BEG § 150 Eine in Polen geborene Verfolgte, die im Jahre 1930 Polen verlassen und sich nach Belgien begeben hat, im Jahre 1943 aus Verfolgungsgründen von Belgien in die Schweiz geflüchtet und im Jahre 1952 von dort nach Argentinien ausgewandert ist, gehört nicht zu dem nach § 150 BEG anspruchsberechtigten Personehkreis. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin für einen depressiven Verstimmungszustand ein Heilverfahren für die Zeit von 1943 bis 1950 zu gewähren und eine Kapitalentschädigung in Höhe von 2.400 DM - für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Die Klägerin macht geltend, sie gehöre zu dem nach § 150 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis, weil Belgien zu den Yertreibungsgebieten im Sinne des § 1 BVPG gehöre. § 150 Abs. 1 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes sieht für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, soweit die Verfolgten dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, bestimmte Ansprüche vor. Angesichts des klaren Wortlauts dieser gesetzlichen Bestimmungen kann kein rechtlicher Zweifel darüber bestehen, daß Verfolgte, die aus anderen, in der letzterwähnten Vorschrift nicht aufgeführten Gebieten vertrieben worden oder geflohen sind, nicht unter die Regelung des § 150 BEG fallen. Eine Anspruchsberechtigung der Klägerin kann auch nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Klägerin in Polen, also in einem in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Land, geboren ist und dort bis zu dem Jahre 1930 gewohnt hat. Der Gesetzgeber hat zwar in § 150 Abs. 2 BEG auf einen Stichtag abgestellt, vor dem der Verfolgte das Vertreibungsgebiet endgültig verlassen haben muß. so der im Gesetz mehrfach gebrauchte Ausdruck "Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten" und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, dafür, daß unter diesen Begriff nicht eine Person fällt, die die Vertreibungsgebiete bereits zu einer Zeit endgültig verlassen hatte, als in ihrem in.den Vertreibungsgebieten befindlichen Wohnort noch keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verübt wurden oder drohten. Aus den vom Senat dargelegten Gesichtspunkten ist jedoch zu ersehen, daß eine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Verfolgter mehrere Jahre vor Beginn der Verfolgung und vor Beginn der Vertreibung ein späteres Vertreibungsgebiet verlassen hat, das Verlassen dieses Gebietes also in keinem zeitlichen oder sonstigen Zusammenhang, sei es mit der Verfolgung, sei es mit der Vertreibung, steht. Die Klägerin kann somit auch aus der Tatsache, daß sie in Polen geboren ist und dieses Land im Jahre ^930 verlassen hat, keine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG herleiten. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnahmsweise die Einholung eines neuen Gutachtens geboten ist, liegen ersichtlich nicht vor.
Nachschlagewerk s BGHZ; ja nein. BEG § 150 Eine in Polen geborene Verfolgte, die im Jahre 1930 Polen verlassen und sich nach Belgien begeben hat, im Jahre 1943 aus Verfolgungsgründen von Belgien in die Schweiz geflüchtet und im Jahre 1952 von dort nach Argentinien ausgewandert ist, gehört nicht zu dem nach § 150 BEG anspruchsberechtigten Personehkreis. BGH, BesohloV»22. September 1967 _ jy ZB 397/67 - OLG Koblenz LG Mainz ; BUNDESGERICHTSHOF ZB 397/67 BESCHLUSS in der Entschädigungssache der Frau B S geb. K , B A /Argentinien, Li , Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt , gegen das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Beschwerdegegner. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Graf und Von der Mühlen in der Sitzung vom 22. September 1967 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Juni 1967 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.- Gründe : Die im Jahre 1902 in Polen geborene jüdische Klägerin kam im Jahre 1930 nach Antwerpen. Dort war sie mit ihrer Pamilie wegen ihrer Abstammung nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Ihr erster Ehemann wurde im Juli 1941 deportiert und ist in einem Konzentrationslager gestorben. Im Pebruar 1943 flüchtete die Klägerin in die Schweiz. Dort heiratete sie am 31* Dezember 1951 ihren jetzigen Ehemann, mit dem sie am 17. Mai 1952 nach Argentinien auswanderte. Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin für einen depressiven Verstimmungszustand ein Heilverfahren für die Zeit von 1943 bis 1950 zu gewähren und eine Kapitalentschädigung in Höhe von 2.400 DM - für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Dezember 1950 - zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die gegen letztere Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Januar 1949 verneint, weil die Klägerin weder nach § 4 BEG noch nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sei. Die Klägerin macht geltend, sie gehöre zu dem nach § 150 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis, weil Belgien zu den Yertreibungsgebieten im Sinne des § 1 BVPG gehöre. Die Klägerin meint, dieser Drage komme grundsätzliche Bedeutung zu. Die! Drage, ob ein Verlassen Belgiens eine Anspruchsberechtigung nach §150 auslösen kann, beantwortet sich jedoch unmittelbar aus dem Gesetz. § 150 Abs. 1 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes sieht für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, soweit die Verfolgten dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, bestimmte Ansprüche vor. Diese Bestimmung kann jedoch nicht für sich allein gesehen werden; sie findet vielmehr ihre Ergänzung im Absatz 2 der Vorschrift. Danach haben die Ansprüche zur Yoraussetzung, daß der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete bei Inkrafttreten des Gesetzes endgültig verlassen hat. Angesichts des klaren Wortlauts dieser gesetzlichen Bestimmungen kann kein rechtlicher Zweifel darüber bestehen, daß Verfolgte, die aus anderen, in der letzterwähnten Vorschrift nicht aufgeführten Gebieten vertrieben worden oder geflohen sind, nicht unter die Regelung des § 150 BEG fallen. Dies ist auch die übereinstimmende Meinung im Schrifttum (Blessin/Giessler § 150 Anm. II 1 c; Brunn/Hebenstreit, BEG § 150 Anm. 6). Da Belgien in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht aufgeführt s ist, gehört es nicht zu den Vertreibungsgebieten im Sinne des § 150 BEG. Dasselbe gilt von der Schweiz. Eine Anspruchsberechtigung der Klägerin kann auch nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Klägerin in Polen, also in einem in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Land, geboren ist und dort bis zu dem Jahre 1930 gewohnt hat. Der Gesetzgeber hat zwar in § 150 Abs. 2 BEG auf einen Stichtag abgestellt, vor dem der Verfolgte das Vertreibungsgebiet endgültig verlassen haben muß. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß dies die einzige zeitliche Schranke ist, die das Gesetz aufgerichtet hat. Dies hat der Senat im Urteil vom 8. Februar 1967 - IV ZR 286/65 - RzW. 1967, 278 Nr. 30 ausgesprochen. Wie in dieser Entscheidung dargelegt ist, sprechen gewichtige Umstände, so der im Gesetz mehrfach gebrauchte Ausdruck "Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten" und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, dafür, daß unter diesen Begriff nicht eine Person fällt, die die Vertreibungsgebiete bereits zu einer Zeit endgültig verlassen hatte, als in ihrem in.den Vertreibungsgebieten befindlichen Wohnort noch keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verübt wurden oder drohten. Der Senat hat zwar im vorerwähnten Urteil zu dieser Frage nicht abschließend Stellung nehmen, müssen. Aus den vom Senat dargelegten Gesichtspunkten ist jedoch zu ersehen, daß eine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Verfolgter mehrere Jahre vor Beginn der Verfolgung und vor Beginn der Vertreibung ein späteres Vertreibungsgebiet verlassen hat, das Verlassen dieses Gebietes also in keinem zeitlichen oder sonstigen Zusammenhang, sei es mit der Verfolgung, sei es mit der Vertreibung, steht. (Vgl. dazu Blessin/Giessler, BEG § 150 Anm. II 1 e bb; Hebenstreit, RzW 1967, 278, in einer Anmerkung zu dem vorerwähnten Senatsurteil). Die Klägerin kann somit auch aus der Tatsache, daß sie in Polen geboren ist und dieses Land im Jahre ^930 verlassen hat, keine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG herleiten. 6 Im übrigen beruht die Entscheidung auf einer medizinischen Würdigung, die dem Tatsachengebiet angehört und keine grundsätzliche Rechtsfrage, auch keine solche Frage verfahrensrechtlicher Art, aufwirft. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß der durch die Verfolgung hervorgerufene depressive Verstimmungszustand der Klägerin seit dem Ende des Jahres 1950 abgeklungen ist und daß das jetzige Leidensbild der Klägerin auf einem verfolgungsünabhängigen organischen Abbauprozeß beruht, auf die gutachtlichen Äusserungen des Nervenfacharztes Prof. Dr.Dr. P »- gestützt, sich jedoch auch mit den übrigen in der Sache eingeholten oder vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt. Es liegt im Ermessensund Verantwortungsbereich des Tatrichters, darüber zu entscheiden, welchem Gutachten er sich anschließt. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnahmsweise die Einholung eines neuen Gutachtens geboten ist, liegen ersichtlich nicht vor. Die Klägerin hat auch in dieser Richtung nichts vorgetragen. Da auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 BEG vorliegt, muß die sofortige Be- schwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEO zurückgewiesen werden. Ascher Br. Graf