In der Entschädigungssache des Kurt S Road, England, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte gegen das Land Kordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten Beklagten und P* schwerd.?gegner hat der IY« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs atf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11 • Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Düsseldorf vom 23» Hai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/Üstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim in der Sitzung vom 3o. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche der Entscheidung durch den Senat bedürfe, erblickt der Kläger darin, ob Verfolgte aus den Vertrei-bungogebieten (§ 15o BEG) Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung (§§ 115 ff BEG) verlangen können. Diese Präge rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, da sich ihre Beantwortung bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. § 115 BEG, welcher den Schaden in der Ausbildung zu dem Gegenstände hat, ist in § 154 BEG nicht mitaufgeführt. Eine vom Senat zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin, ob ein "dauernder Aufenthalt" im Sinne dos § 4 BEG auch durch einjährige Zugehörigkeit zu einer in der Bundesrepublik stationiert gewesenen Dienststelle der UNNRA gegeben sein könne. Auch beim "dauernden Aufenthalt" kommt es, abweichend vom "Wohnsitz", auf das Bewußtsein, sich an einem bestimmten Orte niederzulassen, nicht an. Im Rahmen des § 4 BEG hat jedoch nicht bereits ein, wenn auch längere Zeit andauernder, aber nur einem begrenzten Zweck dienender und von vornherein als vorübergehend gedachter Aufenthalt diejenige räumliche Beziehung zu Deutschland herbeigeführt, die nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel eine maßgebliche Voraussetzung für die Entschädigung nach den Bestimmungen des BEG dar-stellt. 3o Aus diesen Gründen ist die sofortige Beschwerde dos Klägers nit der sich aus den §§ 2o9 Abs« 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zu-rückzuv/ei s en.
IY ZB 391/62 2*49 03p Besch 1 u ß In der Entschädigungssache des Kurt S Road, England, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte gegen das Land Kordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten Beklagten und P* schwerd.?gegner hat der IY« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs atf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11 • Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Düsseldorf vom 23» Hai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/Üstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim in der Sitzung vom 3o. November 1962 beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen« Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei» Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trügt der Kläger» Gründe s Der im Jahre 1916 in BÜBi geborene jüdische Kläger hat 5.ooo DH Entschädigung nach dem EEG beantragt und hierzu vorgetragen, er habe nach der Besetzung der Tschechoslowakei im März 1939 das Medizinstudium aufgeben müssen. Xm Juni 1939' sei er nach Shanghai ausgewandert. Von 1941 bis Kriegsende habe er beim englischen Militär gedient. Nach dem Kriege habe er sich in B In Landkreis KflBfc als Angestellter der UNNRA aufgehalten. Von dort aus sei er im Dezember 1947 ausgewandert. Mit seinem Entschädigungsanspruch hat der Kläger bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Seine gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil erhobene sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des § 2*19 Abs. 2 BEG unbegründet. 1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche der Entscheidung durch den Senat bedürfe, erblickt der Kläger darin, ob Verfolgte aus den Vertrei-bungogebieten (§ 15o BEG) Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung (§§ 115 ff BEG) verlangen können. Diese Präge rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, da sich ihre Beantwortung bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Gemäß § 154 BEG wird Entschädigung nur nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 112, 114 BEG geleistet. § 115 BEG, welcher den Schaden in der Ausbildung zu dem Gegenstände hat, ist in § 154 BEG nicht mitaufgeführt. Daraus folgt, daß Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten (§ 15o BEG) Ansprüche auf Entschädigung wegen Ausbildungs- Schadens nicht zu stellen vermögen (vgl. auch: van Dam/ Loos, Bundesentschädigungagesetz, § 154 BEG, Anm. 3 S. 67o). Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde entspricht diese Regelung auch derjenigen im BErgG. § 7o BErgG, welcher die Entschädigung bei Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen für Ver-iöLgtc aus den Vortreibungsgebieten (§68 BErgG) regelte, nahm nur auf die den Berufsschäden betreffenden §§ 25 bis 56 BErgG, nicht aber auf die §§ 51 ff BErgG Bezug, in denen die Entschädigigung wegen Ausbildungsschadens geregelt war. Demgemäß besagt auch die Amtliche Begründung zu § 7o RcgEntw.welcher den §§ 7o BErgG und 154 BEG entspricht, wie nach der bisherigen Regelung bestehe der Anspruch nur für den Schaden, den der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft als beruflich selbständig oder unselbständig Tätiger erlitten habe; Schäden (im öffentlichen Dienst oder) in der Ausbildung würden, wie auch die zitierten §§ 25, 26, 26a, 34, 34 a, 5o b, 5o c und 5o o RegEntw. ergäben, nicht entschädigt (vgl. Amtliche Begründung zu dem Regierungsentwurf, Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksarche 1949, S. 174). 2. Eine vom Senat zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin, ob ein "dauernder Aufenthalt" im Sinne dos § 4 BEG auch durch einjährige Zugehörigkeit zu einer in der Bundesrepublik stationiert gewesenen Dienststelle der UNNRA gegeben sein könne. Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zum Begriff des "dauernden Aufenthalts" im Sinne des § 4 BEG hat der Senat wiederholt Stellung genommen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung die Entscheidungen vom 8. Juli 1959 - IV ZR 87/59 - /LM Nr. Io zu § 4 BEG 1956 = RzW 1959, 5oo Nr. 1$7, vom 24. Februar 196o - XV ZR 261/59 - 196o, 262 Nr. und vom 8. Juni I960 - IV ZR 42/60 - /RzW i960, 497 Nr. 8JJ). Danach ist unter "Aufenthalt" däs tatsächliche Verweilen an einem Orte zu verstehen, ohne daß die Anwesenheit eine bewußte oder gewollte zu sein braucht. Auch beim "dauernden Aufenthalt" kommt es, abweichend vom "Wohnsitz", auf das Bewußtsein, sich an einem bestimmten Orte niederzulassen, nicht an. Er setzt als Abgrenzung gegenüber dem "Aufenthalt" als solchen voraus, daß jemand für eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit tatsächlich an einem bestimmten Orte verweilt. Der Unterschied zwischen dem "Aufenthalt" und dem "dauernden Aufenthalt" liegt also nicht in erster Linie in der Willensrichtung, sondern in objektiven Umstünden, insbesondere in der Dauer des Aufenthalts. Im Rahmen des § 4 BEG hat jedoch nicht bereits ein, wenn auch längere Zeit andauernder, aber nur einem begrenzten Zweck dienender und von vornherein als vorübergehend gedachter Aufenthalt diejenige räumliche Beziehung zu Deutschland herbeigeführt, die nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel eine maßgebliche Voraussetzung für die Entschädigung nach den Bestimmungen des BEG dar-stellt. 3o Aus diesen Gründen ist die sofortige Beschwerde dos Klägers nit der sich aus den §§ 2o9 Abs« 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zu-rückzuv/ei s en. Ascher Dr.Loewenheim