspricht, bestehen keine Bedenken ( Senatsurteil Rz\7 1963, 117 Nr. 19)* Wie die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, so ist auch die Entscheidung der Präge, ob ein ausreichender Weigerungsgrund im Sinne der Vorschrift vorliegt, v/eitgehend Aufgabe des Tatrichters. Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts v/ar hier zur Entscheid dung über die v/eitergehenden Gesundheitsschadensansprüche des Klägers dessen erneute Untersuchung geboten. Die Auswahl des mit der Untersuchung zu beauftragenden Sach* verständigen und damit die Bestimmung des Ortes der Untersuchung lag im Ermessensund Verantwortungsbereich des Tatrichters. Seine Entscheidung hierüber ist im Revisionsrechtszug grundsätzlich nicht nachprüfbar. Dasselbe gilt von den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Präge einer Voreingenommenheit deutscher Sachverständiger verneint hat. Die Beschwerde kann daher mit ihren Bedenken gegen die Auswahl eines deutschen Sachverständigen nicht gehört werden. Die Beschwerde wirft weiter die Präge auf, ob ein aus Deutschland ausgewanderter Verfolgter, der sich durch die Verfolgung ein psychisches Leiden zugezogen hat, sich schlechthin weigern darf,sich zu einer ärztlichen Untersuchung nach Deutschland zu begeben. Bei Prüfung dieser Präge ist zu berücksichtigen, dass ein im Ausland wohnender Verfolgter, der Entschädigungsansprüche angemeldet hat und diese Ansprüche im Vfege der Klage weiterverfolgt, schon aufgrund der ihm obliegenden Mitv/irkungspflicht gehalten ist, den gerichtlichen Auflagen und Anordnungen Polge zu leisten. Er muß folglich sich einer vom Gericht angeordneten ärztlichen Untersuchung grundsätzlich auch dann unterziehen, wenn diese Untersuchung in Deutschland durchgeführt-werden soll*
 
■Hi
 Es ist zwar verständlich, dass ein Verfolgter, im Gegensatz zu zahlreichen anderen Verfolgten, sich entschlossen hat, nie wieder deutschen Boden zu betreten* Gleichwohl kann ihm jedoch grundsätzlich zugemutet werden, sich zu dem Zwecke einer Untersuchung, die allein der von ihm beantragten Entscheidung über die von ihm erhobenen Entschädigungsansprüche dient, kurzfristig nach Deutschland zu begeben. Eine andere Beurteilung hätte zur Folge, dass der Verfolgte es in der Hand hätte, die Entschädigungsorgane von vornherein in der Auswahl der ihnen als geeignet erscheinenden Sachverständigen weitgehend zu beschränkten. Es liegt auf der Hand, dass eine solche weitgehende Einschränkung der Entschädigungsorgane in der Auswahl von Sachverständigen unzulässig ist.
Die Frage, ob ein Verfolgter sich im Einzelfall mit ausreichendem Grund weigert, zu einer Untersuchung nach Deutschland zu kommen, obliegt der Beurteilung des Tatrichters. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, ob eine als notwendig erachtete Untersuchung dem Verfolgten mit Rücksichtdarauf nicht zugemutet werden kann*.,'dass sie die Gefahr gesundheitlicher Schäden mit sich -bringen kann, insbesondere, dass die Art der geplanten körperlichen Untersuchung mit besonderen Risiken verbunden ist. Dies hat der Senat in der vorerwähnten Entscheidung ausgeführt. Ist eine solche Voraussetzung gegeben, so kann der Verfolgte seine Zustimmung verweigern. Als Weigerungsgrund kann auch in Betracht kommen, dass der Verfolgte nicht reisefähig ist oder dass ihm die Reise mit Rücksicht auf die weite Entfernung, z.B. bei überseeischem Wohnsitz, oder deshalb nicht zuzu demuten ist, weil sie ihm gesundheitlich schaden könnte. Hier hat jedoch das Berufungsgericht, unter Berücksichtigung der psychischen Störungen des Klägers,
 
festgestellt, dass durch die angeordnete Untersuchung des Klägers in Deutschland keine Gefahr für seine Gesundheit herbeigeführt wird. Es hat weiter erwogen, dass auch im übrigen besondere Umstände, die seine Weigerung rechtfertigen könnten, nicht vorliegon. Im Hinblick auf diese tatrichterlichen Feststellungen kann auch insoweit ein ausreichender Grund im Sinne des § 7 Abs. 1	2.	DV-BEG
nicht in Betracht kommen. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Vorschrift erfüllt.
Bei dieser Sachlage kann es keinem rechtlichen Zweifel unterliegen, dass hier die Anwendung dieser Vorschrift keine i Ermessensmißbrauch darstellt. Auch insoweit ist daher nicht über eine der Klärung bedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.
Da auch sonst keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 n.F. BEG vorliegt, muss die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Ascher	Dr.	Graf