BEG 1956 § 28 Abs» 2; 2, DV-BEG § 2 Ein Körper- oder Gesundheitsschaden kann auch, bevor er ärztlicherseits als bestimmtes Leiden diagnostiziert wurde, dadurch in Erscheinung getreten sein, daß bei dem Patienten Beschwerden oder Symptome aufgetreten sind, von denen im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Entschädigungsantrag feststeht, daß sie Ausdruck des bestimmten Körper- oder Gesundheitsschadens sind, für den die Entschädigung begehrt wird«. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen„ Das Beschwerdeverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen0 Sie wendet sich in erster Linie gegen die Peststellung dos Berufungsgerichts, daß die Zuckerkrankheit des Klägers nicht aif die gesundheitsschädigenden Einwirkungen zurückzuführen sei, denen der Kläger unstreitig beim Untergang der "Cap Arcona" ausgesetzt war. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung die Bestimmung des § 28 Abs. 2 ■ BEG in -Verbindung mit § 2 der 2, DV-BEG; niOht richtig ' • angewandt» Es habe nämlich nur festgestellt, daß die Zuckerkrankheit des Klägers erst im Jahre 1946, also nach Ablauf von 8 Monaten seit der Beendigung der Verfolgung, diagnostiziert worden sei» Es komme jedoch, Wenn es sich darum handele, ob der Verfolgte in unmittelbarem Anschluß an eine Freiheitsentziehung geschädigt worden sei, nach. Diese Ausführungen können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen» In § 2 der 2»' DV-BEG ist nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung, des Gesundheitssehadens, sondern auf den Zeitpunkt abgestellt, -zu dem dieser Schaden in’Erscheinung getreten ist» Der Beschwerde ist freilich zuzugeben, daß dieser Zeitpunkt nicht gleichbedeutend ist mit dem - Zeitpunkt, .zu dem ein Leiden.als bestimmtes Krankheitsbild von einem Arzt diagnostiziert wird» Es genügt vielmehr,.daß bei dem Patienten Beschwerden oder Symptome hervorgetreten, sind, von denen im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Entochädigungsantrag feststeht, daß sie Ausdruck des bestimmten Körper- oder Gesundheitsschadens sind, für den die Entschädigung begehrt wird» Das Berufungsgericht ist jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtönen Urteils eindeutig ergibt, zu der Überzeugung gelangt, daß solche Beschwerden -oder Symptome beim Kläger erst im Jahre 1946 Danach ist die Zuckerkrankheit ■ erstmals im Jahre 1946 in einem Krankenhaus in der Slowakei, wo der Kläger wegen einer Fraktur in Behandlung war, erkannt worden, und zwar auf Grund der Tatsache, daß er immer über Durst geklagt hat. Zwar hat er in der Anamnese des neurologischen und chirurgischen Gutachtens die erstmalige Feststellung der Zuckerkrankheit in das Jahr 1945 verlegt. Das Berufungsgericht hat aber die3© seine Angabe, in der von bestimmten Be- • schwerden nichts gesagt war, nicht für glaubwürdig angesehen, wie das auf Seite 9 und Io des Berufungsurteils näher dargelegt ist. Diese Aufklärung kann im Einzelfalle auch dadurch geschehen, daß der verfolgte Betriebsinhaber, wie es im vorliegenden Palle geschehen ist, veranlaßt wird., sich zu dieser Präge zu erklären und daß das Gericht dann seine Erklärung für ausreichend erachtet, um sich zu dieser Frage eine Überzeugung zu bilden. Hiernach können die von der Beschwerde vorgetragenen Gründe die Zulassung der Revision nicht recht-fertigen, Das Rechtsmittel war daher, da auch die sonstigen Zulassungsgründe im Sinne des § 219 Abs» 2 BEG nicht ersichtlich sind, mit der sich aus § 225 Abs, 1 BEG, § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung? nein BEG 1956 § 28 Abs» 2; 2, DV-BEG § 2 Ein Körper- oder Gesundheitsschaden kann auch, bevor er ärztlicherseits als bestimmtes Leiden diagnostiziert wurde, dadurch in Erscheinung getreten sein, daß bei dem Patienten Beschwerden oder Symptome aufgetreten sind, von denen im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Entschädigungsantrag feststeht, daß sie Ausdruck des bestimmten Körper- oder Gesundheitsschadens sind, für den die Entschädigung begehrt wird«. BGH, Beschluß v. 29« November 1963 - IV ZB 395/62 - c- OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZB 395/6,2 Beschluß In der Entschadigungssache des Kaufmanns J G ' , K , A Str„ Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. in D IC ’ gegen das Land Nordrhein-V/estfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-V/estfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Y/üstenberg, Maaß und Wilden in der Sitzung von 29». November 1963 beschlossen? Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteil des 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17° Mai 1962 wird surückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen„ Das Beschwerdeverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen0 2 gründe s Der Kläger, der jüdischer Herkunft ist, wurde’ im Oktober 1941 wegen seiner Abstammung in das Ghetto Krakau eingewiesen und in der Folgezeit in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten. Schließlich wurde er auf das, Transportschiff "Cap Arcona" verbracht, das am 3° Mai 1945 infolge Torpedo- oder Minentreffers unterging. Der Kläger wurde von Engländern aus dem Wasser geholt und in das ' Landeskrankenhaus Heustadt in Holstein eingeliefert. Hach fast zweimonatigem Krankenhausaufenthalt begab er sich ■ in die Tschechoslowakei. Im April 1946 siedelte er von dort nach Paris um. Seit etwa 1959 lebt er in Köln. Er ist als politischer Flüchtling anerkannt. Der Kläger hat u.a. Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit verlangt. Durch Bescheid vom 25o Februar 1959 hat die Landesrentenbehörde Hordrhein-\7estfalen als Verfolgungsschaden anerkannte 1» Zustand nach Bruch des rechten Oberarmknochens mit Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks - im Sinne der Entstehung -, 2. Entwicklungsbegünstigung beiderseitiger Leistcn-brüche, einer Zuckerkrankheit und eines psych-asthenischen Syndroms - im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung ~f : ' . Die hierdurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist mit 4o $ bev/ertet, der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und der Hundortsatz der Dienstbezüge auf 43 festgesetzt worden. Dem Kläger ist eine Kapitalentschädigung von 4.292 DM für die Seit vom 1. Januar 1949 bis sum 31« Oktober 1953, eine Rentennachzahlung von 7c083 DM und ab 1, April 1959. eine laufende Rente von monatlich 246 DM bewilligt worden. Mit de-r gegen diesen Bescheid gerichteten Klage erstrebt der Kläger die Anerkennung einer,.verfolgungsbedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 6o c/o unter zusätzlicher Berücksichtigung eines, von ihm erlittenen Steißbeinbruches, sowie eine höhere Einstufung, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen, - Die hiergegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. , Sie wendet sich in erster Linie gegen die Peststellung dos Berufungsgerichts, daß die Zuckerkrankheit des Klägers nicht aif die gesundheitsschädigenden Einwirkungen zurückzuführen sei, denen der Kläger unstreitig beim Untergang der "Cap Arcona" ausgesetzt war. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung dieser Präge in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Medizinischen Universitäts klinik Köln - Bl. 1o4 GA - davon ausgegangen, daß die Zuckerkrankheit an sich eine anlagebedingte Krankheit ist, die jedoch auch durch ein schweres Trauma der Bauchspeicheldrüse oder durch ungewöhnliche, akute, mit Todesangst einhergehende seelische Belastungen ausgelöst werden kann, , Daß der Kläger solchen Einwirkungen ausgesetzt gewesen sei, lasse sich, so führt das Berufungsgericht au3, nicht ausschließen. Ihre Ursächlichkeit für die Entstehung der beim Kläger vorliegenden Zuckerkrankheit könne jedoch, wie der Sachverständige dargelegt habe, nur dann bejaht werden, wenn diese Krankheit in unmittelbar 4 seitlichem Zusammenhang mit solchen schädigenden Ereignissen aufgetreten sei. Das sei jedoch beim Kläger nicht der Fall» Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung die Bestimmung des § 28 Abs. 2 ■ BEG in -Verbindung mit § 2 der 2, DV-BEG; niOht richtig ' • angewandt» Es habe nämlich nur festgestellt, daß die Zuckerkrankheit des Klägers erst im Jahre 1946, also nach Ablauf von 8 Monaten seit der Beendigung der Verfolgung, diagnostiziert worden sei» Es komme jedoch, Wenn es sich darum handele, ob der Verfolgte in unmittelbarem Anschluß an eine Freiheitsentziehung geschädigt worden sei, nach. § 2 der 2, DV-BEG nicht auf den Zeitpunkt der Diagnostizierung, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Krankheit an» Diese Ausführungen können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen» In § 2 der 2»' DV-BEG ist nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung, des Gesundheitssehadens, sondern auf den Zeitpunkt abgestellt, -zu dem dieser Schaden in’Erscheinung getreten ist» Der Beschwerde ist freilich zuzugeben, daß dieser Zeitpunkt nicht gleichbedeutend ist mit dem - Zeitpunkt, .zu dem ein Leiden.als bestimmtes Krankheitsbild von einem Arzt diagnostiziert wird» Es genügt vielmehr,.daß bei dem Patienten Beschwerden oder Symptome hervorgetreten, sind, von denen im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Entochädigungsantrag feststeht, daß sie Ausdruck des bestimmten Körper- oder Gesundheitsschadens sind, für den die Entschädigung begehrt wird» Das Berufungsgericht ist jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtönen Urteils eindeutig ergibt, zu der Überzeugung gelangt, daß solche Beschwerden -oder Symptome beim Kläger erst im Jahre 1946 aufgetreten sind. Das Berufungsgericht hat sich dabei insbesondere auf: die eigenen - zu dem Teil freilich sich widersprechenden - Angaben des Klägers, und zwar vor allen auf die Mitteilung gestützt, die er bei seiner Untersuchung durch die medizinische Universitätsklinik, in Köln gemacht hat. Danach ist die Zuckerkrankheit ■ erstmals im Jahre 1946 in einem Krankenhaus in der Slowakei, wo der Kläger wegen einer Fraktur in Behandlung war, erkannt worden, und zwar auf Grund der Tatsache, daß er immer über Durst geklagt hat. Daß dieses typische Symptom der Zuckerkrankheit oder andere auf • dieses leiden hindeutende Anzeichen oder Beschwerden sich bereits im Jahre 1945 bei ihm.bemerkbar gemacht hätten, hat der Kläger niemals behauptet. Zwar hat er in der Anamnese des neurologischen und chirurgischen Gutachtens die erstmalige Feststellung der Zuckerkrankheit in das Jahr 1945 verlegt. Das Berufungsgericht hat aber die3© seine Angabe, in der von bestimmten Be- • schwerden nichts gesagt war, nicht für glaubwürdig angesehen, wie das auf Seite 9 und Io des Berufungsurteils näher dargelegt ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Zuckerkrankheit des Klägers in dem oben dargelegten Sinne erst im Jahre 1946 in Erscheinung getreten ist, ist rechtlich rieht angreifbar. Insoweit ist also auch ein Grund, die Revision zuzulassen, nicht gegeben. Die. Beschwerde glaubt ferner, daß die Einstufung dos Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes mit der Revision angefochten werden könne. Sie macht dazu geltend, das Berufungsgericht habe, um die wirtschaftliche Stellung des Klägers vor der Verfolgung zu bestimmen, Feststellungen über das Arbeitseinkommen bei leitenden kaufmännischen Angestellten vergleichbarer Betriebe treffen müssen» Zu Unrecht beruft eich die Beschwerde zur Begründung dieser Auffassung auf das RzYI 1961 , 332 Nr, 45 veröffentlichte Urteil des Senats» Dort ist gesagt, daß, um das durchschnittliche Arbeitseinkommen eines Betriebsinhabers vor der Verfolgung zu ermitteln, geklärt werden müsse, welche Bezüge einem kaufmännischen Angestellten zugebilligt worden wären, wenn er an Stelle des Verfolgten die kaufmännische Leitung des Betriebes ausgeübt hätte» Diese Aufklärung kann im Einzelfalle auch dadurch geschehen, daß der verfolgte Betriebsinhaber, wie es im vorliegenden Palle geschehen ist, veranlaßt wird., sich zu dieser Präge zu erklären und daß das Gericht dann seine Erklärung für ausreichend erachtet, um sich zu dieser Frage eine Überzeugung zu bilden. Hiernach können die von der Beschwerde vorgetragenen Gründe die Zulassung der Revision nicht recht-fertigen, Das Rechtsmittel war daher, da auch die sonstigen Zulassungsgründe im Sinne des § 219 Abs» 2 BEG nicht ersichtlich sind, mit der sich aus § 225 Abs, 1 BEG, § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Raske