3EG § 219 Das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § JJl ZPO rechtfertigt allein nicht die Zulassung der Revision. Das Kammergericht hat die Revision in dem oben angeführten Urteil mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerde können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 551 ZPO rechtfertigt allein nicht die Zulassung der Revision. Sie soll nur zulässig sein, wenn die Entscheidung des Revisionsgerichts über den einzelnen Pall hinaus auch für dio Rechtsprechung in anderen Fällen bedeutsam ist. Die Interessen der an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien an einer sachgerechten Entscheidung hat das Gesetz nicht als maßgeblich fur dio Entscheidung Uber die Zulassung der Revision angesehen. Das beklagte Land hat gleichfalls keinen Einvand gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs erhoben. Denn das Berufungsgericht hat auch seiner Entscheidung die von dem Zeugen bekundeten Tatsachen zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht hat es aber für in "hohem Maße unwahrscheinlich" gehalten, daß der frühere Amtschef des verstorbenen Ehemanns der Klägerin diesem gesagt habe, er könne wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur Evangelischvdohannisehen Kirche nicht befördert werden. Denn das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es könne auch nicht festge/teilt werden, daß der Ehemann der Klägerin die Stellung eines Amtmanns erreicht hätte.
2537 032 Nachschlagewerk: aa Amtliche Sammlung: nein 3EG § 219 Das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § JJl ZPO rechtfertigt allein nicht die Zulassung der Revision. BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962 - IV ZB 399/61 - KG Berlin LG Berlin Beschluß In der Entschädigungssache der verwitweten Frau Auguste W geb. 0 ;tr. 0 - Prozeßbevollmächtigte: Rechts Dr« ~ Klägerin und Beschwerdeführerin, ältej > Bund gegen - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Beschwerdegegner,' hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1962 beschlossen; Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung k der Revision in dem Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts, in Berlin vom l*f. August 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Gründe: Das Kammergericht hat die Revision in dem oben angeführten Urteil mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerde können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. ai fr Das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 551 ZPO rechtfertigt allein nicht die Zulassung der Revision. Das Wesen der in §§ 219 ff BEG geregelten Zulassungsrevision besteht darin, Goß die Revision im Interesse eines schnellen Reehtsgangs* geschränkt se4iw««oll. Sie soll nur zulässig sein, wenn die Entscheidung des Revisionsgerichts über den einzelnen Pall hinaus auch für dio Rechtsprechung in anderen Fällen bedeutsam ist. Die Interessen der an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien an einer sachgerechten Entscheidung hat das Gesetz nicht als maßgeblich fur dio Entscheidung Uber die Zulassung der Revision angesehen. Soweit es sich allein um die Wahrung dieser Interessen handelt, hat das Gesetz den Parteien nur zwei Rechtszügb eingeräumt. Bei schweren Verstößen des Urteils des zweiten Rechtszugs kann die Partei zur Wahrung ihrer Interessen nur die außerordentlichen Rechtsmittel der §§ 578 ff ZPO gebrauchen. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht auch nicht gegen § 551 Nr. 7 ZPO verstoßen. Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs war vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. Diese Frage braucht nur dann in den Gründen abgehandelt zu werden, wenn darüber zwischen den Parteien Streit bestand. Das war in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht der Pall. Die KlU^irin, die die Klage im ordentlichen Rechtsweg angestrengt hat, hat in dieser Verhandlung nur ihren Sachantrag gestellt, also eine Sachentscheidung durch das ordentliche Gericht erbeten. Das beklagte Land hat gleichfalls keinen Einvand gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs erhoben. Der Hinweis auf die RzW I960, Mf veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Zulassung der Revision gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Die dort angeführten Rechtsgrundsätze gelten nicht für das Entschädigungsver-fchren vor den ordentlichen Gerichten. Diese haben stets § 176 BEG zu beachten. Denn diese Vorschrift gilt für ihr Verfahren • ' Ob ein Zeuge, der im ersten Rechtszug vernommen v/orden ist, im zweiten Rechtszug zu demselben Beweisthema nochmals zu hören ist, hängt allein von den Umständen des einzelnen Falles ab. Das Gericht hat diese Umstände zu beachten und danach sein Ermessen auszuüben. In dem hier vorliegenden Rechtsstreit bestand kein Anlaß, den Zeugen noch- mals zu vernehmen. Denn das Berufungsgericht hat auch seiner Entscheidung die von dem Zeugen bekundeten Tatsachen zugrunde gelegt. Allein im Rahmen der gesamten Tatsachenund Beweis-v/Urdigung ist das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis als das Landgericht gekommen. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Beweisanforderungen überspannt. Das könnte nur in Betracht kommen, wenn das Berufungsgericht nicht voll von der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin überzeugt gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat es aber für in "hohem Maße unwahrscheinlich" gehalten, daß der frühere Amtschef des verstorbenen Ehemanns der Klägerin diesem gesagt habe, er könne wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur Evangelischvdohannisehen Kirche nicht befördert werden. Im Übrigen beruht auch das Urteil nicht auf dieser Feststellung. Denn das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es könne auch nicht festge/teilt werden, daß der Ehemann der Klägerin die Stellung eines Amtmanns erreicht hätte. Ascher Johannsen Wustenberg Wilden Dr. Graf